Entscheidungsstichwort (Thema)
Untersagung der Abtrennung der Versorgung mit Heizungswärme und Warmwasser
Tenor
1. Der Verfügungsbeklagten wird es untersagt, die Versorgung der Wohnung der Verfügungsklägerin in …, 2. Etage links, von der Versorgung mit Heizungswärme und Warmwasser abzutrennen.
2. Der Verfügungsbeklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 50.000,00, ersatzweise Ordnungshaft für deren Geschäftsführer bis zu sechs Monaten, angedroht.
3. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
4. Der Streitwert wird auf DM 2.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechtigung der Verfügungsbeklagten, die Wohnung der Verfügungsklägerin von der Versorgung von Heizungswärme und Warmwasser abzutrennen.
Die (Verfügungs-)Klägerin ist die Mieterin der Wohnung … 2. Etage links, in Erfurt. Diese Wohnung befindet sich in einem Mehrfamilienhaus. Die Eigentümerin dieses Mehrfamilienhauses bzw. deren Rechtsvorgängerin, hat die Liegenschaft modernisieren lassen. Im Zuge dieser Modernisierung wurde die in dem Mehrfamilienhaus befindliche Gasheizung ausgebaut und das Haus mit einer Zentralheizung ausgestattet, welche an eine Fernwärmestation angeschlossen wurde, die von der (Verfügungs-)Beklagten betrieben wird.
Im Hinblick auf die durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen der Eigentümerin des streitbefangenen Mehrfamilienhauses hat diese mit der Klägerin einen Vergleich abgeschlossen, wonach die Klägerin unter anderem wegen der entstandenen Widrigkeiten eine Entschädigung in Geld erhalten hat. In diesem Modernisierungsvergleich vom 26.05.1998 wurde auf eine Leistungsbeschreibung Bezug genommen, die unter dem Stichwort „Heizung und Warmwasseraufbereitung (Betreibermodell)” die Ausgestaltung der Modernisierung näher beschreibt.
Die Eigentümerin und Vermieterin des Mehrfamilienhauses hat mit der Beklagten in einer Anlage zum Rahmenvertrag vom 23.11.1997 zur Wärmelieferung unter anderem festgelegt: „Der Wärmelieferant schließt mit dem Mieter, Nutzer der Wohnungen des Eigentümers, Wärmelieferungsverträge ab.”
Die Klägerin ist nicht gewillt, mit der Beklagten einen Energieversorgungsvertrag abzuschließen. Sie hat sich aber bereiterklärt, wie bisher über die Vorauszahlung von Nebenkosten gegenüber der Eigentümerin (Vermieterin) ihren vertraglichen Pflichten aus dem Mietvertrag nachzukommen.
Die Beklagte als Versorgungsunternehmen forderte die Klägerin mit Schreiben vom 18.01.2000 zur Zahlung der Rechnung der bis Februar 2000 aufgelaufenen Forderungen in Höhe von DM 1.920,32 auf und drohte für den Fall der Nichtzahlung die Einstellung der Wärmeversorgung ab dem 07.02.2000 an.
Aufgrund der Zahlung von DM 1.920,32 auf ein Rechtsanwaltanderkonto hat die Verfügungsbeklagte zugesagt, bis zum 31.03.2000 mit der Verwirklichung der Drohung inne zu halten.
Die Klägerin meint, sie sei aus keinem rechtlichen Grund gezwungen, mit der Beklagten einen Energieversorgungsvertrag abzuschließen. Die Beklagte sei verpflichtet, ihr weiterhin Warmwasser und Heizwärme zu liefern.
Die Klägerin beantragt,
der Beklagten zu untersagen, die Versorgung der Wohnung der Klägerin in der …, 2. Etage links, mit Heizung und Warmwasser abzutrennen.
Die Beklagte beantragt,
den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie meint, zwischen den Parteien sei ein Wärmelieferungsvertrag zustandegekommen. Dies ergebe sich zum einen aus dem geschlossenen Rahmenvertrag zwischen ihr und der Eigentümerin (Vermieterin) bezüglich des Mehrfamilienhauses. Zum anderen sei durch die Inanspruchnahme der Wärmelieferung ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien faktisch entstanden. Daher sei sie aufgrund der Nichtzahlung der aufgelaufenen Wärmelieferungskosten berechtigt, gemäß § 33 Abs. 2 AVB die Lieferung von Warmwasser und Heizungswärme einzustellen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist gemäß §§ 935 f. ZPO zulässig und begründet.
Der Verfügungsklägerin steht ein Anspruch auf Weiterlieferung von Warmwasser und Heizungswärme gegenüber der Beklagten aufgrund des zwischen der Beklagten und der Vermieterin (Eigentümerin) abgeschlossenen Energieversorgungsvertrags i.V.m. § 33 Abs. 2 AVB zu.
Vorliegend ist ein Verfügungsgrund darin zu sehen, daß im Zeitpunkt der beabsichtigten Liefersperre die kalte Jahreszeit immer noch anhält und im Zeitpunkt der Urteilsfindung bis Mitte Mai die Klägerin dringend darauf angewiesen ist, die Beheizbarkeit ihrer Wohnung sicher zu stellen. Denn die Versorgung mit Fernwärme und Warmwasser ist unabdingbare Voraussetzung für die Bewohnbarkeit der klägerischen Wohnung. Das Fehlen dieser Versorgung kann zur Unbewohnbarkeit der Wohnung, unter anderem auch zur Gesundheitsgefährdung führen. Insbesondere würde die Ausübung der Liefersperre eine ungleich schärfere Waffe bedeuten, als im sonstigen Rechtsverkehr. Denn bei anderen lebensnotwendigen Gütern kann der Schuldner bei Ausübung eines Zurückbehaltungsrech...