Tenor

  • 1.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 152,59 - nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2004 sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 750,00 - zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 2.

    Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80 %.

    Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen 26 % der Kläger selbst und 74 % die Beklagten.

    Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen 74 % die Beklagten selbst und 26 % der Kläger.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

    Den Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadenersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall vom 24.07.2004, der gegen 13.45 Uhr auf der H-Straße in Essen stattfand.

Die Haftung ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.

Der Beklagte zu 1) wendete zum Unfallzeitpunkt mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen -...-+, welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, verkehrswidrig neben dem Kläger, der mit seinem Motorrad die B 224 in Essen in nördlicher Richtung befuhr.

Trotz einer sofortigen Reaktion konnte der Kläger nicht verhindern, frontal den Kotflügel hinten links des Beklagtenfahrzeuges zu erfassen. Der Kläger flog hierbei über den Lenker und durch die Luft, kam auf den Asphalt auf und rutschte noch einige Meter weiter.

Der Kläger macht insgesamt einen Sachschaden in Höhe von 1.165,15 - geltend, der bis auf einen Betrag von 297,94 - während des Rechtsstreits von der Beklagten zu 2) bezahlt wurde.

Hinsichtlich der Aufstellung wird ausdrücklich auf Blatt 3 d.A. verwiesen.

In diesem Betrag sind Bekleidungsschäden in Höhe von 997,94 - enthalten.

Auf diese Position hat die Beklagte 700,00 - gezahlt.

Lediglich diese Differenz - 297,94 - - ist hinsichtlich des Sachschadens des Klägers zwischen den Parteien noch im Streit.

Der Kläger behauptet zu dieser Position, dass sein BMW Sport-Integralhelm, sein Rückenprotektor, seine Gore-Stiefel, seine Kradhose, seine Kradjacke und seine Lederhandschuhe, welche zwischen dem 06.02.2004 und dem 26.03.2004 angeschafft worden seien, derartig beschädigt seien, dass ohne Abzug "neu für alt" die Anschaffungskosten von 997,94 - zu ersetzen seien.

Hierzu bezieht sich der Kläger auf eine Rechnung der Firma C, Blatt 8 d.A., eine Quittung des 3-S-Markt Essen und eine Quittung der Firma Q, beide Blatt 9 d.A..

Ferner begehrt der Kläger die Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Der Kläger behauptet, aus den ärztlichen Mitteilungen ergebe sich, dass zunächst der Verdacht einer Querschnittslähmung bestanden habe, was zu einem tiefgreifenden Schock beim Kläger und einer eintägigen stationären Krankenhausaufnahme geführt habe. Dieser Verdacht habe sich einige Tage später als nicht zutreffend herausgestellt. Letztlich habe sich als Diagnose eine HWS-Distorsion sowie multiple Prellungen ergeben.

Er sei arbeitsunfähig gewesen vom 24.07. bis zum 26.08.004. Er habe immer noch Beschwerden, insbesondere Schmerzen im Bereich der HWS, sowie Kopfschmerzen.

Der Kläger ist der Ansicht, für diese Verletzungsfolgen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 - anzusetzen.

Hierzu bezieht sich der Kläger auf ein ärztliches Attest des Professor Dr. med. T, St.-F-Hospital, vom 09.09.2004, Blatt 13 d.A..

Ferner bezieht er sich auf einen Unfallbericht des St.-F-Hospitals, Blatt 14 d.A., sowie auf einen Arztbrief des gleichen Krankenhauses vom 06.08.04, Blatt 15 f d.A.. Außerdem bezieht er sich auf Aufenthaltsbescheinigung des Krankenhauses, Blatt 17 sowie einen Kurzbericht vom 27.07.04, Blatt 18 d.A..

Der Kläger behauptet, dass die Erstbeschwerden sich Anfang Oktober zwar reduziert hätten, er jedoch ein auftretendes Kribbeln in den Händen sowie eine Kraftminderung der rechten Hand bemerkt habe. Entsprechende Symptome hätten sich bereits unmittelbar nach dem Unfall gezeigt, er sei aber zunächst davon ausgegangen, dass dies schnell vorübergehen werde, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Diese Beschwerden würden auch regelmäßig wieder eintreten, jeweils für mehrere Wochen. Es sei gemäß ärztlichem Attest vom 06.01.2005, Blatt 64 d.A., nunmehr sogar eine Kur erforderlich. Auch krankengymnastische Behandlungen müssten fortgeführt werden. Es sei möglicherweise sogar von einem Dauerschaden auszugehen.

Der Kläger bezieht sich hierzu auf die Bescheinigungen zur Arbeitsunfähigkeit, Blatt 57 ff d.A., den neurologischen Befund des Herrn L1, Blatt 61 d.A., das Attest der Gemeinschaftspraxis Dr. med. M/Q1, Blatt 62 d.A. und die ärztliche Verordnung von Blatt 65 d.A..

Der Kläger hat ursprünglic...

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