Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1 sowie Frau … Tochter des Klägers zu 2 und Herr …, Sohn des Klägers zu 3 sind Eigentümer des Grundstückes der Gemarkung Adelsberg, Flurstück 1552. Das Grundstück grenzt im Süden an die Eubaer Straße, gegenüber, durch einen zwischenzeitlich geteerten Weg getrennt, liegt die Gastwirtschaft „Heideschänke” auf dem Flurstück Nr. 1554. Der dazwischen liegende Weg befindet sich zum Teil auf dem Flurstück 1552.
Auf dem Flurstück 1552 errichtete die Beklagte im Jahre 1994 folgende Einrichtungen:
- Mast an der Einmündung der Straße an der Heideschänke in die Eubaer Straße, ca. 6 m hoch.
- Einen Kabelverzweiger an der Eubaer Straße.
- Ein Erdkabel im geteerten Bereich entlang des Zaunes an der Straße „An der Heideschänke”, das ca. 45 m lang sein soll.
Die Kläger tragen vor, die Fernmeldeeinrichtungen befänden sich nicht auf öffentlichen Wegen. Sie seien vielmehr ohne Genehmigung auf dem Flurstück errichtet worden. Dabei seien auch Grundstücksbeeinträchtigungen seitens der Beklagten vorgekommen. So seien z.B. zwei Zaunssäulen abgesenkt und eine weitere entfernt worden.
Die Kläger beantragen daher:
Die Beklagte wird verurteilt, die in dem Grundstück der Kläger, gelegen in Adelsberg, Grundbuch von Adelsberg des Amtsgerichts Chemnitz, Flurstück 1552, gelegenen Einrichtungen, bestehend aus 1 Fernmeldemast von ca. 6 m Höhe an der Einmündung „An der Heideschänke in die Eubaer Straße, aus 1 Kabelverzweiger an der Eubaer Straße, 1 Erdkabel im Bitumenbereich in der Wiese ca. 45 m entlang des Zaunes an der Straße An der Heideschänke”, zu beseitigen.
Die Beklagte wird verpflichtet, den ursprünglichen Zustand des Grundstückes der Kläger, gelegen in Adelsberg, Grundbuch vom Adelsberg des Amtsgerichts Chemnitz, Flurstück 1552, wieder herzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Ansicht der Beklagten liegt eine widerrechtliche Nutzung des Flurstücks 1552 durch die Beklagte nicht vor. Bereits im einem 1937 gefertigten Lageplan sei die Lage dieser Anlagen eingezeichnet. Im Zuge der Erneuerung dieser Anlagen 1994 sei der alte Kabelverzweiger demontiert und an der heutigen Stelle neu errichtet worden, dies mit Billigung der Kläger. Das Beseitigungsverlangen der Kläger sei im übrigen mißbräuchlich, da die Beseitigung mit unverhältnismäßigen, den Interessen der Beteiligten und anderen sonstigen Umständen unbilligen Aufwendungen für die Beklagte verbunden wäre. Durch die Beseitigung der Anlagen entstünden der Beklagten nicht unerhebliche Kosten, während der Nutzungswert des Grundstücks für die Kläger kaum steigen würde.
Nachteilige Grundstücksveränderungen mit der Errichtung der Fernmeldeeinrichtungen hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Silvio Finger und im Rahmen eines Ortstermins die örtlichen Gegebenheiten in Augenschein genommen.
Auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und Anlagen sowie auf das Ergebnis der Beweisaufnahme und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Beklagten zu 2 und 3 sind nicht aktivlegitimiert, da sie bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 15.05.1996 nicht mehr Miteigentümer des Flurstücks 1152 waren. Ausweislich der am 18.11.1996 gefertigten Abschrift aus dem Grundbuch von Adelsberg hat der Beklagte zu 2 am 01.12.1995 sein Erbteil auf seine Tochter … übertragen. Desgleichen hat der Beklagte zu 3 am gleichen Tag sein Erbanteil auf seinen Sohn … übertragen. Beide Übertragungen wurden am 15.02.1996 und somit noch vor Rechtshängigkeit der Klage im Grundbuch eingetragen. Der diesbezügliche Hinweis des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.1997 genügt nicht, um einen Parteiwechsel herbeizuführen. Voraussetzung für einen Parteiwechsel auf Klägerseite ist eine Erklärung des alten Klägers, daß er nunmehr aus dem Verfahren ausscheide sowie eine Mitteilung des neuen Klägers, daß er sich nunmehr am Verfahren beteiligen wolle. Der bloße Hinweis, daß eine Übereignung der Eigentumsanteile stattgefunden hat, genügt hierzu nicht.
Auch bezüglich der Klägerin zu 1 war die Klage abzuweisen. Selbst wenn man die Richtigkeit des klägerischen Vortrages unterstellt, daß die Beklagte den Fernmeldemast, den Kabelverzweiger und das Erdkabel ohne Genehmigung der Grundstückseigentümer errichtet habe, so kann dieser keinen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 BGB für sich beanspruchen. Nach § 1004 Abs. 2 BGB ist ein derartiger Anspruch ausgeschlossen, wenn der Eigent...