Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 800,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2013 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 201,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.9.2014 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 2) weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 900,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2013 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 2) vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.9.2014 zu zahlen.

Von den Gerichtskosten haben die Beklagen als Gesamtschuldner 55 %, die Klägerin zu 1) 18 % und der Kläger zu 2) 27 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) haben die Beklagten zu 58 % als Gesamtschuldner und die Klägerin zu 1) zu 42 % selbst zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) haben die Beklagten zu 31 % als Gesamtschuldner und der Kläger zu 2) zu 69 % selbst zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben sie zu 55 % als Gesamtschuldner selbst, zu 18 % die Klägerin und zu 27 % der Kläger zu 2) zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung der jeweiligen Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweils die Klägerin oder der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) begehren mit der Klage jeweils weiteres Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall, der sich am 10.9.2013 gegen 20.40 Uhr auf der K128 zwischen Dieburg und Gundernhausen an der Abzweigung zur Waldstraße ereignete.

Die Klägerin zu 1) war Fahrerin des von ihr geführten, am Unfall beteiligten Fahrzeuges PKW Renault Twingo mit dem amtl. Kennzeichen ….

Der Kläger zu 2) befand sich als angeschnallter Beifahrer im Fahrzeug der Klägerin zu 1).

Die Beklagte zu 1) war Fahrerin des anderen am Unfall beteiligten PKW mit dem amtl. Kennzeichen ….

Die Beklagte zu 2) ist die Halterin dieses Fahrzeuges, die Beklagte zu 3) die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges.

Die Beklagte zu 1) missachtete die Vorfahrt des klägerischen Fahrzeuges. Die alleine Haftung der Beklagten ist unstreitig.

Die Parteien streiten nur noch über die Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes.

Ausweislich des ärztlichen Kurzattestes vom 30.10.2013 des behandelnden Arztes … (Bl. 18 d.A.) erlitt die Klägerin „Polytrauma”, Thoraxprellungen, eine Verstauchung des linken Knies und eine Verstauchung des rechten Ellenbogens.

Wegen dieser Verletzungen war sie vom 11. bis zum 20.9.2013 zu 100 % arbeitsunfähig.

Für sie wurde das Schmerzensgeld mit Schreiben vom 22.11.2013 in Höhe von 1.800,– EUR beziffert; die Beklagte zu 3) wurde unter Fristsetzung zum 28.11.2013 zur Zahlung aufgefordert.

Hierauf zahlte die Beklagte zu 3) ein Schmerzensgeld in Höhe von 400,– EUR an die Klägerin. Die Differenz stellt den ersten Teil der Klageforderung dar. Durch die vorgerichtliche Tätigkeit der jetzigen Prozessbevollmächtigten sind der Klägerin zu 1) Kosten entstanden, die sie mit 255,85 EUR (Bl. 6 d.A.) beziffert.

Der Kläger erlitt ausweislich des ärztlichen Attestes des … vom 18.10.2013 (Bl 21 d.A.) eine Thoraxprellung, Verstauchung der Halswirbelsäule, eine Verstauchung des linken Knies und des rechten Ellenbogens.

Er war wegen dieser Verletzungen vom 11.9. bis zum 8.10.2013 zu 100 % arbeitsunfähig (Ärztliches Kurzattest des …) vom 30.10.13 (Bl 22 d.A.).

Für ihn wurden die Schmerzensgeldansprüche mit Schreiben vom 22.11.2013 unter Fristsetzung bis zum 28.11.2013 mit 2.400,– EUR beziffert.

Hierauf zahlte die Beklagte zu 2) 900,– EUR. Die Differenz stellt den zweiten Teil der Klageforderung dar.

Durch die anwaltliche Tätigkeit sind dem Kläger weitere Anwaltskosten entstanden, die er mit 334,75 EUR (Bl. 8 d.A.) beziffert.

Die Klägerin behauptet, sie habe unter erheblichen Schmerzen gelitten, die auch über den 20.9.2013 hinaus fortbestanden hätten. Aufgrund der Heftigkeit des Aufpralls wären die erlittenen Verletzungen mit starken Bewegungsbeeinträchtigungen verbunden gewesen und in erheblichen Umfang schmerzbelastet, erst Recht bei Bewegung. Dieses Schmerzgeschehen habe auch über den Zeitpunkt der 100 %igen Arbeitsunfähigkeit hinaus bestanden. Erst Mitte Oktober 2013 wären die Schmerzen langsam abgeklungen, so dass erst im November 2013 keine weiteren Beeinträchtigungen mehr bestanden hätten.

Der Kläger behauptet, auch er habe unter erheblichen Schmerzen gelitten, die über den 8.10.2013 hinaus fortbestanden hätten. Aufgrund der Heftigkeit des Aufpralls...

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