Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 19 S 166/20) |
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft H-Straße in Düsseldorf. Die Beklagte zu 1 ist die Tochter des Klägers und der Beklagte zu 2 deren Ehemann. Der Kläger wendet sich mit einer am 11.12.2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gegen die in der Eigentümerversammlung vom 11./18.11.2019 zu TOP 2.3 und TOP 6 gefassten Beschlüsse. Der Beigeladene lud mit Schreiben vom 27.10.2019 für den 11.11.2019 zu einer ordentlichen Eigentümerversammlung ein. Das Schreiben enthielt keinen Hinweis, dass gegebenenfalls eine Fortsetzungsversammlung an einem anderen Versammlungstag in Betracht kommen könnte. Die Versammlung begann um 18:15 Uhr und wurde zunächst planmäßig durchgeführt. Der Kläger sowie die Beklagten zu 1 bis 3 waren persönlich erschienen. Für die Beklagte zu 4 war ihr Bruder als Vertreter anwesend, dem die Beklagte zu 4 schon seit längerer Zeit eine Vollmacht für alle Angelegenheiten der WEG erteilt hatte. Nachdem zu TOP 1 diverse Vorschaltbeschlüsse zu den Abrechnungen 2018 und 2019 diskutiert bzw. beschlossen worden waren, wurde gegen 21:45 Uhr auf Vorschlag des Beigeladenen per Geschäftsordnungsbeschluss einstimmig beschlossen, die Versammlung auf den 18.November 2019 am selben Ort zu vertagen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger die Versammlung schon verlassen. In dem Fortsetzungstermin wurden die angefochtenen Beschlüsse gefasst. Der Beschluss zu TOP 2.3 betrifft Instandsetzungsmaßnahmen von Heizungsrohren und der Beschluss zu TOP 6 die Wiederbestellung des Verwalters und den Neuabschluss eines Verwaltervertrages. Der Kläger nahm an dem Fortsetzungstermin nicht teil. Die Beklagte zu 1 rügte zunächst, dass sie sowie der Kläger über den Fortsetzungstermin nicht per E-Mail informiert worden seien. Die Parteien streiten darüber, ob es für die Fortsetzung der Eigentümerversammlung einer erneuten förmlichen Einladung bedurfte. Gemäß § 15 Abs.2 der Gemeinschaftsordnung ist zur Vertretung in der Eigentümerversammlung Folgendes vereinbart:
Jedem Wohnungseigentümer ist es gestattet, sich in der Eigentümerversammlung und bei der Abstimmung vertreten zu lassen. Die Vertretungsvollmacht ist durch eine bei den Akten des Verwalters verbleibende Urkunde nachzuweisen.
Der Kläger trägt vor, eine Vertagung sei zwar grundsätzlich möglich. Indes bedürfe es für den Fortsetzungstermin einer erneuten formellen Einladung. Da diese fehle, liege im Ergebnis keine Eigentümerversammlung im wohnungseigentumsrechtlichen Sinne vor und es sei der Rechtsschein von Beschlüsse gesetzt worden. Das erfordere aus Gründen der Rechtssicherheit eine Anfechtung. Er sei nicht wirksam vertreten gewesen, da eine nach der Teilungserklärung erforderliche Vollmachtsurkunde nicht vorgelegen habe und für die Fortsetzungsversammlung auch nicht angefordert worden sei. Vor dem Hintergrund des Ablaufs der ersten Versammlung, der dortigen unklaren Vorschaltebeschlüsse hätte er jedenfalls einer Wiederwahl des Beigeladenen als Verwalter vehement widersprochen.
Der Kläger beantragt,
die in der Eigentümerversammlung vom 11./18.11.2019 zu TOP 2.3 du TOP 6 gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären.
Die Beklagten zu 3 und 4 beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 3 und 4 tragen vor, es habe sich nur wenige Minuten nach dem Erscheinen der Beklagten zu 1 und 2 ein Tumult entwickelt. Der Kläger habe sich erhoben, unter den Augen und Ohren aller Teilnehmer der Beklagten zu 1 mündlich eine uneingeschränkte Vollmacht erteilt. Die Beklagte zu 1 habe die schriftlichen Unterlagen des Klägers entgegengenommen und den Kläger in der Versammlung vertreten. Nach dem Hinweis, dass alle Eigentümer anwesend bzw. vertreten seien, habe die Beklagte zu 1 der Fortsetzung der Versammlung nicht mehr widersprochen. Sie sei in der Versammlung auch als Bevollmächtigte des Klägers aufgetreten. Für eine Fortsetzungsversammlung aufgrund einer Vertragung bedürfte es keiner neuen förmlichen Einberufung, da zur Versammlung bereits förmlich eingeladen worden und eine Vertagung per Geschäftsordnungsbeschluss möglich sei. Das gelte auch dann, wenn nicht alle Eigentümer anwesend und nicht vertreten gewesen seien, da diese Eigentümer auf eine Teilnahme sehenden Auges verzichtet hätten. Diesen Eigentümern sei es gleichgültig, ob die Versammlung diese nach einem Termin oder erst nach zwei Terminen beenden würden. Jedenfalls sei vorliegend eine förmliche Einladung entbehrlich gewesen, da alle Eigentümer anwesend bzw. vertreten gewesen seien. Nach der Gemeinschaftsordnung sei eine Vollmachtsurkunde für eine Vertretung nicht erforderlich, sondern nur für den Nachweis einer bereits erteilten Vollmacht. Ein nachvollziehbares Interesse des Klägers an einer weiteren Einladung sei n...