Nachgehend
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin
in Abänderung der Urkunde des Jugendamtes der Stadt C3 (UR-Nr. 9/2011) vom 17.8.2011 ab Juni 2011 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des halben Kindergeldes zu zahlen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet
Gründe
I.
Der Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners aus dessen geschiedener Ehe mit der Mutter des Antragstellers. Der Antragsteller lebt im Haushalt der Mutter. Für die am 8.8.1994 geborene Schwester des Antragstellers ist der Beitrag des Antragsgegners zu den Kosten der Heimerziehung der Tochter auf monatlich 93 € festgesetzt worden. Der Antragsgegner hat durch die in der Beschlussformel genannte Urkunde anerkannt, dem Antragsteller zur Zahlung eines Unterhalts in Höhe von monatlich 93,28 € verpflichtet zu sein.
Der Antragsteller begehrt die Zahlung des vollen Mindestunterhalts. Der Antragsgegner habe selbst mit einem anrechenbaren Einkommen von 1.502 € monatlich ein ausreichendes Einkommen, um den Unterhalt aufbringen zu können. Unangemessen hohe Fahrtkosten brauche er sich als Kind nicht entgegenhalten zu lassen.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn
in Abänderung der Urkunde des Jugendamtes der Stadt C4 (UR-Nr. 9/2011) vom 17.8.2011 ab Juni 2011 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des halben Kindergeldes zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er erziele kein anrechenbares Einkommen von 1.502 € monatlich. Seit Juli 2011 beziehe er nur noch ein Krankengeld von monatlich 1.184 €. Seine Arbeitsstelle in L erreiche er nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Er sei deshalb auf die Benutzung eines Pkws angewiesen. Dies habe auch das Jugendamt anerkannt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist begründet.
Der Antragsgegner ist dem Antragsteller als seinem minderjährigen Sohn, wie dem Grunde nach unstreitig ist, zum Unterhalt verpflichtet, soweit und solange dieser seinen Unterhalt nicht selbst verdienen kann, §§ 1601 ff BGB.
Das Maß des Unterhalts richtet sich nach den Lebensverhältnissen, die geprägt sind von dem Erwerbseinkommen des Antragsgegners, das er zur Zeit nur in der Ersatzform des Krankengeldes bezieht. Aber auch der Betrag von 1.184 € monatlich reicht aus, um den Unterhalt für die beiden vorrangigen Kinder aufbringen zu können. Denn der Antragsgegner kann in der Zeit des Krankengeld-Bezuges nur einen Selbstbehalt von 770 € monatlich geltend machen, Anm. A 5 zur Düsseldorfer Tabelle. Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle sind nicht zu berücksichtigen, da der Antragsgegner Krankengeld bezieht, also derzeit nicht aktiv erwerbstätig ist. Dies ist auch für die 6 Wochen vor dem Bezug des Krankengeldes anzunehmen, da unterstellt werden kann, dass der Antragsgegner zunächst Leistungen des Arbeitgebers nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bezogen hat.
Der für den Unterhalt der beiden Kinder zur Verfügung stehende Betrag von 414 € monatlich reicht annähernd aus, um sowohl den behördlich festgesetzten Beitrag zum Unterhaltsbedarf der älteren Tochter in Höhe von 93 € als auch wenigstens den Mindestunterhalt für den Antragsteller in Höhe von 426 - 92 = 334 € monatlich aufbringen zu können. Soweit ein Betrag von 13 € monatlich fehlt, kann angenommen werden, dass diese Deckungslücke durch geringfügigste Nebeneinkünfte, die mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Antragsgegners vereinbar sind, geschlossen werden kann.
Dem Antrag des Antragstellers ist daher in vollem Umfang mit den Nebenfolgen aus den §§ 243, 116 Abs. 3 S. 3 FamFG stattzugeben.
Gegenstandswert: 3.374 €.
Fundstellen