Entscheidungsstichwort (Thema)
Qualifizierung einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung wegen der Verwirklichung eines Betrugstatbestandes i.R.e. sog. verdeckten sale-and-lease-back-Geschäftes
Normenkette
ZPO § 256 Abs. 1; InsO § 174 Abs. 2, § 184; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die xxx GmbH, die aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 25.8.2006 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung mit der Klägerin verschmolzen ist, und der Beklagte schlossen am 26.9.2002 einen Leasingvertrag über 16 Sonnenbänke, 3 Rollenmassagegeräte und 3 Bauchmassagegeräte (Anlage K 1). Die Rechtsvorgängerin der Klägerin erwarb die Leasingobjekte von der Fa. xxx zum Gesamtpreis von 29.000,– EUR.
Nachdem der Beklagte die Leasingraten für die Monate April bis Juni 2003 nicht bezahlt hatte, kündigte die Rechtsvorgängerin der Klägerin den Vertrag außerordentlich zum 11.7.2003 und rechnete den Kündigungssaldo mit 20.845,47 EUR ab. In der Folge recherchierte sie vor Ort nach dem Verbleib der Leasinggegenstände. Als sich für die der Verdacht eines sog. verdeckten sale-and-lease-back-Geschäfts ergab, erstattete sie am 24.09.2003 Strafanzeige wegen des Verdachts des Betruges; auf die Anlage K 4 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Einige Geräte fand sie noch in den Geschäftsräumen des Beklagen vor und sie vereinbarte mit dem Nachmieter der Geschäftsräume, dass dieser zwei Sonnenbänke gegen kostenlose Entsorgung der restlichen Geräte übernimmt.
Über das Vermögen des Beklagten wurde mit Beschluss vom Amtsgericht Charlottenburg vom 10.11.2003 – Gechäftszeichen: 108 IN 4506/03- das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin meldete ihre Forderung in Höhe von 26.100 EUR am 1.12.2003 als vertragliche Forderung zur Insolvenztabelle an; sie wurde zur Tabelle festgestellt.
Die Staatsanwaltschaft Berlin erhob am 4.11.2004 gegen den Beklagten u.a. wegen der von der Rechtsvorgängrin der Klägerin erhoben Vorwürfe Anklage. Im Termin zum Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten wurde insoweit gemäß § 154 StPO im Hinblick auf die wegen der anderen Sachverhalte zu erwartenden Strafen das Strafverfahren eingestellt.
Mit Schreiben vom 8.8.2007 nahm die Klägerin die ursprüngliche Anmeldung zur Tabelle zurück und meldete gleichzeitig eine Schadensersatzforderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung an. Die Forderung wurde dergestalt vom Insolvenzverwalter in Höhe von 22.845,47 EUR anerkannt. Der Beklagte widersprach gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Die Klägerin trägt vor:
Der Beklagte habe ihrer Rechtsvorgängerin den Kauf von der Fa. xxx jedoch nur vorgetäuscht, während es sich tatsächlich um ein verdecktes sog. sale-and-lease-back-Geschäft gehandelt habe. Der vermeintliche Lieferant habe den gesamten von ihrer Rechtsvorgängerin geleisteten Betrag in Höhe von 26.100,– EUR an den Beklagten ausgekehrt. Da bei einem echten, offengelegten sale-and-lease-back-Geschäft von ihrer Rechtsvorgängerin erhöhte Anforderungen an die Bonität des Kunden gestellt würden, wäre der Leasingvertrag und damit der Kaufvertrag mit der Fa. xxx nicht geschlossen worden.
Zudem hätten die Leasinggegenstände zum Zeitpunkt des Erwerbs unter Eigentumsvorbehalt der Sxxx Sxxx GmbH gestanden hätten. Das Amtsgericht Tiergarten habe die Verwirklichung des Straftatbestands des § 263 StGB festgestellt, indem es das Verfahren gegen den Beklagten gem. § 154 StPO eingestellt habe. Denn eine Einstellung gem. § 154 StPO setze voraus, dass die Rechtsfolgen, die wegen der minder bedeutenden Tat zu erwarten seien, in Relation zu dem was der Beschuldigte wegen der anderen Tat zu erwarten habe, voraussichtlich nicht erheblich ins Gewicht fallen würde. Ohne die Erkenntnis des Ermittlungsverfahrens sei es ihr nicht möglich gewesen, ihrer Substantiierungspflicht in einem Zivilprozess nachzukommen. Verjährungsbeginn könne daher frühstens mit Anklageerhebung datieren.
Sie behauptet, von den nach der Kündigung vorgefundenen Leasinggegenständen seien nur 2 Sonnenbänke funktionstüchtig und der Rest nicht mehr verwendbar und entsorgungsreif gewesen.
Sie beantragt,
festzustellen, dass der von der Klägerin zur Insolvenztabelle im Verfahren 108 IN 4506/03 beim Amtsgericht Charlottenburg angemeldeten Forderung (lfd. Nr. 39) eine vorsätzlich bega...