Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweilige Verfügung
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Wohnungen der Antragsteller in dem Grundstück Burg, Bahnhofstraße 29, zu beheizen, und zwar so, daß in den Wohnungen der Antragsteller ab 01.10.1992 in der Zeit von 6.00–23.00 Uhr Raumtemperaturen von 20° Celsius herrschen. Für die Zeit bis 01.10.1992 hat die Antragsgegnerin die Wohnungen der Antragsteller zu beheizen, wenn an 3 aufeinanderfolgenden Tagen die Außentemperaturen 15° Celsius nicht erreichen.
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld von 1.000,00 DM angedroht und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, wird Ordnungshaft angedroht.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Tatbestand
Tatbestand
Die Verfügungskläger bewohnen jeweils eine Wohnung im Grundstück der Verfügungsbeklagten in Burg, Bahnhofstr. 29,. Neben den Klägern wohnen noch andere Mietparteien in diesem Grundstück, auch die Beklagte wohnt in diesem Grundstück. Das Grundstück wird durch eine gemeinsame Ölheizung beheizt. Die Verfügungskläger beantragten den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, weil die Beklagte die Verfügungskläger von der Beheizung ihrer Wohnungen durch die gemeinsame Ölheizung ausgeschlossen habe. Die Kläger machten glaubhaft, daß die Beklagte die Wohnungen der Kläger von der Beheizung mit der gemeinsamen Ölheizung ausgeschlossen habe, indem sie Abstellventile außerhalb der Wohnung der Kläger anbringen ließ und dadurch die Heizung abstellte. Die Kläger hätten festgestellt, daß die Heizungsstränge zu den anderen Wohnungen warm wären und die Heizungsstränge zu ihren Wohnungen kalt. Daraus schlußfolgern sie, daß die Beklagte sie von der Beheizung ausschließen will, zumal die Beklagte in einem Gespräch am 07.09.1992 gegenüber den Klägern erklärt habe, daß die Beklagte auch nach dem 01.10.1992 die Heizung nicht anstellen werde, solange die Kläger die Kosten für die Modernisierung nicht bezahlt hätten. Diese Äußerung der Beklagten und die vorhergehenden Auseinandersetzungen seien Veranlassung für die Kläger gewesen, im Wege der einstweiligen Verfügung ihr Recht auf eine beheizte Wohnung durchzusetzen. Für die Verfügungskläger wurde beantragt:
Der Verfügungsbeklagten aufzugeben die in ihrem Haus Bahnhofstr. 29 in Burg gelegenen und von den Verfügungsklägern gemieteten Wohnungen derart zu beheizen, daß in der Wohnung der Verfügungskläger während der Heizperiode (01.10.–30.04.) in der Zeit von 6.00–23.00 Uhr eine Raumtemperatur von + 20 °C herrscht und das außerhalb der Heizperiode (01.05.–30.09.) in der Zeit von 6.00–23.00 Uhr eine Raumtemperatur von + 20 °C herrscht, sofern an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Außentemperatur + 15 °C nicht überschreitet und die für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,– DM und für den Fall, das dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.
Für die Verfügungsbeklagte wurde beantragt die Anträge abzuweisen. Für die Verfügungsbeklagte wird davon ausgegangen, daß die Ventile nicht speziell für die Wohnungen der Verfügungskläger eingebaut worden seien, sondern aus technischen Gründen im Zusammenhang mit der Betreibung der Heizungsanlage. Die Verfügungsbeklagte sei im übrigen bereit zum 01.10.1992 die Wohnungen der Verfügungskläger zu beheizen, bisher habe zur Beheizung der Wohnungen keine Veranlassung bestanden. Die Behauptung der Verfügungskläger, daß andere Wohnungen in dem Grundstück bereits beheizt würden, könne nicht bestätigt werden.
Die Verfügungskläger Frau Siegel und Frau Seidel ergänzten ihre eidesstattliche Versicherung dahingehend, daß die Verfügungsbeklagte in dem Gespräch am 07.09.1992, das auf Veranlassung der Verfügungskläger stattfand, ernsthaft erklärt habe, daß die Wohnung der Verfügungskläger solange nicht beheizt werden würde, bis die anteiligen Kosten für die Modernisierung gezahlt seien. Die Verfügungsbeklagte konnte in der mündlichen Verhandlung diese Behauptung nicht entkräften.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist begründet.
Es besteht für die Verfügungskläger ein Rechtschutzbedürfnis im einstweiligen Verfügungsverfahren dahingehend, daß die Äußerung der Verfügungsbeklagten im Gespräch am 07.09.1992 durchaus von den Verfügungsklägern ernstzunehmen war, daß die Heizung erst für die Wohnungen der Verfügungskläger betrieben wird, wenn sich diese an den Modernisierungskosten beteiligen. Die Verfügungsbeklagte ist gem. §§ 535, 536 BGB verpflichtet den Verfügungsklägern die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben und diesen während der Mietzeit auch so zu erhalten, dazu gehört unstreitig die Beheizung der Wohnung. Wenn die Verfügungsbeklagte auch davon ausgeht, daß die Heizperiode noch nicht eingetreten ist, so besteht die generelle Pflicht der Beheizung einer Wohnung auch außerhalb der Heizperiode, wenn dies die Außentemperaturen erfordern. Nach Auffassung des Gerichts war es in diesem ...