Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.018,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 02.08.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 175,53 € Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 02.08.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abweden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Rückerstattung einer Bearbeitungsgebühr im Rahmen eines Darlehensvertrages.
Der Kläger und seine Ehefrau schlossen mit der Beklagten am 13.10.2011 einen Darlehensvertrag über eine Gesamtdarlehenssumme von 37.421,10 €. Darin enthalten war eine "Bearbeitungsgebühr" von 1.018,50 €, die der Kläger und seine Ehefrau entrichtet haben. Die Ehefrau des Klägers hat alle Ansprüche aus dem Darlehensvertrag an den Kläger abgetreten.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr unwirksam sei und die Beklagte daher zur Erstattung der Bearbeitungsgebühr nebst gezogener Nutzungen in Höhe von 4 % verpflichtet sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.046,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 175,53 € Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass es sich bei der Bearbeitungsgebühr um eine Preishauptabrede handele und diese daher einer gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogen sei.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist zum ganz überwiegenden Teil begründet. Der Kläger kann von der Beklagten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1.018,50 €, jedoch nicht die beanspruchten Nutzungen verlangen.
I.
Die Beklagte hat diese Summe von 1.018,50 € durch Leistung des Klägers und seiner Ehefrau ohne rechtlichen Grund erlangt, da die Vereinbarung über die Zahlung einer Bearbeitungsgebühr nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
1.
Bei der Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Danach sind allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Es ist unstreitig und aus vorangegangen Verfahren dem Gericht bekannt, dass die Beklagte in einer Vielzahl von Fällen möglichen Darlehensnehmern eine Bearbeitungsgebühr von 3,5 % der Darlehenssumme anbietet. Soweit die Beklagte vorträgt, dass es auch Verträge mit einer anderen Bearbeitungsgebühr oder ohne eine Bearbeitungsgebühr gebe, ändert dies nichts. Dabei mag es so sein, dass die Beklagte für bestimmte Arten von Darlehen, für bestimmte Arten von Darlehensnehmern oder nach anderen Kriterien von der Erhebung einer Bearbeitungsgebühr Abstand nimmt oder eine solche in anderer Höhe verlangt. Die Beklagte hat jedoch nicht substantiiert dargelegt, nach welchen Kriterien sie über die Höhe des Angebots einer Darlehensgebühr entscheidet. Sie hat lediglich darauf verwiesen, dass keine allgemeine Vorgabe bestehe, dass Darlehensverträge mit einer Gebühr von 3,5 % angeboten werden. Aufgrund der Vielzahl der gerichtsbekannten Fälle geht das Gericht jedoch davon aus, dass zumindest in bestimmten Konstellationen bei der Beklagten eine solche Vorgabe bestand. Anders könnte dies nur sein, wenn jeder einzelne Kreditsachbearbeiter der Beklagten bei der Gestaltung der Bearbeitungsgebühr völlig frei wäre. Dies hält das Gericht jedoch für völlig lebensfremd. Soweit in einzelnen Fällen andere oder keine Bearbeitungsgebühren verlangt worden sind, mag es sich in diesen Fällen um abweichende Vorgaben für abweichende Konstellationen oder im Einzelfall um Individualvereinbarungen handeln. Für den vorliegenden Fall handelt es sich bei der Bearbeitungsgebühr jedoch um eine vorformulierte Vertragsbedingung, die die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau gestellt hat. Dabei kommt es schließlich auch nicht darauf an, dass anders als in den vom Kläger angeführten Fällen (vgl. z. B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2011, AZ. I-6 U 162/10, zitiert nach [...]) die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr nicht auf einem Preisaushang der Beklagten beruhte. Denn vorformuliert ist eine ...