Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 560,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Kläger mieteten von dem Beklagten durch Mietvertrag vom 19.4.1986 das Wohnhaus … zu einem monatlichen Mietzins von 785,00 DM für die Dauer von fünf Jahren. Das Mietverhältnis sollte am 1.7.1986 beginnen. Annonciert wurde von Anmietung in der Zeitung vom 5. April 1986 unter folgendem Wortlaut: „Wir suchen f. solv. Ingenieurehepaar Reihenhaus/Doppelhaushälfte od. 1-Fam. H. i. Raum Bremerhaven bis Kaltmiete 1.000,–. Brandenburg-Immobilien”. Vor Übergabe des Mietobjekts erhielten die Kläger vom Immobilienmakler … mit Schreiben vom 27.5.1986 die Mitteilung, daß er im Namen des Beklagten das zum 1.7.1986 vereinbarte Mietverhältnis als unwirksam erkläre mit der Begründung, daß die Bonität der Kläger zweifelhaft sei. Mit Schreiben vom 13. 6.1986 erklärte die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Anfechtung des geschlossenen Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB. Die Kläger wurden aufgefordert, die ohne Wissen des Beklagten eingepflanzten Pflanzen von dem Hausgrundstück zu entfernen.

Die Kläger tragen vor, daß sie zu Unrecht von dem Einzug in das gemietete Haus von dem Beklagten abgehalten worden seien. Allein die Tatsache, daß die Kläger eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben hätten, berechtigte den Beklagten noch nicht zur Kündigung eines vereinbarten Mietverhältnisses. Folgender Schaden sei den Klägern infolge Nichteinzugs in das angemietete Haus des Beklagten entstanden:

1.)

Vermittlungsprovision der Firma …

1.798,80 DM

2.)

Blumen und Pflanzen gemäß der anliegenden Rechnung der … vom 13.5.1986

488,70 DM

3.)

Aufgewendeter Arbeitsaufwand zum Einbringen der Pflanzen in das Hausgrundstück des Beklagten von 4 × 2 Stunden = 8 Stunden × 12,00 DM

96,00 DM

Gesamtschaden

2.383,50 DM.

Nachdem die Kläger vor Erhebung der Beweisaufnahme beantragt haben, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 2.383,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Juni 1986 zu zahlen, hilfsweise die Kläger aus der Rechnung … vom 13.5.1986 und aus der Rechnung der … freizustellen, stellen sie nach Durchführung der Beweisaufnahme den Klagantrag um und beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 1.096,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.6.1986 zu zahlen und die Kläger freizustellen hinsichtlich des Restbetrages aus der Rechnung der … in Höhe von 798,80 DM sowie weiterhin die Kläger freizustellen in Höhe von 488,70 DM aus der Rechnung … Blatt 19 der Akten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, daß das Mietverhältnis am 13. 6.1986 zu Recht wegen arglistiger Täuschung angefochten worden sei. Nachweislich der vorliegenden Zeitungsannonce vom 5.4.1986 hätte den Beklagte solvente Mieter für das Objekt gesucht. Die Klägerin zu 1) habe bei Abschluß des Mietvertrages auf Befragen jedoch nicht angegeben, daß sie in Vermögensverfall geraten sei und bereits eine eidesstattliche Versicherung vor dem Amtsgericht Bremerhaven abgegeben habe. Zudem hätten die Kläger aus vorigen Mietverhältnissen noch heute nicht unerhebliche Mietschulden. Der Beklagte habe daher zu Recht die Befürchtung gehabt, daß die Kläger zahlungsunfähig seien und den vereinbarten Mietzins in Höhe von monatlich 750,00 DM nicht zahlen könnten. Ein Anspruch auf Ersatz der Maklerkosten hätten die Kläger nicht, da der Mietvertrag infolge Anfechtung nichtig geworden sei. Einen Anspruch auf Ersatz der eingebrachten Pflanzen sei ebenfalls nicht gegeben. Den Klägern sei Gelegenheit gegeben worden, die eingebrachten Pflanzen zu entfernen. Darüberhinaus hätten die Kläger nicht die Erlaubnis gehabt, vor Einzug Pflanzen auf das Hausgrundstück des Beklagten zu setzen.

Wegen des übrigen Vortrags der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat die Akten des Amtsgerichts … sowie die Zwangsvollstreckungsakten des Amtsgerichts Bremerhaven 9 M 8643/84 b, 9 M 3260/86 b und 9 M 1794/86 b beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. In dem Verfahren 3 C 373/85 des Amtsgerichts Langen sind die Kläger wegen rückständiger Mieten aus März bis Mai 85 und Nebenkosten aus dem Mietverhältnis … zur Zahlung von 1.908,93 DM durch Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts … vom 4.12.1985 und zur Zahlung von weiteren 1.000,00 DM nebst 8 % Zinsen auf 3.783,93 DM seit dem 1.8.1985 durch Anerkenntnis-Schlußurteil des Amtsgerichts … vom 23.4.1986 verurteilt worden. Aus diesen Urteilen ist bisher gegen die Kläger fruchtlos gepfändet worden. In der Zwangsvollstreckungssache 9 M 1794/86 b des Amtsgerichts Bremerhaven ist gegen den Kläger am 4.4.1986 (Bl. 4 d.A.) die Anordnung der Haft zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ausgeb...

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