Nachgehend
Tenor
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über den Nachlass
des am xxxxxx in X verstorbenen XXXX, geboren am xxxxxx, zuletzt wohnhaft gewesen XXXXXXXXXXx
weiter beteiligt:
- in Erbengemeinschaft -
Verfahrensbevollmächtige der Beteiligten zu 2):
Rechtanwälte XXXXXX
werden die Vergütung des vorläufigen InsolvenzverwaltersRechtsanwalt XXXXXX auf 18.757,14 EUR und seine Auslagen auf 2.082,50 EUR jeweils einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer festgesetzt.
Gründe
A.
I.
Im Dezember 2009 wurde die Eröffnung der Nachlassinsolvenz durch einen von mehreren Erben beantragt. Nach Anhörung der weiteren Erben und deren Anschluss an den Antrag wurde der spätere vorläufige Verwalter Rechtsanwalt XXXXXX mit Beschluss vom 19. Februar 2009 zunächst mit den gutachterlichen Ermittlungen über das Vorliegen von Insolvenzgründen und das Vorhandensein einer kostendeckenden Masse beauftragt.
Zum Nachlassvermögen gehörte ein bebautes Erbbaurecht, welches einen verpachteten Gaststättenbetrieb umfasst. Da ein Nachlassgläubiger bereits in die Pachtzahlungen vollstreckte, wurde auf Anregung des Gutachters ein Vollstreckungsverbot angeordnet.
Zeitgleich zu den Ermittlungen der Verbindlichkeiten des Nachlasses führte eine Miterbin Verkaufsverhandlungen betreffend das Erbbaurecht; der Gutachter initierte ebenfalls einen Investorenprozeß wobei auch ein Grundstückserwerb von der Erbbaugeberin anverhandelt wurde. Richtunggebend war, bereits im Antragsverfahren die Überschuldungssituation des Nachlasses nach entsprechender Ausermittlung derselben durch eine erfolgreich umgesetzte Investorenlösung zu beseitigen, um ein Insolvenzverfahren abzuwenden. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wäre die Erbbaugeberin zur Geltendmachung des Heimfalls berechtigt.
Um eine Insolvenzeröffnung zu vermeiden, wurden auch "Sanierungsmöglichkeiten" durch Kreditbeschaffung erwogen und seitens der Erbengemeinschaft versucht.
Im Folgenden ergab sich durch eine Monierung des Umweltamtes Sanierungsbedarf des Heizöltanks im Pachtobjekt. Nachdem ein Wasserschaden im Pachtobjekt die versicherungsrechtliche Abklärung erforderte und die Einholung eines Bewertungsgutachtens des bebauten Erbbaurechts unumgänglich wurde, regte der Gutachter die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes an.
Dieser Anregung kam das Gericht mit Beschluss vom 16. 7. 2009 nach und bestellte Rechtsanwalt XXXXXX zum vorläufigen Insolvenzverwalter.
Im Dezember 2009 konnte ein Kaufvertrag über das Erbbaurecht erfolgreich abgeschlossen werden; nach dessen Vollzug im Februar 2010 wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgenommen; infolgedessen wurden die Sicherungsmaßnahmen mit Beschluss vom 9. Februar 2010 aufgehoben.
II.
Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2010 beantrage Rechtsanwalt XXXXXX ihm eine Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter i.H.v. 21.408,40 EUR sowie Auslagen i.H.v. 2.000,-- EUR jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer festzusetzen.
Ausgehend von einer Berechnungsmasse i.H.v. 225.150,-- EUR (Kaufpreis für das Erbbaurecht zuzüglich weiterer Gegenstände i.H.v. 216.000,-- zuzüglich der eingenommenen Pachtzahlungen i.H.v. 9.150,-- EUR) wird ein Bruchteil der Vergütung eines endgültigen Verwalters i.H.v. 80% beantragt. Rechnerisch beträgt dieser Bruchteil 22.808,40 €. Die im Antrag genannte Vergütung liegt infolge eines Kalkulationsirrtums geringer, was aber nicht entscheidungserheblich ist.
Ausgehend von einem Regelbruchteil der Regelvergütung eines (endgültigen) Verwalters i.H.v. 25 % für den sog. Normalfall werden folgende Erhöhungen des Bruchteils begehrt:
-
für die Umstände der Sanierung infolge der Beanstandungen des Umweltamtes 15%
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für die Einziehung der Pachtforderungen und der Bearbeitung des Pachtverhältnisses unter Berücksichtigung der Beurteilung, ob das Pachtverhältnis im Hinblick auf eine Verkaufsaussicht des Erbbaurechts aufrecht zu erhalten ist 10 %
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für die Umstände des Verkaufs des Erbbaurechts und die damit in Zusammenhang stehenden Verwertungsbemühungen und die mehrfach geführten Verhandlungen mit dem letztlich verbliebenen Interessenten 20%
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für die Dauer der vorläufigen Verwaltung 10%.
Die Auslagen werden pauschaliert für die Dauer von 8 Monaten geltend gemacht i.H.v. 250,-- EUR monatlich, mithin i.H.v. 2.000,-- EUR.
Im Hinblick auf die Entscheidung des BGH v. 3. 12. 2009 (IX ZB 280/08), derzufolge die Insolvenzgerichte bei einer anderen Erledigung des Eröffnungsverfahrens als durch Verfahrenseröffnung nicht zur Festsetzungsentscheidung befugt seien, wird hilfsweise beantragt,
dass das Insolvenzgericht zur begehrten Vergütung Stellung nimmt.
III.
Die weiteren Beteiligten zu 2) und 3) wurden zum Vergütungsantrag angehört.
Seitens der Verfahrensbeteiligten zu 2) wird grundsätzlich eingewandt, das Insolvenzgericht sei zur Entscheidung über den Festsetzungsantrag nicht berufen und der Hilfsantrag entbehre rechtlicher Grundlage.
Über den grundsätzlichen E...