Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Mieter der in der ersten Etage befindlichen Wohnung in der G-I-Str. 15 in E. Der Beklagte bewohnt die genau zwei Etagen über der Wohnung des Klägers gelegene Wohnung.
Der Beklagte erteilte der Fa. Sanitär und Heizung I G GmbH den Auftrag, am 05.03.2003 Handwerksarbeiten in seiner Wohnung und auf seine Rechnung auszuführen, die dann auch durchgeführt wurden.
In der Nacht vom 05.03. zum 06.03.2003 wurde der Kläger gegen 02.00 Uhr morgens von der Polizei geweckt, da größere Mengen Wassers aus der Wohnung des Beklagten durch die darunter gelegene in die Wohnung des Klägers drangen. Als Schadensursache kommt ggf eine fehlerhafte Herstellung des wasserzu- und/oder -ablaufs in der Küche in Betracht Durch das herunter fließende Wasser entstand in der Wohnung des Klägers ein Wasserschaden an den Tapeten zweier Wände der Diele sowie an der Küchendecke.
Der Kläger verlangte zunächst vom Beklagten und als dessen Haftpflichtversicherung die Regulierung ablehnte von seinem Vermieter Schadensersatz. Letzterer verwies den Kläger an die Sanitär- und Heizungsfirma I G GmbH. Diese überreichte die dem Beklagten erteilte Auftragsbestätigung und vermerkte darauf, dass sich aus der Auftragsbestätigung ergäbe, dass seitens der Firma der Wasserzu- und ablauf an der Kücheneinrichtung nicht hergestellt worden sei.
Der Kläger behauptet, Schadensursache sei nicht – wie seitens des Beklagten dargestellt – ein abgeplatzter Wasserschlauch, sondern der Schaden sei anderweitig entstanden. Die wirkliche Ursache sei dem Beklagten bekannt. Der Kläger ist der Ansicht, er sei aufgrund einer Vereinbarung im Mietvertrag zur Übernahme der Schönheitsreparaturen und damit zur Behebung des Schadens verpflichtet; er könne einen Haftungsschaden, den er gegenüber dem Vermieter zu ersetzen verpflichtet sei, gegenüber dem Beklagten geltend machen.
Er ist der Ansicht, der Beklagte habe bei der Schadensaufklärung seine Mitwirkungspflicht verletzt; dadurch habe der Kläger etwaige Mietminderungsansprüche gegenüber dem Vermieter nicht durchsetzen können. Der Beklagte sei als vorrangiger Haftungsschuldner und Anscheinsverursacher schadensersatzpflichtig.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 646,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt
a. die Klage abzuweisen.
Er behauptet, der Kläger sei nicht zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Er vertritt weiter die Ansicht, die möglicherweise erforderliche Reparatur sei keine Schönheitsreparatur. Er ist der Meinung, dem Kläger sei gar kein Schaden entstanden. Der Beklagte behauptet weiter, die im Kostenvoranschlag vom 17.10.2003 aufgeführten Handwerkerarbeiten seien zur Beseitigung des Wasserschadens nicht erforderlich.
Er ist schließlich weiter der Ansicht, eine gesonderte Berechnung der Kosten für den Kostenvoranschlag sei nicht zulässig, da diese bei Auftragserteilung verrechnet würden. Mehrwertsteuer sei bei einer Abrechnung auf Kostenvoranschlagbasis nicht zu erstatten.
Wegen der weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung der 646,64 Euro zu.
Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB. Denn eine direkte Anwendung der Vorschrift auf eine aus einem mietrechtlichen Verhältnis resultierende Streitigkeit scheidet nach dem Wortlaut der Vorschrift – die auf Einwirkungen von einem Grundstück auf ein anderes Grundstück ausgeht – aus.
Aber auch für eine entsprechende Anwendung der von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätze zum verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB bleibt kein Raum. Denn es fehlt an einer die Analogie rechtfertigenden ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke. In einem grundstücksbezogenen Regelungszusammenhang – § 906 BGB ist Teil des bürgerlich-rechtlichen Nachbarrechts der §§ 905 – 924 BGB – sind Normen, die das Verhältnis von Mietern untereinander regeln, nicht zu erwarten. Sie könnten auch nicht an den Gedanken der Beschränkung der Eigentümerrechte nach § 903 BGB anknüpfen, um den es bei § 906 BGB, allgemein gefasst, geht, sondern müssten im Mietrecht angesiedelt werden. Dass es auch im Mietrecht keine Normen gibt, die einen Interessenausgleich bezwecken, stellt ebenfalls kein Regelungsdefizit dar, das durch eine analoge Anwendung nachbarrechtlicher Vorschriften, insbesondere § 906 Abs. 2 S. 2 BGB, behoben werden könnte. Wenn ...