Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

I. Der Beklagte ist schuldig, an den Kläger auf dessen Kautionskonto Nr. 140011673 bei der Raiffeisenbank Aßling es, Aßling 353,52 DM einzuzahlen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Herausgabe von 353,52 DM Zinsen aus 770,– DM Kaution für den Zeitraum vom 21.03.1968 bis 30.06.1981 bei einem Zinsfuß von 3,5 %.

Am 07.03.1968 mietete der Kläger mit seiner Ehefrau eine Wohnung vom Beklagten ab 01.04.1968.

§ 16 des Vertrages bestimmt eine Kautionszahlung von 770,– DM; § 14 des Mietvertrages enthält die Bestimmung, daß mündlichen Nebenabreden zu diesem Vertrag nicht bestehen.

Der Vertrag enthält weiter 2 engbeschriebene Selten (Schreibmaschinenseiten) von Zusätzen (Bl. 33 der Akten).

Die im Vertrag vereinbarte Kaution von 770,– DM bezahlte der Kläger am 15.03.1968.

Der Betrag wurde dem Konto des Beklagten am 21.03.1968 gutgeschrieben.

Am 22.06.1982 bot der Beklagte in einem Schreiben an, die Kaution auf einem verzinsten Sparkassenkonto festzulegen oder statt dessen eine Bürgschaft zu akzeptieren. Der Kläger ging auf dieses Angebot nicht ein.

Im Januar 1980 verkaufte der Beklagte die vom Kläger bewohnte Wohnung an die Eheleute Rauschendorfer. Bei diesem Eigentumswechsel übertrug der Beklagte die Kaution von 770,– DM an die Eheleute Rauschendorfer. Diese traten am 01.07.1981 als neue Vermieter in das Mietverhältnis ein.

Der Kläger stellt den Antrag

auf Erlaß eines Urteils

wie im Tenor erkannt.

Der Beklagte beantragt kostenpflichtige Klageabweisung.

Der Beklagte behauptet, daß er bei Abschluß des Mietvertrages mit dem Kläger darüber einig gewesen sei, daß die Kaution nicht zu verzinsen sei und deswegen keine Erwähnung der Zinsen im Mietvertrag stattgefunden habe.

Der Beklagte sei auch nicht passiv-legitimiert, da der neue Eigentümer alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag übernommen hat.

Für das einzelne und weitere Parteivorbringen wird verwiesen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze.

Die Beweisaufnahme betraf die Frage nach der Vereinbarung der Unverzinslichkeit der Kaution. Für das Beweisergebnis wird verwiesen auf die Niederschrift vom 18.11.1983.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Erhöhung seines Kautionskontos. Dieser Anspruch besteht nunmehr gesetzlich nach § 550 B Abs. 2 BGB für die neue Rechtslage. Der Anspruch bestand aber auch schon für den Kläger vor dem Erlaß dieser Gesetzesbestimmung nach der Rechtssprechung des Bayerischen obersten Landesgerichts in NJW 1982 §. 2186. Der Anspruch geht nicht auf Auszahlung dieser Zinsen an den Kläger, sondern er geht, wie auch vom Kläger beantragt, auf Gutschrift auf sein Konto und damit auf Erhöhung der Sicherheit, wie es auch die jetzige gesetzliche Vorschrift des §§ 550 B Abs. 2 Satz 3 vorsieht.

Der Anspruch wäre nach der Rechtssprechung des Bayer, obersten Landesgerichts nur dann ausgeschlossen, wenn bei Vertragsabschluß die Parteien bestimmt vereinbart hätten, daß der Kläger als Mieter die Kaution unverzinslich zu stellen hat. Der Beklagte hat den Abschluß einer solchen Vereinbarung durch die Vernehmung des Zeugen Stacheter nicht bewiesen. Dieser Zeuge sagte lediglich zu dem Kläger bei Vertragsabschluß, daß der Kläger für die von ihm geleistete Kaution keine Zinsen erhalte. Der Zeuge bekundete weiter, daß der Kläger, froh überhaupt eine Wohnung zu erhalten, diese Äußerung des Zeugen nicht widersprochen hat. In diesem Schweigen auf die Ankündigung der Unverzinslichkeit der Kaution durch den Zeugen liegt aber keine Zustimmung im Sinne einer vertraglichen Vereinbarung. Es handelte sich auch damals nicht um die Kundgabe eines Vertragsangebots, eines Vertragswillens durch den Zeugen, sondern nur um die Äußerung der damals herrschenden Rechtsmeinung, daß die Kautionsummen nicht zu verzinsen sind. Das war damals einhellige Meinung. Zu einem Vertragsschluß über die Unverzinslichkeit der Kaution hätte es deshalb einer ausdrücklichen Aufnahme einer solchen Bestimmung in dem Mietvertrag bedurft, noch dazu, wo in § 14 des Mietvertrages ausdrücklich geregelt ist, daß mündliche Nebenabreden nicht geschlossen sind. Hätten die Parteien, auch der Beklagte, damals eine ausdrückliche vertragliche Regelung und nicht nur die Äußerung einer damals herrschenden Rechtsmeinung gewollt, so hätte gerade dieser Beklagte eine solche Bestimmung damals in den Vertrag aufgenommen, weil er nämlich in einem zweiseitenlangem engbeschriebenen Schreibmaschinenzusatz zu dem Mietvertrag zusätzliche Bestimmungen vereinbart hat.

Es ist also eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Mietvertragsparteien nicht geschlossen worden, daß die Kaution unverzinslich zu stellen sei.

Der Beklagte haftet auch als der damalige Vermieter für diese Schuld. Zwar hat der neue Vermieter die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag übernommen, für die bisherige Besitzzeit des alten Vermieters haftet dieser aber weiter, vgl. P...

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