Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütungsrecht. Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auch für den Fall der Nichteröffnung. Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters für den Fall der Nichteröffnung
Normenkette
InsO § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 64 Abs. 1; InsVV §§ 9-10
Tenor
1. Das Insolvenzgericht ist für die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters auch dann zuständig, wenn der Antrag auf Eröffnung mangels Masse abgewiesen wurde.
2. Für die Festsetzung ist im Falle der Abweisung Mangels Masse die Zuständigkeit des Rechtspflegers gegeben.
Tatbestand
I.
Mit bei Gericht am 6.2.2009 eingegangener Schrift stellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach Aufnahme der gutachterlichen Ermittlungen wurde der weitere Beteiligte mit Beschl. v. 10.3.2009 unter Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts zum vorläufigen Verwalter bestellt.
Nach Abschluss der gutachterlichen Ermittlungen wurde der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens mangels Masse abgewiesen, mit dem Abweisungsbeschluss wurden zugleich die angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben.
Mit Schreiben v. 19.5.2010 beantragte der weitere Beteiligte ihm für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter eine Vergütung i.H.v. 1.000 EUR sowie Auslagen i.H.v. 150 EUR jeweils zzgl. gesetzlicher USt festzusetzen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts folgt aus § 21 Abs. 1 Nr. 1 InsO i.V.m. § 64 Abs. 1 InsO.
Der BGH hat in seiner Entscheidung v. 3.12.2009 (ZInsO 2010, 107) offenbar festgestellt, dass dem Insolvenzgericht eine Kompetenz für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters nicht zukäme, da es an einer Kostengrundentscheidung hinsichtlich dieser Kosten fehle und das Insolvenzgericht zu einer solchen nicht befugt sei.
Ob dem Insolvenzgericht über die Tragungspflicht der Kosten einer vorläufigen Verwaltung eine Entscheidungskompetenz zukommt oder nicht, kann dahinstehen. Die Befugnis, eine Kostengrundentscheidung über die Vergütung zu treffen und die Befugnis zur Festsetzung der Vergütung sind zu trennen (vgl. Riewe, NZI 2010, 131, sub IV. 2; ebenso Frind, ZInsO 2010, 108 f.). Z.T. wird davon ausgegangen, der BGH habe in der genannten Entscheidung nicht wirklich an der Festsetzungskompetenz des Insolvenzgerichts rütteln wollen, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine Entscheidung über die Kostentragungspflicht hinsichtlich der Vergütung und Auslagen durch das Insolvenzgericht nicht erfolgen kann, da es insoweit sachlich nicht zuständig sei (vgl. die Entscheidungsexegese von Frind, ZInsO 2010, 108 ff., anders: LG Duisburg, Beschl. v. 20.5.2010 – 7 T 105/10, LNR 2010, 18550).
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist anwendbar, ohne das es einer Kostengrundendscheidung bedürfte.
Die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur auf Verfahren zu beschränken, die zur Eröffnung gelangen, stünde im Widerspruch zu § 25 Abs. 2 InsO. Danach sollte – der Gesetzesbegründung zufolge – das Gericht sicherstellen, dass der vorläufige Verwalter vor Aufhebung seiner Bestellung weiter befugt bleibt, noch die Kosten (ergo auch seine Vergütung – vgl. hierzu BGH, ZInsO 2007, 34, 35) und die von ihm begründeten Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des Schuldners berichtigen zu können (vgl. Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, S. 102).
§ 25 Abs. 2 InsO ist nur auf die vorläufige Verwaltung zugeschnitten, der sich keine Verfahrenseröffnung anschließt, wie der Regelungszusammenhang mit §§ 54 Nr. 2 und 55 Abs. 2 InsO erweist (vgl. hierzu Balz/Landfermann, a.a.O.).
Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 1 InsO schafft nicht die Grundlage für die Vergütungsfestsetzung im Sinne einer sachlichen Kompetenzzuweisung, sondern setzt die Vergütungsfestsetzung in nicht eröffneten Verfahren durch die Insolvenzgerichte bereits voraus. Des Weiteren geht die Vorschrift davon aus, dass die Deckung der Verbindlichkeiten aus dem schuldnerischen Vermögen zu erfolgen hat; eine Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Vergütung setzt sie daher ebenso wenig voraus.
Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 1 InsO hat nicht nur Anwendung auf den vorläufigen Verwalter zu finden, der unter Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots bestellt wurde. Die Norm selbst enthält keine diesbezügliche Einschränkung. Gründe für eine einschränkende Auslegung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 InsO i.V.m. § 64 Abs. 1 InsO dahin gehend, er gelte nur bei der Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots, sind nicht ersichtlich und auch der genannten BGH-Entscheidung nicht zu entnehmen.
Der BGH ging bisher auch davon aus, dass selbst der vorläufige Verwalter ohne Verfügungsbefugnis seinen Vergütungsanspruch durch Inanspruchnahme der Vorschussregeln der §§ 10, 9 InsVV sichern darf (vgl. BGH, ZInsO 2007, 34, 35).
Auch eine Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen rechtfertigt nicht die Verschiebung der Festsetzungskompetenz hin zu den Zivil...