Leitsatz (amtlich)
Der Wohnungsmieter hat einen Anspruch auf Entfernung eines im Treppenhaus eingebauten Zauns, der den Mieter am Zugang zu den Gemeinschaftsflächen und den Fenstern bzw. Lüftungsklappen im Treppenhaus hindert.
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, den im Hausflur des Hauses Ernst-Barlach-Straße 30, 1.Stockwerk, vor der Mietwohnung des Klägers angebrachten Gartenzaun zu entfernen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Entfernung eines Gartenzauns im Treppenhaus.
Der Kläger (Mieter) und der Beklagte (Vermieter) sind durch einen Wohnungsmietvertrag seit mehr als 30 Jahren verbunden. Zu Einzelheiten der mietvertraglichen Vereinbarung wird auf den vorgelegten Mietvertrag vom xx.xx.1981 (Anlage K 1, Blatt 5 der Akten) Bezug genommen. Insgesamt wohnen in dem Haus 4 Mietparteien. Seit einigen Monaten kommt es zu Spannungen mit dem auf der gegenüberliegenden Seite wohnenden Mieter. Bei diesen Konflikten geht es vor allem um das Lüften des Treppenhauses. Während der Beklagte und der Nachbar die Auffassung vertreten, es sei mehrere Stunden täglich zu lüften, meint der Kläger, eine Lüftung sei nur eine deutlich kürzere Zeit vorzunehmen. Der Kläger macht geltend, infolge einer Undichtigkeit seiner Eingangstür kühle seine Wohnung bei zu reichlichem Lüften des Treppenhauses aus. Es kam wiederholt zu Konflikten zwischen dem Nachbarn, der die Lüftung geöffnet haben wollte, und dem Kläger, der die Lüftung geschlossen haben wollte.
Am xx.xx. hat der Beklagte im Treppenhaus bzw. auf dem Hausflur zwischen den beiden Wohnungen einen Gartenzaun installiert. Der Kläger hat seitdem nur noch über einen 1,20 m breiten Gang, quasi der Fortsetzung der nach oben führenden Treppe Zugang zu seiner Wohnung. Den gegenüberliegenden Teil des Flures, der zur Wohnung des mit ihm zerstrittenen Nachbarn führt, kann er nicht mehr betreten. Auch hat der Kläger infolge dieses Zaunes keinen Zugang mehr zu den Lüftungsklappen bzw. Fenstern.
Der Kläger forderte den Beklagten erstmals mit Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten vom xx.xx.2012 (Anlage K 3, Bl. 14 d.A.) auf, den Gartenzaun aus dem Treppenhaus zu entfernen. Der Beklagte entfernte den Zaun jedoch nicht.
Der Kläger behauptet, der Mieterkonflikt gehe von seinem Nachbarn aus. Sein Nachbar trete immer wieder aggressiv und randalierend auf. Einmal habe ihn der Nachbar sogar im Streit geschlagen. Daraufhin sei eine Strafanzeige erstattet worden. Von ihm, dem Kläger, gingen keine Aggressionen aus.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünde ein Zugang zum Fenster bzw. zu der Lüftungsklappe zu. Auch die mit dem 1,80 m hohen Zaun verbundene optische Beeinträchtigung müsse er nicht hinnehmen. Zudem widerspreche der Zaun Brandschutzvorschriften, da er einen Fluchtweg versperre.
Der Kläger beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, den im Hausflur des Hauses xxxxx, x. Stockwerk, vor der Mietwohnung des Klägers angebrachten Gartenzaun zu entfernen und
2.
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 229,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, die Nutzbarkeit der Wohnung sei durch den Zaun nicht eingeschränkt. Dadurch, dass ein 1,20 breiten Gang offen bleibt, habe der Kläger stets Zugang zu seiner Wohnung.
Die Streitigkeiten im Haus mit den Nachbarn gingen vom Kläger aus. Dieser verhalte sich sehr aggressiv, insbesondere zu dem Nachbarn aus der gegenüber liegenden Wohnung. Zudem reiße der Kläger immer wieder Haken und Fixierungsketten von der Lüftungsklappe ab und zerstöre so die Mietsache. An eine vor etwa 10 Jahren aufgestellt Lüftungsordnung halte sich der Kläger nicht. Schließlich seien Vorschriften des Baurechts oder Brandschutzbestimmungen nicht verletzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Beseitigung des Gartenzauns im Treppenhaus. Er hat jedoch keinen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Anwaltskosten.
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 535 Abs. 1 BGB.
Es ist allgemeine Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass den Mietern ein Mitbenutzungsrecht an Gemeinschaftsflächen wie dem Hof, dem Treppenhaus oder dem Hausflur zusteht (z.B. BGH NJW 2007, 146; Schmidt-Futterer-Eisenschmidt MietR 10. Aufl. 2011, § 535 Rnr. 26; Schmid/Harz FA-Kommentar MietR, 3. Aufl. 2011, § 535 Rnr. 38/39; [...]PK-Münch, 6. Aufl. 2012, § 535 BGB Rnr. 227). Auch wenn ein solches Mitbenutzungsrecht im Mietvertrag nicht ausdrücklich vereinbart ist, gehört es doch zum Kern des Vertragsinhaltes, denn ein "Wohnen" ist nicht vorstellbar, wenn die Rechte des Mieters an der Wohnungstür enden (Flatow NZM 2007, 432).
Dies bedeutet, dass der Beklagte bei Abschluss des M...