Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin hat von der Firma X mit Mietvertrag vom 18. März 1986 eine damals dem Gemeinnützigkeitsrecht unterliegende Wohnung gemietet. § 4 des Mietvertrages, in dem es heißt, dass "neben der Miete für folgende Kosten ... folgende monatliche Vorauszahlungen [...] zu entrichten" sind, ist durchgestrichen. Im Mietvertrag befindet sich ferner der Hinweis, dass bestimmte Unterlagen auch noch Bestandteile des Mietvertrages sind. Dazu zählen auch die "Erläuterungen zum Mietvertrag". In denen heißt es, dass es sich bei der Miete um die Kostenmiete handelt. Zu den Betriebskosten gehören danach die laufenden öffentlichen Lasten (z.B. Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Entwässerung), die Kosten der Wasserversorgung, der Heizung, der Schornsteinreinigung, der Versicherungen und der Gartenpflege.

Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Vermieterin war die Firma W. Diese kündigte mit Schreiben vom 19.12.200 die Umstellung der Beheizung auf Wärmecontracting an, was dann ab 1.1.2001 auch so erfolgte. In der Folgezeit gab es Streit zwischen der Fa. W und den Mietern dies und sehr vieler anderer Häuser, ob diese Umstellung zulässig war. Die W einigte sich damals mit dem Mieterbund darauf, ein Schiedsstelle einzurichten, die die Rechtmäßigkeit überprüfen sollte, nachdem einige gerichtliche Verfahren zu dieser Streitfrage geführt worden waren. Die Schiedsstelle kam zu dem Ergebnis, dass W die Einführung des Wärmecontractings unzureichend angekündigt hatte. Darauf erstattet die W für das Jahr 2001 der Beklagten 218,79 Heizkosten zurück.

Rechtsnachfolgerin der W wurde die E. Diese schrieb unter dem 27.4.2007, dass der BGH die Umstellung auf Wärmecontracting geprüft und für einige Fälle als unzulässig erklärt habe. Man habe sich mit dem Deutschen Mieterbund auf ein vereinfachtes Verfahren der Erstattung geeinigt. Der Beklagten wurde für die Jahre 2001 und 2002 nochmals 432,48 € gutgeschrieben.

Die Klägerin, eine Gesellschaft aus den Niederlanden, hat das Grundstück wohl im Jahre 2007 oder später, erworben.

Die Klägerin hat unter dem 22.9.2010 der Beklagten eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009 zukommen lassen. Diese schließt bei den kalten Betriebskosten mit einem Nachzahlungsbetrag von 215,13 € und bei den Heizkosten von 207,64 €. Die Klägerin erhöhte die Vorauszahlungen ab 1.11.2010 um 31,- €. In der Betriebskostenabrechnung werden verschiedene Abrechnungsschlüssel benutzt, die sich aus unterschiedlichen Abrechnungskreisen zusammensetzen. Zur Vorverteilung heißt es, dass die Kosten für die Gebäudeversicherung von 169.307,53 €, der Haftpflichtversicherung von 9.258,25 €, der Kosten der Gartenpflege von 260.524,70 € und des Hauswarts von 391.057,30 € jeweils auf die Häuser in Dortmund verteilt worden wären. Es folgt dann eine Liste mit ca. 189 Anschriften in Dortmund. In der Abrechnung werden auch die Kosten für Hausmeister, Allgemeinstrom, Oberflächenwasser und Dachrinnenreinigung auf die Beklagte verteilt. Die Heizkosten umfassen die Kosten für Wärmecontracting. Wegen des genauen Inhalts der Abrechnung wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche und den Parteien bekannte Abrechnung Bezug genommen.

Die Beklagte erhob mit Schreiben vom 20.10.2010 des Mietervereins Einwendungen gegen die Abrechnung und teilte mit, dass sie nur Vorauszahlungen von 165,- €, also 20 € weniger als von der Klägerin verlangt, zahlen werde. So ist es dann auch in der Folgezeit geschehen. Die Klägerin hat die Zahlungen aber zunächst auf die erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen verrechnet so dass ab November 2010 bis Januar 2012 jeweils 20,- € zu wenig an Grundmiete bei ihr vereinnahmt wurden. Sie verlangt mit der vorliegenden Klage die Zahlung von 300,- € Mietrückstand.

Unter dem 28.6.2011 erteilte die Klägerin durch Ihre Verwaltung die Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2010. Diese entspricht im Wesentlichen der Abrechnung für das Jahr 2009 und schließt mit einer Nachzahlung von 247,35 €. Wegen des genauen Inhalts der Abrechnung wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche und den Parteien bekannte Abrechnung Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihre Abrechnungen formell und materiell ordnungsgemäß sein. Da seit Jahren über die Betriebskosten in der vorliegenden Art abgerechnet worden sei, müsse die Beklagte auch die ursprünglich nicht vereinbarten Betriebskosten zahlen.

Die Klägerin behauptet, dass eventuelle Mängel in der Wohnung auf ein nutzerbedingtes Fehlverhalten zurückzuführen seien

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 970,12 € nebst

gestaffelten Zinsen zu z...

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