Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren mit einer Frist bis zum 02.03.2012
durch die Richterin am Amtsgericht C
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt aufgrund eines Kraftfahrzeugverkehrsunfalles von der Beklagten zu 1) als Halterin des gegnerischen Fahrzeuges und der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer Schadensersatz.
Zwischen dem Taxifahrzeug der Klägerin Pkw Mercedes Benz, amtliches Kenneichen: XXX 0000, und dem Fahrzeug der Beklagten zu 1), ein Pkw Vw Passat, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2), kam es am 22.12.2009 zu einer Kollision auf der Estr. in E. Die Kollision ereignete sich im Bereich der vorderen linken Seite des Klägerfahrzeuges. Verursacht wurde diese aufgrund eines unachtsamen Spurwechsels des Beklagtenfahrzeuges. Die Klägerin holte ein Sachverständigengutachten über den Fahrzeugschaden an ihrem Kraftfahrzeug ein. Der Sachverständige berechnete der Klägerin für sein Gutachten 410,05 EUR. Der Sachverständige bezifferte die Reparaturkosten für den Fahrzeugschaden auf netto 1.875,85 EUR. Die Klägerin ließ das Fahrzeug nach dem Unfall reparieren, wodurch ein Nutzungsausfall von drei Tagen entstand. Die Klägerin holte eine Reparaturbestätigung ein. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 2) mit anwaltlichem Schreiben sämtliche vorgenannten Posten zuzüglich 3 x 99 EUR Nutzungsausfall, Reparaturbestätigungskosten in Höhe von 35 EUR und einer Kostenpauschale von 25 EUR zu begleichen. Mit Schreiben vom 30.04.2010 lehnte die Beklagte zu 2) eine Zahlung ab.
Die Klägerin behauptet, der von dem Sachverständigen begutachtete und mit Reparaturkosten von 1.875,85 EUR bezifferte Schaden sei durch den Verkehrsunfall vom 22.12.2009 verursacht worden. Sie behauptet, der reparaturbedingte Nutzungsausfall sei auf 3 x 99 EUR zu beziffern. Weiterhin trägt sie vor, für die Reparaturbestätigung seien Kosten von 35 EUR angefallen.
Sie beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen
1.
an sie 2.232,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.04.2010 zu zahlen,
2.
die Klägerin von der Forderung ihres Sachverständigengutachters M in Höhe von 410 EUR gemäß der Kostennote vom 7.01.2010 anlässlich des Verkehrsunfalls vom 22.12.2009 freizustellen,
3.
die Klägerin von der Forderung ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 265,70 EUR gemäß der Kostennote vom 7.01.2010 anlässlich des Verkehrsunfalls vom 22.12.2009 freizuhalten.
Die Beklagte beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, das Fahrzeug der Klägerin habe zum Unfallzeitpunkt erhebliche Alt- und Vorschäden aufgewiesen. Betroffen hiervon seien der Kotflügel und Stoßfänger sowei die Felge vorne links und ferner die gesamte linke Fahrzeugseite. Durch den Verkehrsunfall sei keine Schadenserweiterung aufgetreten.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 05.12.2011 (Bl. 80 ff d.GA) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Voraussetzungen der insoweit allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen der §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB, 7 Abs. 5 StVO, 7, 18, 17 StVG, 115 VVG, 249 BGB sind nicht gegeben.
Die Klägerin hat einen durch den Verkehrsunfall verursachten Schaden nicht bewiesen. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden lässt sich dem Unfallereignis nicht zuordnen. Es ist von Altschäden auszugehen, die nicht abgrenzbar und messbar durch das streitgegenständliche Unfallereignis vertieft wurden.
Der Sachverständige konnte aus dem Vorgutachten und weiteren Lichtbildern eines TÜV-Gutachtens mit dem Unfallereignis kompatible Schäden nicht entnehmen. Im übrigen muss zudem nach seinen Ausführungen davon ausgegangen werden, dass die von der Klägerin geltend gemachten Instandsetzungskosten bereits für die eindeutigen Altschäden an der Stoßfängerverkleidung rechts und im Zusammenhang mit der Fehlstellung des Kotflügels links entstanden wären. Selbst wenn also abgrenzbare kompatible Schäden festgestellt worden wären, hätten erhebliche Abzüge "neu für alt" vorgenommen werden müssen.
Der Sachverständige hat nachvollziehbar und in sich schlüssig dargelegt, dass die Lichtbilder des von der Klägerin eingeholten Gutachtens aufgrund der gewählten Ausschnitte ungeeignet waren, um einen Gesamteindruck von dem an dem Fahrzeug damals bei der Begutachtung vorhandenen Schaden zu gewinnen.
Zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen war das kläge...