Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 661,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 163,03 EUR als Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die Erstattung von Bearbeitungsgebühren, die die Beklagte im Rahmen eines Darlehensvertrages berechnet hat.

Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 00.00.0000 einen Darlehensvertrag zu Darlehensnummer 00000000 über 22.787,46 EUR ab. Die Beklagte berechnete den Klägern gemäß II. des Darlehensvertrages eine "Bearbeitungsgebühr 3,5 %" von 661,30 EUR.

Hinsichtlich der Einzelheiten der vertraglichen Regelung des Darlehensvertrages wird auf die zur Akte gereichten Anlage L1 verwiesen.

Die Kläger sind der Ansicht, dass die Regelungen betreffend die Bearbeitungsgebühr unwirksam seien. Sie machen einen Anspruch auf Rückzahlung der 661,30 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % gemäß § 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB für die Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000, konkret 44,68 EUR geltend. Die Kläger forderten die Beklagten mit Schreiben vom 00.00.0000 zur Rückzahlung auf.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 705,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie 163,03 EUR Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Regelung über die Bearbeitungsgebühr nicht zu beanstanden sei. Es handele sich insoweit um eine Preishauptabrede, nicht um eine Preisnebenabrede.

Die Klage ist der Beklagten am 00.00.0000 zugestellt worden.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil des Zinsanspruchs begründet.

Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 661,30 EUR gemäß § 812 Abs. 1 S.1 1. Alt. BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Die Kläger haben im Rahmen des streitgegenständlichen Darlehnsvertrages 661,30 EUR als "Bearbeitungsgebühr" an die Beklagte gezahlt. Ein Rechtsgrund für die Zahlung bestand nicht, da die entsprechende Klausel über die Zahlung einer Bearbeitungsgebühr gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist.

Bei der Klausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten gemäß § 305 Abs. 1 BGB, mit der diese einseitig für die Bewilligung eines Privatkredites eine laufzeitunabhängige "Bearbeitungsgebühr" nach einem Regelsatz von 3,5 % des ursprünglichen Kreditbetrages festsetzt. Denn unstreitig wurden die Vertragsbedingungen nicht einzeln zwischen den Parteien ausgehandelt, sondern von der Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert. Der Umstand, dass der konkrete Betrag für die Bearbeitungsgebühr nicht von vorneherein feststand, ändert hieran nichts, denn dieser wird lediglich entsprechend der Höhe des Darlehens errechnet.

Die hiernach gemäß § 307 BGB eröffnete Inhaltskontrolle entfällt nicht deshalb, weil dem Kunden das Entgelt bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinreichend klar vor Augen geführt wird, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er es bei seiner Abschlussentscheidung berücksichtigt hat. Lässt eine Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für den Kunden hinreichend deutlich erkennen, so wahrt sie damit zwar die Anforderungen des Transparenzgebotes gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB; dies allein lässt jedoch weder die Möglichkeit noch das Bedürfnis, die Klausel darüber hinaus einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zu unterziehen, entfallen (BGH WM 2011, 263). Dieses Bedürfnis besteht allein deshalb, weil der Kunde - auch wenn er eine Klausel zur Kenntnis genommen hat - bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die inhaltliche Ausgestaltung der Regelungen keinen Einfluss nehmen kann (BGH a.a.O.).

Zwar beschränkt § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB die Inhaltskontrolle nach den §§ 307 bis 309 BGB auf solche Bestimmungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden (BGH NJW 2011, 2640). Hierunter fallen weder Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln, noch solche, die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (BGH a.a.O., m.w.N.). Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistu...

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