Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die im Erdgeschoß rechts, im Hause Kaiserswerther Straße 91 b in 4100 Duisburg 28 gelegene, aus 3 Zimmern, Küche, Diele, Bad, WC und Keller bestehende Wohnung zu rahmen und an die Klägerin herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. August 1990 bewilligt.
Tatbestand
Mit Wirkung zum 1. April 1984 hat der Beklagte eine 50,89 m² große Wohnung der Klägerin angemietet. Zwischenzeitlich besteht die Familie des Beklagten aus einer erwachsenen Personen und sieben Kindern, die zwischen 1975 und 1988 geboren sind. Mit Schreiben vom 24. August 1988 hat die Klägerin das Mietverhältnis zum 30. November 1988 gekündigt. Unter dem 9. Dezember 1988 und 22. Juni 1989 hat die Klägerin den Beklagten zur Beseitigung der Überbelegung aufgefordert. Nachdem der Beklagte nichts unternommen hatte, hat die Klägerin erneut mit Schreiben vom 17. Oktober 1989 eine fristlose Kündigung ausgesprochen. Die in diesem Schreiben gesetzte Räumungsfrist bis zum 31. Oktober 1989 hat der Beklagte nicht eingehalten. Die Klägerin verlangt nunmehr Räumung der angemieteten Wohnung. Sie ist der Auffassung, es liege eine für sie unzumutbare Überbelegung der Wohnung vor, da sich in der Wohnung mindestens 10 Personen, nämlich 2 Erwachsene und 8 Kinder, aufhielten. Über die tatsächliche Personenzahl habe sie erst nachträglich Kenntnis erhalten. Der Beklagte habe die zu seinem Haushalt gehörenden Personen ihr gegenüber bei Abschluß des Mietvertrags nicht bekanntgegeben, auch sei seie über den seinerzeit eingeschalteten Makler hierüber nicht informiert worden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die im Erdgeschoß rechts im Hause Kaiserswerther Straße 91 b in 4100 Duisburg 28 gelegene und aus 3 Zimmern, Küche, Diele, Bad, WC und Keller bestehende Wohnung zu räumen und an sie herauszugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, dem Makler sei mitgeteilt worden, daß der Beklagte beabsichtigte, die alsdann auch angemietete Wohnung mit sieben Personen – zwei Erwachsenen und fünf Kindern – zu beziehen. Der Klägerin sei also schon zu jenem Zeitpunkt bekannt gewesen, daß die Wohnung überbelegt werde. Sie könne hierauf jetzt nicht eine Kündigung stützen.
Wegen des weitergehenden Sachvortrags der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt der wechselseitig zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten gemäß § 556 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der hier streitigen Mietwohnung zu. Die hiergegen vom Beklagten erhobenen Einwendungen rechtfertigen eine andere Entscheidung nicht.
Unstreitig ist, daß der Beklagte die Mietwohnung der Klägerin inzwischen zumindest mit 2 erwachsenen Personen und 7 Kindern bewohnt. Die nur 60,89 m² große W 3-Zimmerwohnung ist durch die Benutzung von 9 Personen zweifelsfrei bei weitem überbelegt. Ist jedoch eine Wohnung in erheblichem Maße überbelegt, so begründet allein die Fortsetzung des vertragswidrigen Gebrauchs ein Recht zur fristlosen Kündigung, ohne daß es weiterer Voraussetzungen bedarf (OLG Karlsruhe in NJW 1987, 1952). Da die Klägerin den Beklagten mehrfach außergerichtlich zur Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes aufgefordert hat, der Beklagte diesen Aufforderungen jedoch nicht nachgekommen ist, war die Klägerin berechtigt, das Kündigungsverhältnis gemäß § 553 BGB fristlos zu kündigen. Die Tatsache, daß die Klägerin in ihren Kündigungsschreiben als Norm den § 554 a BGB angeführt hat, ändert an der Wirksamkeit der Kündigung nichts. Das Kündigungsschreiben vom 17. Oktober 1989 läßt eindeutig erkennen, worauf die fristlose Kündigung gestützt wird. Daß hierbei auf die im Verhältnis zu § 553 BGB generelle Norm des § 554 a BGS Bezug genommen wird, schadet nicht.
Der Beklagte kann sich durchgreifend nicht darauf berufen, der Klägerin sei bereits bei Abschluß des Mietvertrags bekannt gewesen, daß schon zu jenem Zeitpunkt die angemietete Wohnung überbelegt werde. Wenn der Beklagte insoweit vorträgt, der Klägerin sei bekannt gewesen, daß die Wohnung mit sieben Personen bezogen werden sollte, so ist zunächst festzuhalten, daß diese Angabe nicht vollständig richtig war. Aus den Angaben des Beklagten über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt sich nämlich, daß zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags schon 6 Kinder geboren waren, die Mietwohnung mithin nicht mit 7 sondern mit 8 Personen bezogen werden sollte. Desweiteren muß mangels gegenteiligen Sachvortrags aufgrund der Größe der Wohnung davon ausgegangen werden, daß für die Klägerin eine Belegung der Mietwohnung mit 7 Personen das absolute Maximum dessen darstellte, was ihr zumutbar war. Da zwischenzeitlich zumindest zwei weitere Personen hinzugekommen sind, ist es der Klägerin, selbst wenn sie von der damaligen Belegungszahl Kenntnis hatte, jetzt nicht mehr zumutbar, daß der Beklagte...