Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 598,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz nach BGB seit dem 12.10.2011 zu zahlen.
Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorprozessualen angefallenen, nicht mit der Verfahrensgebühr zu verrechnenden Gebühren der Rechtsanwälte M & Partner in Höhe von 41,77 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 15 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 85 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 703,13 €.
Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß § 313 a Absatz 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Dem Kläger steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus dem Verkehrsunfall vom 12.05.2011 ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 598,13 € gemäß §§ 7 Absatz 1, 18 Absatz 1 StVG, 823 Absatz 1 BGB, 115 Absatz 1 Nummer 1 VVG zu.
1.
Aktivlegitimation des Klägers
Die Beklagten haben das Eigentum des Klägers an dem beschädigten Fahrzeug unstreitig gestellt, so dass über seine Eigentümerstellung kein Beweis mehr zu erheben war.
2.
Haftung dem Grunde nach
Keiner der Unfallbeteiligten hat den Unabwendbarkeitsnachweis im Sinne von § 17 Absatz 3 StVG geführt, sodass eine Abwägung nach § 17 Absatz 1 und 2 StVG stattzufinden hat. Keiner Partei ist der Beweis gelungen, dass der Unfall für den jeweiligen Fahrer unabwendbar war. Das Gericht ist, wie noch auszuführen sein wird, der Überzeugung, dass die Beklagte zu 1) bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren ist. Gleichwohl ist der Klägerin der Unabwendbarkeitsnachweis nicht gelungen, weil nach ihrem eigenen Vortrag die in den Spuren links und rechts von ihr befindlichen Fahrzeuge rechtzeitig vor der in die Kreuzung einfahrenden Beklagten zu 1) gehalten haben, während dies der Klägerin nicht gelungen ist. Dieser Umstand spricht dafür, dass die Klägerin mit gehöriger Aufmerksamkeit den Unfall hätte vermeiden können.
Die nach § 17 Absatz 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Beklagten allein für den verursachten Schaden haften. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Beklagte zu 1) bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren ist und auf diese Weise gegen die sich aus § 37 Absatz 3 Nummer 1 Satz 7 StVO ergebende Anordnung gehandelt hat, dass bei Rotlicht vor der Kreuzung anzuhalten ist. Dass sie bei Rotlicht eingefahren ist, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Bekundungen der Zeugin C in Verbindung mit der eigenen Einlassung der Beklagten zu 1) fest.
Insofern ist zunächst festzuhalten, dass ausweislich des beigezogenen Signalplans nicht die Möglichkeit besteht, dass die Beklagte zu 1) bei Grünlicht von der F-Straße in die Kreuzung B-Straße./F-Straße eingefahren ist, wenn für die Zeugin C auf der B-Straße. Grünlicht galt. Denn in der Grünlichtphase für die Beklagte zu 1) (Signale 3 und V 3) zeigt die Signalanlage für die Zeugin C (Signal 1) Rotlicht und umgekehrt. Dies bedeutet, dass einer der beiden Unfallbeteiligten bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sein muss. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte zu 1) gegenüber der unfallaufnehmenden Polizei angegeben hat, sie sei bei Gelblicht in die Kreuzung eingefahren, und noch gegenüber dem erkennenden Gericht bekundet hat, sie habe das Gelblicht soeben noch aus dem Augenwinkel erkannt, ist damit keine Situation geschildert, die zu erklären vermag, weshalb die Zeugin C angefahren ist. Denn wenn die Vorampel V 3 und Ampel 3 auf der F-Straße Gelblicht anzuzeigen beginnen (Sekunde 42 bzw. Sekunde 43), dauert es noch bis zur Sekunde 53, bis der Klägerin an der Signalampel 1 Grünlicht angezeigt wird. Hieraus kann geschlossen werden, dass eine der Parteien bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sein muss. Die von der Beklagten zu 1) angeführte Situation eines Kreuzungsräumers gibt es nach ihren eigenen Angaben nicht. Die Beklagte ist nach ihren Bekundungen nicht etwa wegen eines Verkehrshindernisses oder wegen entgegenkommender Fahrzeuge im Kreuzungsbereich stehengeblieben, vielmehr hat sie sich der Kreuzung zügig genähert und ist in sie eingefahren, ohne zuvor angehalten zu haben.
Nach alledem ist ein Rotlichtverstoß bewiesen, wobei das Gericht davon überzeugt ist, dass es die Beklagte zu 1) war, die ihn begangen hat. Insofern ist zunächst festzuhalten, dass sie selbst gegenüber den unfallaufnehmenden Polizeibeamten angegeben hat, sie sei bei "Gelblicht" in die Kreuzung eingefahren, was immerhin darauf hinweist, dass sie sich nach dem Ende der Grünphase in die Kreuzung hineinbegeben hat. Hier kommt die Aussage der Zeugin C, der anderen Unfallbeteiligten, hinzu, die angegeben hat, sie habe bei Rotlicht vor der Kreuzung gehalten und sei sodann wie die beiden anderen Fahrzeugen rechts und links neben ihr angefahren. Dies wird von der Beklagten zu 1) bestätigt. Denn sie hat wörtlich in ihrer Anhörung gemäß § 141 ZPO erk...