Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt.
Tatbestand
Mit Schriftsatz vom 18. August 2005 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Gewährung von Restschuldbefreiung.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2006 wurde wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt … zum Treuhänder bestellt (§ 313 InsO).
Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2006 reichte der Treuhänder das Schuldnerverzeichnis sowie das Gläubigerverzeichnis zur Akte.
Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2006 legte der Treuhänder die vorläufige Vermögensübersicht vor, die mit 0,00 EUR Aktiva und 17 771,53 EUR Passiva endete.
Mit Schriftsatz vom 15. September 2006 teilte der Treuhänder mit, dass der Schuldner Erbe seiner Mutter geworden sei und zu dem Nachlass auch mehrere Grundstücke gehören.
Mit Schriftsatz vom 18. April 2007 teilte der Treuhänder mit, dass die Erbschaft einen Wert von 842 784,11 EUR habe und er die angemeldeten Forderungen einschließlich der nachrangigen Forderungen gemäß § 39 InsO und die Verfahrenskosten durch die Auflösung der Geldkonten ausgleichen könne.
Im Wege der Vorabausschüttung wurde auf die Forderung im Rang 0 eine Quote in Höhe von 100 % ausgeschüttet.
Mit Schriftsatz vom 24. September 2007 hat der Schuldner beantragt,
das Insolvenzverfahren unverzüglich einzustellen.
Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2007 hat der Treuhänder beantragt,
ihm eine Vergütung in Höhe von 126 408,36 EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer und Auslagenpauschale, insgesamt 156 673,45 EUR festzusetzen.
Eine Kürzung der nach § 13 InsVV sich ausgehend von einem verwalteten Vermögen von 842 722,37 EUR ergebenden Vergütung käme nicht in Betracht, da ihm trotz der vorzeitigen Beendigung keine Tätigkeiten erspart geblieben seien.
Der Schuldner hat beantragt, dem Treuhänder maximal eine Gebühr gemäß § 13 InsVV festzusetzen, die deutlich unterhalb des Regelsatzes gemäß § 2 InsVV zuzüglich Auslagenpauschale liege.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Düsseldorf die Vergütung des Treuhänders auf 60 000,00 EUR zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von 11 400,00 EUR und damit auf insgesamt 71 400,00 EUR festgesetzt. Die Auslagen wurden auf 5 250,00 EUR zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von 997,50 EUR und damit auf insgesamt 6 247,50 EUR festgesetzt.
Der Rechtspfleger hat ausgeführt, das ausgehend von einer Insolvenzmasse von 842 722,37 EUR die Regelvergütung gemäß § 13 Abs. 1 InsVV 126 408,36 EUR betrage.
Die Regelvergütung des Verwalters eines Regelinsolvenzverfahrens betrüge demgegenüber 44 604,45 EUR.
Der Verordnungsgeber sei bei der Schaffung des § 13 InsVV davon ausgegangen, dass die Vergütung des Treuhänders eines vereinfachten Insolvenzverfahrens (Verfahrenstreuhänder) geringer zu bemessen sei als die des Insolvenzverwalters eines Regelinsolvenzverfahrens. Dies sei deshalb gerechtfertigt, weil der Treuhänder bei Verfahrenseröffnung bereits in Bezug auf das schuldnerische Vermögen sowie die Gläubiger eine weitgehend aufbereitete Situation antreffe. Vor dem Hintergrund eines eingeschränkten Aufgabenkreises sei es gerechtfertigt, eine auf 15 % der Insolvenzmasse geminderte Vergütung anzusetzen. Dabei sei der Verordnungsgeber nicht nur von einem erheblich reduzierten Aufgabenkreis ausgegangen, sondern auch davon, dass in Verbraucherinsolvenzverfahren die Masse gering sei.
In Verbraucherinsolvenzverfahren mit einer außergewöhnlich hohen Masse deute ein Vergleich der linearen Vergütung des § 13 InsVV mit der degressiv ausgestalteten Staffelvergütung des § 2 InsVV auf ein Missverhältnis hin, welches der Verordnungsgeber wohl kaum beabsichtigt habe. Der Verordnungsgeber habe im Gegenteil in Anbetracht einer geringen Masse in Verbraucherinsolvenzen die Vergütungsfestsetzung einfach gestalten wollen.
In Fällen, die zu einem eklatanten Missverhältnis führen, sei es sachgerecht, von der Staffelvergütung des § 2 InsVV als Orientierung auszugehen und diese als Regelvergütung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zugrunde zu legen. Davon ausgehend sei sodann unter Würdigung von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Verfahrenstreuhänders unter Berücksichtigung seiner Verantwortung über die Zumessung von Vergütungsabschlägen und Vergütungszuschlägen zu befinden. Ausgehend von diesem Ansatz ist in dem vorliegenden Fall mit einer extrem hohen Masse von einer Regelvergütung des Verfahrenstreuhänders in Höhe von 44 604,45 EUR auszugehen.
Die Gläubigeranzahl mit 5 liege im Rahmen eines Regelfalles. Die Höhe des ererbten Vermögens sei atypisch. Als zu beachtende Umstände sei zu berücksichtigen, dass das ererbte Vermögen gestreut gewesen sei in zu verwaltende Aktiendepots und zu bewirtschaftende Wohnhäuser. Zugleich habe das Insolvenzverfahren dadurch eine längere Dauer erfahren, andernfalls wäre es kurzfristig abzuschließen gewesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Treuhänder mit Schriftsat...