Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 1.772,39 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 02.05.1998 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.800,00 vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Mit schriftlichem Vertrag vom 08.01.1974 mietete die Klägerin und ihr Ehemann die Wohnung …, von dem Rechtsvorgänger des Beklagten an.

Mit weiterem schriftlichem Vertrag vom 21.01.1978 mietete der Ehemann der Klägerin die Wohnung … von dem Rechtsvorgänger des Beklagten an.

Der Beklagte ist Rechtsnachfolger und Vermieter beider Wohnungen geworden.

Von Mieterseite wurde für die erstgenannte Wohnung am 01.05.1974 eine Kaution in Höhe von DM 1.000,00 und für die zweitgenannte Wohnung am 01.05.1978 eine Kaution in Höhe von DM 937,00 an die Vermieterseite geleistet.

Beide Mietverhältnisse wurden zum 30.09.1997 beendet.

Jeweils in den §§ 15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beider Mietverträge wurde festgelegt, daß die geleisteten Kautionen unverzinslich sein sollen.

Auf die Kaution für die Wohnung im … Stock wurden vom Beklagten DM 1.000,00 und auf die Kaution für die Wohnung im … Stock wurden vom Beklagten DM 937,00 zurückbezahlt.

Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Unverzinslichkeitsvereinbarungen in beiden Mietverträgen gemäß § 9 AGBG unwirksam seien und die Kautionen deshalb zu verzinsen waren. Bezüglich der Kaution für die Wohnung im … Stock seien bis 30.04.1998 Zinsen in Höhe von DM 1.102,12 und für die Kaution für die Wohnung im … Stock Zinsen in Höhe von DM 750,27 bis 30.04.1998 aufgelaufen. Von dem Kautionsguthaben für die Wohnung im … Stock seien DM 80,00 Miete für die angemietete Garage für den Monat September 1997 abzuziehen.

Sie habe deshalb Rückzahlungsansprüche für die Wohnung im … Stock in Höhe von DM 1.102,12 und für die Wohnung im … Stock in Höhe von DM 750,27, insgesamt DM 1.852,39 gegen den Beklagten. Die Klägerin beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 1.852,39 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 02.05.1998 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, daß die Kautionen nicht zu verzinsen seien. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Mietverträge getroffenen Vereinbarungen würden nicht gegen § 9 AGBG verstoßen. Maßgeblich sei nicht lediglich der wesentliche Grundgedanke des § 550 b BGB, sondern auch die Übergangsvorschriften zu dem Gesetz zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen (Bundesgesetzblatt 82, S. 1914).

Er bestreite die behaupteten Zinsen der Höhe nach.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme erfolgte nicht.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und im wesentlichen begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung weiteren Kautionsguthabens in Höhe von DM 1.102,12 und in Höhe von DM 670,27 (Wohnung … Stock) gegen den Beklagten.

Zwar ist § 550 b im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Vorschrift lediglich für ab dem 01.01.1983 abgeschlossene Verträge gilt.

Jedoch obliegt dem Vermieter als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag grundsätzlich die Verpflichtung, die Mietkaution des Mieters vom Empfang an zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist geltenden Zinssatz zu verzinsen.

Die Festlegungen in beiden Mietverträgen, daß die Kautionen unverzinslich sein sollen, verstößt gegen § 9 AGBG. Dem steht auch bezüglich der Wohnung im … Stock nicht entgegen, daß das AGBG erst am 01.04.1977 in Kraft getreten ist. Denn gemäß § 28 Abs. 2 AGBG kommt § 9 AGBG eine beschränkte-unechte Rückwirkung zu, gegen die keine verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Beide Mietverträge waren bei Inkrafttreten des AGBG noch nicht abgewickelt. Nachdem beide Mietverträge erst 1997 beendet wurden, war der Vormieter zur Herausgabe der Kaution und der Zinsen vorher nicht verpflichtet. Folglich wirkt § 9 AGBG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 AGBG bis zum Vertragsschluß zurück. Die Festlegungen der Unverzinslichkeit verstoßen gegen den allgemein anerkannten und auch schon 1974 und 1978 bestehenden fundamentalen Grundsatz des gesamten Wirtschaftslebens, daß Kapitalzinsen dem Inhaber des Kapitals zustehen sollen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Übergangsvorschriften zu dem Gesetz zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen (Bundesgesetzblatt 82, S. 1914). Denn im vorliegenden Fall wurde der Ausschluß der Verzinsung gerade nicht ausdrücklich vereinbart. Denn die ausdrückliche Festlegung der Unverzinslichkeit erfolgte unstreitig im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Beklagte gestellt hat und nicht zwischen den Mietvertragsparteien im Rahmen von Verhandlungen vereinbart wurden.

Der Klage war deshalb im wesentlichen stattzugeben, das Amtsgericht schließt sich der Meinung des Landgerichts München I im Urteil vom 27.11.1991, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1992, S. 617 f ausdr...

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