Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind durch einen Verbraucherkreditvertrag vom 07.05.2008 verbunden, mit dem die Beklagte dem Kläger einen Kredit über einen Betrag in Höhe von 30.460,49 Euro gewährte. In diesem Kreditvertrag ist neben dem vom Kläger zu zahlenden Nominalzins in Höhe von 8,99 % pa eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3,50 % (= 1.207,83 Euro) des Kreditbetrages aufgeführt. Auf das Kreditformular (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18.05.2012, Bl. 24 d.A.) wird vollumfänglich Bezug genommen.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückerstattung der an die Beklagte gezahlte Bearbeitungsgebühr.
Er trägt vor: Bei der von der Beklagten erhobenen Bearbeitungsgebühr handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die unwirksam sei, da es sich um eine sog. Preisnebenabrede handele.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.207,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf den mit der Klage geltend gemachten Betrag. Die in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag vom 07.08.2008 vereinbarte "Bearbeitungsgebühr" ist nicht unwirksam.
Eine Unwirksamkeit scheidet bereits deshalb aus, weil es sich bei der Bearbeitungsgebühr nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 ff. BGB handelt. Etwas gegenteiliges hat der Kläger nicht substantiiert dargetan und insoweit auch keinen Beweis angetreten. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von AGB trägt grundsätzlich die "andere Vertragspartei", die sich gegenüber dem Verwender auf den Schutz der AGB-Bestimmungen beruft (BGHZ 118, 229, 238 = NJW 1992, 2160; BGH MDR 2001, 1349). Zwar ist bereits prima facie anzunehmen, dass eine AGB vorliegt, wenn ein gedruckter oder sonst vervielfältigter Text verwandt worden ist oder wenn sich bereits aus der Fassung der Klauseln die Absicht der mehrfachen Verwendung ergibt (Palandt, BGB, § 305 Rdn. 24). In diesem Fällen genügt die Verwendergegenseite der ihr obliegenden Beweislast durch Hinweis auf die äußere Form, denn ein gedrucktes oder sonst vervielfältigtes Klauselwerk ist seinem ersten Anschein nach AGB (BGHZ 118, 229, 238; OLG Dresden WM 2001, 2167 f.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die im Vertragstext aufgeführte Bearbeitungsgebühr stellt kein AGB-typisches, gedrucktes oder vervielfältiges Klauselwerk dar, sondern ist dem ersten Anschein nach individuell in den Vertragstext aufgenommen worden. Dafür spricht, dass die Bearbeitungsgebühr an prominenter Stelle im Vertragstext neben den für das Darlehen anfallenden sonstigen Kosten, insbesondere den Zinsen, aufgeführt wurde. Drucktechnisch ist die Bearbeitungsgebühr gegenüber den sonstigen Angaben im Vertragstext ebenso hervorgehoben wie die Angaben zum Nettokreditbetrag, dem Versicherungsbeitrag, der Antragssumme (Nennbetrag), den Zinsen und Kosten sowie dem Gesamtbetrag, der Laufzeitmonaten und dem effektiven Jahreszins. Insgesamt macht der Bereich, in dem diese Angaben aufgeführt sind, den äußerlichen Eindruck, als seien sie nachträglich in die ansonsten feststehende Vertragsmaske der Beklagten eingefügt worden. Auch sind die durch die Bearbeitungsgebühr anfallenden Kosten im Darlehensgesamtbetrag nochmals aufgeführt. Die für AGB typische Situation eines dem Vertrag beigefügten Klauselwerks, dass der Kunde regelmäßig allenfalls überfliegt, ist deshalb gerade nicht gegeben. Ihm werden die Bearbeitungsgebühr und die insoweit anfallenden Kosten vielmehr konkret und deutlich vor Augen geführt - ein Überlesen ist kaum möglich. Darüber hinaus ist die Bearbeitungsgebühr auch nicht Teil der von der Beklagten ausgegebenen AGB, die diese mit Schriftsatz vom 27.07.2012 zu den Akten gereicht hat. In diesen AGB ist eine festgelegte Bearbeitungsgebühr nicht aufgeführt. Schließlich hat die Beklagte durch Vorlage der beiden weiteren mit dem Kläger geschlossenen Darlehensverträge vom 26.01.2007 und vom 04.07.2008, in der eine andere bzw. überhaupt keine Bearbeitungsgebühr erhoben wurde, den Vortrag des Klägers, es handele sich um eine nicht individuell ausgehandelte AGB, substantiiert bestritten. Auch aus diesem Grund hätte der Kläger konkret darlegen müssen, dass eine individuelle Vereinbarung nicht stattgefunden hat und insoweit einen zulässigen Beweis antreten müssen.
Unabhängig davon, dass eine AGB nicht vorliegt, hält das...