Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerhinterziehung
Nachgehend
Tenor
1. Der Angeklagte … ist schuldig der Steuerhinterziehung.
2. Der Angeklagte wird zur Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
3. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Strafvorschriften:
§§ 360 Abs. 1, 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 AO;
§§ 18 Abs. 1, Abs. 2, 1 bis 3, 10, 12, 13, 16 UStG;
§§ 56 StGB
Tatbestand
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der Angeklagte hat den Beruf eines Steuergehilfen erlernt und eine Prüfung zum steuerbevollmächtigten absolviert.
Nach seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Saarbrücken im Jahre 1988 entwickelte er unter anderem Unternehmenskonzepte und war als Finanzierungsberater tätig.
Obwohl der Angeklagte 1988 auf seine Bestellung als Steuerbevollmächtigter verzichtet hatte, war er weiterhin als solcher tätig.
Seit November 1993 firmiert der Angeklagte unter der Bezeichnung „Firmen- und Finanzberatung” und beschäftigt in seinem Büro in … drei feste Mitarbeiter sowie vier Praktikanten. Sein zu versteuerndes Einkommen beträgt 20.000,00 DM im Monat. Neben ausstehenden Steuerschulden nimmt der Angeklagte einen Baukredit in Höhe von 150.000,00 DM in Anspruch.
Der Angeklagte ist verheiratet und Vater von drei minderjährigen Kindern.
Ausweislich des Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 09.12.1993 ist der Angeklagte wie folgt vorbestraft:
Am 30.05.1985 wurde er durch das Amtsgericht Saarbrücken, Az.: 33 Js 560/85/49, wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 170 Tagessätzen zu je 50,00 DM verurteilt.
Am 14.04.1988 wurde er durch das Amtsgericht Saarbrücken, Az.: 33 Js 25/87/41, wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in Tatmehrheit mit Betrug und Untreue zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Durch Beschluß vom 05.12.1990 wurde die Strafversetzung widerrufen und mit Erlaß des Justizministeriums des Saarlandes vom 21.06.1994 die Vollstreckung auf dem Gnadenwege ausgesetzt. Gleichzeitig wurde die Bewährungszeit bis zum 09.04.1995 verlängert.
Entscheidungsgründe
II.
In der Hauptverhandlung wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte war seit 18.06.1991 in Görlitz als Firmen- und Finanzberater tätig, wobei er gleichzeitig eine Lehrtätigkeit bei dem IFBE-Bildungszentrum übernahm und eine Nebentätigkeit als Versicherungsmakler ausübte.
Obwohl der Angeklagte seine Tätigkeit als Firmen- und Finanzberater beim Gewerbeamt in Görlitz anmeldete, unterließ er, trotz mehrmaliger Aufforderung seitens des zuständigen Finanzamtes, die steuerliche Anmeldung.
Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit übernahm der Angeklagte von verschiedenen Gewerbetreibenden buchhalterische und steuerberatende Aufgaben. Er reichte für diese Mandanten unter anderem Einkommenssteuererklärungen beim Finanzamt ein und firmierte insoweit auch als Steuerbevollmächtigter.
Für den Zeitraum Juni 1991 bis Februar 1992 gab er keine Umsatzsteuervoranmeldungen beim zuständigen Finanzamt ab, obwohl ihm diese sich aus § 18 Abs. 2 UStG ergebende Verpflichtung bekannt war.
Das Finanzamt war deshalb nicht in der Lage, zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten die Umsatzsteuer in der zutreffenden Höhe festzusetzen. Durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen wurden für den Zeitraum Juni 1991 bis Dezember 1991 Steuern in Höhe von 3.630,36 DM verkürzt und im Zeitraum von Januar bis Februar 1992 Steuern in Höhe von 1.540,70 DM. Der Steuerschaden beläuft sich damit auf insgesamt 5.171,06 DM.
Zwischenzeitlich hat der Angeklagte die Steuerschuld beglichen.
III.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der eigenen Einlassungen des Angeklagten sowie den uneidlichen Bekundungen der vernommenen Zeugen … und ….
Der Angeklagte räumte den Tatvorwurf ein und bestätigte, daß ihm die Verpflichtung zur Umsatzsteuervoranmeldung bewußt gewesen sei, zumal er seine Mandanten über die Folgen einer nicht termingerechten Umsatzsteuervoranmeldung informierte. Des weiteren gab der Angeklagte an, er sei anfänglich als Unternehmensberater tätig gewesen, habe jedoch später immer mehr steuerberatende und buchhalterische Aufgaben übernommen. Ihm sei bekannt gewesen, daß er nicht mehr als Steuerbevollmächtigter firmieren dürfe, dennoch habe er unter dieser Bezeichnung unter anderem Einkommenssteuererklärungen für seine Mandanten bei den zuständigen Finanzämtern eingereicht.
Die Tat selbst versuchte der Angeklagte damit zu erklären, daß er sich infolge von Schulden in einer finanziellen Bedrängnis befunden habe.
IV.
Durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung hat sich der Angeklagte eines Vergehens der Steuerhinterziehung strafbar gemacht gemäß §§ 360 Abs. 1, 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 AO, §§ 18 Abs. 1, Abs. 2, 1 bis 3, 10, 12, 13, 16 UStG.
V.
Bei der Strafzumessung ließ sich das Gericht insbesond...