Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte war Inhaberin der Firma Transporte Chmielewski in Böhen. Mit Beschluß vom 24. Januar 2002 eröffnete das Amtsgericht Dortmund über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren (252 IN 79/01).
Für die Zeit vom August bis Oktober 2001 hatte die Beklagte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in einer noch offenen Gesamthöhe, von 2 830,32 EUR nicht an die Klägerin als zuständige Einzugsstelle abgeführt (vgl. die Übersicht über die Beitragsrückstände auf Bl. 6/7 d.A.). Unter dem 16. Januar 2006 meldete die Klägerin diesen Fall einer weitere Beträge enthaltenden Gesamtforderung als Deliktforderung zur Insolvenztabelle an. Der Einstufung der Forderung als unvorsätzlich begangener unerlaubter Handlung widersprach die Beklagte.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, daß die im Insolvenzverfahren 252 IN 79/01 Amtsgericht Dortmund angemeldete Forderung in Höhe von 2 830,32 EUR aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung resultiert.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich darauf, daß der Anspruch verjährt sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt, der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Nach dem unstreitigen Sachverhalt und ihrem eigenen Vorbringen ist die Klägerin nicht berechtigt, die begehrte Feststellung zu verlangen.
Der geltend gemachte Feststellungsanspruch ist verjährt. Verjährung ist – weit vor Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren im Januar 2006 (§ 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB) – zum Jahreswechsel 2004/2005 eingetreten.
Hierfür maßgeblich sind die Vorschriften des neuen Verjährungsrechts. Das folgt aus Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB. Zum Stichtag am 1. Januar 2002 waren nämlich die deliktischen Ansprüche – anders als in den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 2001 (VI ZR 119/00) und vom 6. April 2006 (IX ZR 240/04) – noch nicht verjährt.
Der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens verjährt demnach in drei Jahren (§ 195 BGB) von dem Schluß des Jahres an, in dem der Anspruch entstanden und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müßte (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB).
Die Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB wegen Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für die Monate August, September und Oktober 2001 entstanden mit dem Ablauf des 15. September, 15. Oktober und 15. November 2001. Das sind die Zeitpunkte, an denen die Beiträge gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 179 AFG fällig waren (vgl. hierzu das zuvor genannte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 2001 m.w.N.).
Der Klägerin war der ihr dadurch entstandene Schaden zu den genannten Zeitpunkten ebenso bekannt wie die Person des Schädigers. Damit begann die Verjährungsfrist am Schluß des Jahres 2001 zu laufen mit der Folge, daß die Ansprüche am 1. Januar 2005 verjährt waren.
Die Beklagte ist nicht gehindert, die Einrede der Verjährung im Feststellungsverfahren nach § 184 InsO zu erheben. Der Schuldnerwiderspruch kann sich gegen den Bestand der Forderung oder gegen deren Durchsetzbarkeit außerhalb des Insolvenzverfahrens richten. Dazu gehört auch die Verjährungseinrede. Der Streit um die Frage, ob eine Forderurg des Gläubigers auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, soll nämlich schon während des Insolvenzverfahrens entschieden werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2006).
Nach alledem sind deliktische Schadensersatzansprüche verjährt. Mithin war die Feststellungsklage abzuweisen.
Fundstellen