Tenor
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 842,74 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.) Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin 90 % und die Beklagte 10 %.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Klägerin aus Anlass eines inzwischen beendeten Mietverhältnisses. Die Beklagte ist Mitglied bei der Klägerin und schloss mit dieser am 19.08.1996 einen Vertrag über die Nutzung einer Wohnung im Hause … in … gegen eine monatlich zu zahlende Nutzungsgebühr in Höhe von 577,00 DM (Anlage K 1, Bl. 5–7 d.A.). Der Vertrag wurde von der Klägerin mit Schreiben vom 15.02.2002 wegen Zahlungsrückstand mit zwei monatlichen Nutzungsgebühren mit Wirkung zum 07.03.2002 fristlos gekündigt. Der Zahlungsrückstand beträgt 904,09 EUR, der von der Beklagten auch anerkannt wurde.
Die Wohnungsübergabe fand am 07.03.2002 statt, wobei die Beklagte die Abzeichnung des Übernahme- und Übergabeprotokolls verweigerte.
Die Klägerin behauptet, bei der Übergabe der Wohnung seien zahlreiche Mängel festgestellt worden. In allen Räumen sei die Tapete an den Wänden und Decken stark verschmutzt und zum Teil beschädigt gewesen, von sämtlichen Zimmertüren und Zargen sowie an den Heizkörpern und Fußleisten sei die Farbe abgeblättert. Die erforderliche Renovierung der Wohnung habe Kosten in Höhe von insgesamt 7.738,47 EUR verursacht. Wegen der weiteren Einzelheiten dazu und wegen der Berechnung dieser Forderung wird auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 09.09.2002, die am 10.09.2002 bei Gericht eingegangen ist (Bl. 1–4 d.A., nebst Anlagen, insb. überreichte Rechnungen, Bl. 15–21 d.A.), verwiesen.
Die Klägerin beziffert ihren Zahlungsanspruch auf insgesamt 8.642,56 EUR (7.738,47 EUR Renovierungskosten zuzüglich 904,09 EUR rückständiges Nutzungsentgelt). Von diesem Betrag bringt sie jedoch im Wege der Aufrechnung den der Beklagten für das Jahr 2001 zustehenden Dividendenbetrag in Höhe von 61,35 EUR in Abzug, so dass sich ein Forderungsbetrag in Höhe von 8.581,21 EUR ergibt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.581,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erhebt gegenüber den von der Klägerin geltend gemachten Renovierungskosten die Einrede der Verjährung und bestreitet im Übrigen die Renovierungskosten dem Grunde und der Höhe nach. Insoweit wird verwiesen auf die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 01.10.2002 (Bl. 26–31 d A).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in Höhe des von der Beklagten anerkannten Betrages bezüglich des rückständigen Nutzungsentgeltes in Höhe von 904,09 EUR begründet, allerdings ist dieser Anspruch in Höhe eines Teilbetrages von 61,35 EUR gemäß §389 BGB erloschen, denn in dieser Höhe hat die Klägerin mit ihrem Zahlungsanspruch die Aufrechnung gegenüber dem Dividendenanspruch der Beklagten für das Jahr 2001 erklärt, so dass sich der ausgeurteilte Betrag in Höhe von 842,74 EUR ergibt.
Die weitergehende Klage wegen der geltend gemachten Renovierungskosten in Höhe von insgesamt 7.738,47 EUR ist unbegründet.
Gemäß Artikel 229, §§3 und 5 EGBGB beurteilt sich die Begründetheit der von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzforderung wegen entstandener Renovierungskosten nicht gemäß §326 BGB (a.F.), sondern gemäß §§280, 281, 286 BGB (n.F.). Ob danach die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach vorliegen, kann jedoch offen bleiben, denn eine etwaige Schadensersatzforderung der Klägerin ist jedenfalls aufgrund der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung gemäß §548 BGB (n.F.) nicht mehr durchsetzbar. Nach dieser Vorschrift verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters – vorliegend also der Klägerin – wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in 6 Monaten, wobei die Verjährung mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Dies war vorliegend der 07.03.2002, denn an diesem Tag hat die Klägerin ausweislich des Übernahme- und Übergabeprotokolls die Wohnung zurückerhalten (Anlage K 4, Bl. 16 d.A.). Gemäß §§187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB trat damit das Ende der Verjährungsfrist mit Ablauf des 08.09.2002 ein. Der Ablauf der Verjährungsfrist wurde nicht gemäß §204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (n.F.) durch Klageerhebung gehemmt, denn die Klage ist erst nach Ablauf der vorbezeichneten Verjährungsfrist am 10.09.2002 bei Gericht eingegangen ...