Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 944,81 DM nebst 2,5 % Zinsen seit dem 11. Juni 1988 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.230,– DM abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin war vom 1. Mai 1982 bis zum 1. Juni 1987 Mieterin einer Wohnung im Hause des Beklagten … Gemäß dem zwischen den Parteien abgeschlossenen schriftlichen Mietvertrag leistete die Klägerin eine Mietsicherheit an den Beklagten in Höhe von 820,– DM. über die Verzinsung der Kaution wurde zwischen den Parteien keine Vereinbarung getroffen. Die Klägerin ist der Meinung, spätestens seit dem 1. Januar 1983 sei die Mietsicherheit bis zum 31. Mai 1988 banküblich zu verzinsen. Die Mietsicherheit in Höhe von 820,– DM zuzüglich 135,– DM Zinsen macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend.
Nach § 17 Abs. 4 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrages war die Klägerin verpflichtet, auf ihre Kosten unter anderem die Heizkörperventile im gebrauchsfähigen Zustand zu halten. Nach Ziffer 5 hatte die Klägerin die Kosten für andere Kleinreparaturen zu tragen, wenn sie den Betrag von 85,– DM im Einzelfall nicht überschreiten.
Die Klägerin hatte den Mietzins für die Zeit von Dezember 1985 bis zur Beendigung des Mietverhältnisses um monatlich 40,– DM gemindert, nachdem sie dieses vorher dem Beklagten mitgeteilt hatte.
Die Klägerin behauptet, die Heizkörperventile im Wohnzimmer, Schlafzimmer und Kinderzimmer seien nicht mehr gängig gewesen, so daß die Heizkörper nicht mehr hätten reguliert werden können. Hierauf habe sie den Beklagten mit Schreiben des Mietervereins vom 6. Juli 1984 hingewiesen und vergeblich um Behebung der Mängel gebeten. Zur Behebung dieser Mängel sei nicht sie, sondern der Beklagte verpflichtet gewesen, da die entgegenstehende Vereinbarung in dem Mietvertrag wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) unwirksam sei. Die Klägerin ist darüber hinaus der Meinung, daß, obgleich über die Verzinsung der Mietkaution im Mietvertrag eine Vereinbarung nicht getroffen worden sei, der Beklagte spätestens seit Einführung der Vorschrift des § 550 b BGB ab 1. Januar 1983 die Mietkaution banküblich verzinsen müsse. Auch könne die Klägerin Zinsen auf die Kautionszinsen verlangen.
Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte, den Beklagten zur Zahlung von 955,– DM nebst 4 % Prozeßzinsen zu verurteilen, beantragt sie nunmehr unter Rücknahme der Klage im übrigen,
den Beklagten zur Zahlung von 944,81 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Juni 1988 zu verurteilen.
Der Beklagte begehrt
Klagabweisung.
Er ist der Meinung, daß nach den mietvertraglichen Bestimmungen die Klägerin verpflichtet gewesen sei, die Heizkörperventile auf eigene Kosten in Ordnung zu bringen. Zur Minderung des Mietzinses sei sie daher nicht berechtigt gewesen. Der von ihr zu Unrecht zurückgehaltene Mietzins übersteige die Klagforderung. Insofern rechnet er gegenüber der Klagforderung auf.
Gemäß Verfügung vom 8. August 1988 hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft der … Auf die Auskunft vom 18. August 1988 wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, hinsichtlich der Hauptforderung vollen Umfangs begründet. Es ist zwischen den Parteien unstreitig daß der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, die von der Klägerin geleiste Mietkaution in Höhe von 820,– DM zurückzuzahlen.
Die Kaution ist aber auch mindestens seit dem 1. Januar 1983 zu verzinsen. Zwar ist insofern eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht getroffen worden. Seit dem 1. Januar 1983 ist jedoch die Vorschrift des § 550 b BGB in Kraft getreten, wonach, wenn bei einem Mietverhältnis über Wohnraum eine als Sicherheit bereitzustellende Geldsumme dem Vermieter zu überlassen ist, der Vermieter sie von seinem Vermögen getrennt bei einer öffentlichen Sparkasse oder bei einer Bank zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen hat und sodann die Zinsen, die die Sicherheit erhöhen, dem Mieter zustehen Spätestens vom Inkrafttreten dieser Vorschrift an ist diese auch auf Mietkautionen, die vor Inkrafttreten der Vorschrift geleistet worden sind, entsprechend anzuwenden (vergl. AG Walsrode in WM 88, 158, 159; Derleder in WM 86, 39, 43, 46) Hätte der Beklagte die Mietkaution in Höhe von 820,– DM am 1.1.1983 auf ein Sparbuch mit gesetzlicher Kündigungsfrist gelegt, so wären bis zum 31. Mai 1988 insgesamt 124,81 DM Zinsen angefallen. Die Rückzahlungsforderung der Klägerin hinsichtlich der Mietkaution erhöht sich damit einschließlich Zinsen bis 31. Mai 1988 auf 944,81 DM.
Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 291,