Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die direkt an der Grenze des Grundstücks der Beklagten zum Grundstück des Klägers stehenden Komposter mindestens 5 Meter von der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Klägers zu versetzen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je die Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind Nachbarn.
Die Beklagten haben direkt an der Grenze zum Grundstück des Klägers fünf Komposter in einer Entfernung von 50 cm zur Grenze aufgestellt.
Die vom Klageantrag zu 2) der ursprünglich verfolgt wurde, erfaßten überhängenden Äste sind bereits zurückgeschnitten worden.
Der Kläger behauptet, von den Kompostern gingen Störungen aus. Bereits bei beginnendem wärmeren Wetter komme es zu Geruchsbelästigungen. Es zeigten sich Fliegenschwärme über den Komposthaufen. Vor allem im Frühstadium der Abfallvernichtung durch den Komposter komme es zu einer Häufung von Pilzen. Diese Schimmelpilze könnten durch Luftwirbel in die Atemluft gelangen. Dabei könne es auch zu gesundheitlichen Gefährdungen kommen. Es sei jederzeit möglich, die Komposter so auf dem Grundstück des Beklagten zu positionieren, daß es nicht zu Störungen des Nachbargrundstücks kommen könne.
Der Kläger beantragt,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die fünf Komposter, die direkt an der Grenze des Grundstücks der Beklagten zum Grundstück des Klägers stehen, zu beseitigen, hilfsweise,
- die Beklagten zu verurteilen, die Komposter mindestens fünf Meter von der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Klägers zu versetzen, damit Geruchsbelästigungen vermieden werden.
Bezüglich der abgeschnittenen Äste wird der Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Die Beklagten beantragen,
den Hauptantrag und den Hilfsantrag abzuweisen und die Kosten bezüglich des erledigten Teils dem Kläger aufzuerlegen.
Sie behaupten, die Kompostierung in den fünf Kompostern erfolge nach den Regeln und unter Beachtung der Ratschläge und Empfehlungen für das Kompostieren von Gartenabfällen. Eine Störung im Sinne des Gesetzes sei daher nicht feststellbar. Kompostbehältnisse seien durch die Vorschrift des § 31 Nachbargesetz nicht erfaßt. Im übrigen führe der Kläger in seinem Garten selbst eine Kompostierung durch. Die Geruchsbelästigungen könnten nur dann festgestellt werden, wenn die auf den Kompostbehältern liegende Folie abgedeckt werde. Dies geschehe aber nur, wenn die Behälter befüllt würden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit sowie durch Einholung eines schriftlichen und mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen … (vgl. Protokoll des Ortstermins vom 18.09.1996 (Blatt 24 ff. d.A.) und das schriftliche Sachverständigengutachten (Blatt 42 ff d.A.) sowie die mündliche Ergänzung im Termin vom 10.12.1997).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist mit dem von dem Kläger gestellten Hilfsantrag begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Versetzung der Komposter um mindestens fünf Meter von der Grundstücksgrenze gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu.
Zwar hat der Sachverständige festgestellt, daß von dem Kompostbehälter keine Fliegen oder andere Insekten aufstiegen. Von den Kompostern geht jedoch eine Geruchsbildung aus, insbesondere, wenn frischer Grasschnitt mit eingebracht wird. Der wenn auch nur schwach ausgebildete Geruch ist bis zu einer Entfernung von fünf bis sechs Metern störend wahrnehmbar. Selbst wenn die Beklagten Grasschnitt grundsätzlich nicht in die Komposter einbringen, ist nicht gänzlich auszuschließen, daß Grasreste oder andere durch anaerobe Bakterien vernichtbare Stoffe in eine noch so ordentlich gehandhabte Kompostierung hineingelangen. Beeinträchtigungen sind daher nicht völlig auszuschließen.
Der Anspruch auf Verlegung der Kompostanlage ergibt sich aus §§ 906 Abs. 1, 907 Abs. 1 BGB. Gerüche zählen zu den unwägbaren Stoffen, die von der Kompostanlage des Beklagten ausgehen. Nach der Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb zugelassener Bereitungsanlagen ist die Kompostierung von Gartenabfällen zwar grundsätzlich gestattet. Es ist aber ausdrücklich bestimmt, daß sonstige Abfälle auf den Grundstücken zur Verrottung gebracht werden dürfen, sofern eine erhebliche Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Wohngrundstücke ausgeschlossen ist.
Angesichts der Grundstücksgröße und der rückwärtigen Angrenzung des Grundstücks an ein im Eigentum der Stadt … stehendes Waldstück besteht auch kein besonderes Bedürfnis, die Kompostanlagen ausgerechnet an der Grundstücksgrenze zu errichten. Auch der Kläger hat seine Komposter weiter entfernt von der Grenze am rückwärtigen Gartenteil aufgestellt. Da im wesentlichen Gartenabfälle, nicht aber Küchenabfälle kompostiert werden sollen, muß der Wunsch der Beklagten, einen unmittelbaren Zugang von der Küchentür zu den Kompostbehältern zu haben, außer Betracht bleiben. Auch der Sachverständige hält den von den Beklagten für die Kompostierung gewählten Standort nich...