Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 228,25 Eur nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.6.2011 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 Eur nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 25.8.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 76 % und die Beklagten zu 24 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden, wenn er Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung abwenden wenn sie Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leisten, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann jeweils auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder öffentlich- rechtlich verfassten Sparkasse mit Sitz in der Europäischen Union erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 24.9.2010 in D im Bereich des Verteilerkreises Nstraße/Lstraße ereignete. An dem Unfall waren der Kläger als Fahrer und Eigentümer des PKW, amtliches Kennzeichen XX, und der Beklagte zu 1. als Führer seines PKW, amtliches Kennzeichen YY, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2., beteiligt. Beide PKW wurden anlässlich des Unfalls beschädigt. Der Kläger führte sein Fahrzeug einem Privatgutachter vor, welcher den erforderlichen Nettoreparaturkostenbetrag auf 860,27 Euro (brutto: 1.023,72 Euro) schätzte (Gutachten vom 1.4.2011; Bl. 5 ff. GA). Vorliegend verlangt der Kläger die Erstattung des Bruttobetrags, sowie die Erstattung der Gutachterkosten in Höhe weiterer 255,14 Euro, ferner Nutzungsausfall für 2 Tage in Höhe von insgesamt 100.- Euro sowie eine Pauschale für allgemeine Kosten in Höhe von 25.- Euro. Auf die vorgerichtlichen Zahlungsaufforderungen der Klägervertreter gingen die Beklagten nicht ein.
Der Kläger behauptet, er habe zunächst die Nstraße in Richtung des Verteilerkreises befahren. Als er in den Kreis eingefahren sei, sei der Verkehr in seiner Fahrtrichtung zum Stillstand gekommen. Zuvor habe er etwa 15 m zurückgelegt. Als er in dieser Position bereits eine gewisse Zeit gestanden habe, sei der Beklagte mit der linken vorderen Ecke des von ihm geführten PKW in die hintere rechte Ecke des klägerischen Fahrzeugs aufgefahren. Er habe den klägerischen PKW in der Türkei reparieren lassen.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 1.403,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.6.2011 zu zahlen,
2.
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn außergerichtlich entstandene Gebühren und Auslagen in Höhe von 186,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1. sei zunächst im Kreisverkehr auf der rechten Spur gefahren und habe von diesem an der Anschlussstelle zur BAB 50 rechts abfahren wollen. Der Kläger sei mit seinem PKW, ohne auf den PKW des Beklagten zu 1. zu achten, aus Richtung Mstraße kommend in die rechte Fahrspur des Kreisverkehrs eingefahren. Die Beklagten bestreiten, dass dem Kläger ein Nutzungsausfall entstanden sei, ferner, dass er überhaupt einen Nutzungswillen gehabt habe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur in dem zuerkannten Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
Der Kläger hat aus §§ 18 I S. 1, 2, 7 I StVG, 115 VVG einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 228,25 Euro.
1.
Die straßenverkehrsrechtliche Haftung des Klägers einerseits und die der Beklagten andererseits ist zu bejahen, da der Unfall dem Betrieb der beteiligten Fahrzeuge zuzurechnen und nicht durch höhere Gewalt, § 7 II StVG, verursacht worden ist. Des Weiteren hat keine Partei zu beweisen vermocht, dass der Unfall für die beteiligten Fahrzeugführer unabwendbar gemäß § 17 III StVG war.
Der Kläger hat ein Verschulden des Beklagten zu 1. nicht bewiesen. Insbesondere steht nicht fest, dass der Beklagte zu 1. dem klägerischen PKW auffuhr, nachdem Letzerer bereits eine geraume Zeit wegen Verkehrsstockungen im Kreisverkehr zum Stillstand gekommen war. Die diesbezügliche klägerische Darstellung ist bestritten. Unfallzeugen sind nicht vorhanden. Auch ein Sachverständigengutachten könnte nicht mit Sicherheit Aufschluss darüber geben, wie lange das Fahrzeug des Beklagten zu 1. vor der Kollision gestanden hat, zumal nach dem Vortrag des Klägers der klägerische PKW mittlerweile repariert worden ist.
Für einen Fahrfehler des Beklagten zu 1. streitet auch nic...