Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung Treuhänder vereinfachtes Insolvenzverfahren
Leitsatz (amtlich)
In Verbraucherinsolvenzverfahren mit ungewöhnlich hoher Masse ist anstelle der linearen Vergütung des § 13 Abs. 1 InsVV die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV als Regelvergütung zugrundezulegen. Ausgehend davon kommt die Zumessung von Erhöhungs- und Minderungsfaktoren in Betracht (relative Deckelung).
Normenkette
InsO § 63; InsVV §§ 13, 2
Tenor
wird die Vergütung des Treuhänders auf 60 000 EUR zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer i.H.v. 11 400,– und damit auf insgesamt 71 400,– EUR festgesetzt.
Die Auslagen werden auf 5 250,– zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer i.H.v. 997,50 EUR und damit auf insgesamt 6 247,50 EUR festgesetzt.
Tatbestand
A.
Mit Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2006 ist unter Gewährung von Kostenstundung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gemeinschuldners eröffnet und die Durchführung im schriftlichen Verfahren angeordnet worden. Während des Verfahrens hat der Schuldner geerbt. Der Wert der Erbschaft wurde zunächst auf 840 000,– EUR geschätzt. Im Verlaufe des Verfahrens sind Forderungen im Rang X i.H.v. etwa 9 200 EUR zur Tabelle festgestellt worden.
Der Treuhänder schüttete im Wege der Vorabausschüttung auf die Forderungen im Rang X eine Quote i.H.v. 100 % aus. Aufgrund der danach erforderlichen Aufforderung zur Anmeldung der Nachrangforderungen wurden weitere Forderungen von insgesamt 199,– EUR zur Tabelle festgestellt.
Laut Zwischennachricht des Treuhänders ist der Verfahrensabschluss einzig dadurch gehindert, dass die Steuererklärungen für die Jahre 2005 und 2006 noch zu fertigen sind.
Mit Schriftsatz v. 24.9.2007 hat der Gemeinschuldner die Einstellung des Verfahrens wegen Wegfall des Eröffnungsgrundes beantragt. Das Gericht hat – da es den Antrag als zulässig erachtet – den Treuhänder unter Hinweis auf den Antrag aufgefordert, seinen Vergütungsantrag einzureichen.
Mit Schriftsatz vom 22.10.2007 hat der Treuhänder beantragt, ihm eine Vergütung i.H.v. 126 408,36 EUR sowie eine Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV i.H.v. 5 250,– EUR (21 Monate × 250,– EUR) jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer festzusetzen.
In seinem Antrag geht der Treuhänder von einer Berechnungsgrundlage aus, die sich aus den Schätzwerten von vier Grundstücken von insgesamt 385 500 EUR sowie mehreren Geld- und Sparkonten sowie Wertpapierdepots bei sieben Banken i.H.v. 268 464,14 EUR, einer Lebensversicherung im Wert von 14 780,51 EUR sowie Einnahmen aufgrund Kontoauflösungen i.H.v. 174 797,87 EUR zuzüglich weiterer Anderkontenzinsen zusammensetzt und insgesamt 842 722,37 EUR beträgt.
Zur Begründung des Vergütungsantrages hat der Treuhänder vorgetragen, dass zwar im Falle einer vorzeigen Beendigung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich ein Abschlag vorzunehmen sei, eine Minderung jedoch nur zu erfolgen habe, wenn die Tätigkeiten hinter denen eines regulär beendeten Verfahrens zurückblieben. Letzteres sei vorliegend nicht der Fall.
So seien von einer Verwertung diejenigen Vermögensgegenstände ausgeklammert worden, die nicht unbedingt zu verwerten erforderlich waren. Diese Vermögensgegenstände haben aber entsprechenden Aufwand in der Verwaltung der Masse erfordert. Desweiteren seien die erbschaftssteuerlichen Belange zu klären gewesen. Im Hinblick auf die einkommenssteuerrechtlichen Belange sei ein die Regelababwicklung übersteigender erheblicher Aufwand angefallen. Desweiteren seien die einzelnen Nachlassgegenstände zu ermitteln und deren Werthaltigkeit festzustellen gewesen. Die Immoblienbewirtschaftung habe auch entsprechenden Aufwand in der Verwaltung der Insolvenzmasse mit sich gebracht. Desweiteren sei mit sieben verschiedenen Banken, bei denen massezugehörige Konten, Sparbücher und Depots lagen, zu korrespondieren gewesen.
Der Gemeinschuldner hat zum Festsetzungsantrag des Treuhänders mit Schriftsatz vom 5.11.2007 Stellung genommen und beantragt, die Vergütung maximal auf einen Betrag festzusetzen, der „ deutlich unterhalb des Regelsatzes gem. § 2 InsVV … liegt”.
Im wesentlichen hat er dies damit begründet, dass der Verordnungsgeber bei § 13 InsVV von einer gegenüber der Insolvenzverwaltervergütung des § 2 InsVV geminderten Vergütung des Treuhänders ausging, vorliegend aber die Treuhändervergütung nahezu das Dreifache der eines Verwalters im Regelinsolvenzverfahren betrüge. Daher stelle die Verwaltervergütung die maximale Obergrenze der Treuhändervergütung dar.
Desweiteren sei die Vergütung bereits wegen der vorzeitigen Verfahrensbeendigung zu mindern, da dies einen Regeltatbestand der Vergütungsminderung darstelle. Soweit der Treuhänder eine Reduzierung aufgrund der vorzeitigen Verfahrensbeendigung als nicht geboten betrachte, seien hierfür Gründe nicht ersichtlich. Der atypische Verfahrensablauf infolge der Erbschaft sei bereits in der Berechnungsgrundlage entsprechend wiedergegeben. Im Übrigen sei die erbschaftssteuerliche Behandlung nicht als Besonderheit zu werten, da der Tre...