Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft S. In seinem Sondereigentum befindet sich die im Tenor näher bezeichnete Wohnung, über einen Stellplatz in der Tiefgarage verfügt der Kläger nicht.
Am 07.12.2020 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt, in der unter TOP 4 die Gesamtjahres- und die Einzelabrechnung/en für das Wirtschaftsjahr 2019 genehmigt wurde. In dem Beschluss heißt es:
„Es wurde der Antrag gestellt, die Hausgeldabrechnung für das vergangene Wirtschaftsjahr, betreffend Gesamt- also auch Einzelabrechnung sowie die sich hieraus ergebenden Abrechnungsspitzen in der allen Eigentümern vorliegenden Form und Fassung zu genehmigen, und die sich ergebenden Endabrechnungsergebnisse aus den Einzelabrechnungen per heute zur Zahlung fällig zu stellen. …”
In der Einzeljahresabrechnung für die Wohnung des Klägers ist als tatsächlicher Vorauszahlungsbetrag eine Summe von 1.219,44 EUR eingestellt, tatsächlich hat der Kläger jedoch insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.278,00 EUR geleistet. Die Differenz in Höhe von 58,56 EUR ergibt sich daraus, dass die Verwaltung diesen Betrag für verauslagte Rücklastschriftgebühren in Abzug gebracht hatte. Der Kläger hatte jedoch bereits im Jahre 2018 die Einzugsermächtigung gegenüber der Verwaltung widerrufen. Die Einzelabrechnung weist zum einen als „Abrechnungsspitze (Guthaben)” einen Betrag in Höhe von 25,98 EUR, berechnet als Differenz zwischen Sollvorauszahlung auf das Wohngeld und den tatsächlichen Kosten aus. Zum anderen als „Ihr Abrechnungsergebnis (Nachzahlung)” einen Betrag in Höhe von 497,04 EUR, der sich aus der Differenz der Ist-Vorauszahlung und den Kosten errechnet. Zuzüglich des „Saldo Zuführung Instandhaltungsrücklage gesamt” in Höhe von 117,54 EUR wird „Nachrichtlich: Abrechnungssaldo (noch zu zahlender Betrag)” ein Betrag in Höhe von 614,58 Euro ausgewiesen.
In der Versammlung wurde zudem unter TOP 18 der folgende Beschluss mehrheitlich gefasst, der in der Einladung mit „Beratung und evtl. Beschlussfassung über die weiteren Maßnahmen zur Erstellung einer Infrastruktur zur Ladung von E-Autos, sowie der Genehmigung gegenüber einzelnem Eigentümer zur Montage der notwendigen Einrichtungen von Ladeplätzen. Bei einem Beschluss mit Kosten ist die Finanzierung zu beschließen” ankündigt worden war:
„Es wurde der Beschluss gefasst, den TOP 13 der Versammlung 13.06.2017 nunmehr umzusetzen und eine entsprechende Infrastruktur zur Ladung von E-Autos zu schaffen. Herr Dr. K. erklärte sich bereit, die Umsetzung des Themas zu koordinieren.
Auftragnehmer: |
in Abstimmung mit der Mehrheit des Beirates |
Finanzierung: |
über die Erhaltungsrücklage |
Auftragsvolumen: |
rd. 63.0000,00 EUR |
Hinweis: |
es soll noch geprüft werden, ob bei den damaligen Angeboten das Lastmanagement berücksichtigt wurde.” |
Bereits am 13.06.2017 hatten sich die Wohnungseigentümer mit der „Montage von Versorgungsleitungen zur Installation von Ladestation für E-Autos” befasst und hierzu folgenden Beschluss gefasst:
„Es wurde der Beschlussantrag gestellt, gem. Angebot der Firma D die notwendigenEinrichtungen zur Installation die für die Monate von Ladestation für Autos in der Garage notwendig sind.
…”
Der Kläger ist der Ansicht, der Beschluss zu TOP 4 sei hinsichtlich der Nichtberücksichtigung eines Betrages in Höhe von 58,56 EUR für ungültig zu erklären, da dieser Betrag in der Vorauszahlungshöhe zu seinen Ungunsten unberücksichtigt geblieben sei. Die Einzelabrechnung sei daher entsprechend zu berichtigen, die bezahlten Vorauszahlungen seien unvollständig und damit fehlerhaft angesetzt worden.
Zu TOP 18 wendet der Kläger unter anderem ein, der Gegenstand der beabsichtigten Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt 18 sei in der Einladung nicht hinreichend genau bestimmt gewesen. Aus dem Einladungstext sei es ihm schlicht nicht möglich gewesen, den konkreten Gegenstand, den genauen Grund, die Notwendigkeit, den Umfang, die technische Machart, die Kosten sowie den Sinn und den Nutzen der zu beschließenden Maßnahme oder deren vorgesehene Finanzierung zu erkennen. Auch fehle jede Prüfung von wirtschaftlich günstigeren technischen Alternativen, Alternativangebote seien ihm nicht bekannt. Der Beschluss zu einer Entnahme aus der Erhaltungsrücklage sei der Höhe nach nicht begrenzt gewesen und sei für ihn überraschend. Er werde voraussichtlich mit rund 540,00 EUR belastet, obschon die Maßnahme für ihn keinen Vorteil biete, da er keinen Stellplatz besitze.
Der Einladung habe weder ein Angebot noch ein Gegenangebot für die beabsichtigten Arbeiten beigelegen, was bei einer Investition dieser Größenordnung eigentlich selbstverständlich sein sollte. Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit sei ihm ...