Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Erstattungsfähigkeit von merkantilem Minderwert bei älteren Kraftfahrzeugen
Tenor
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 900,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 4% vom 22.12.2004 bis zum 08.07.2005 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 09.07.2005 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 90%, die Klägerin trägt 10%.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Höhe eines merkantilen Minderwertes ihres Fahrzeuges geltend.
Am 22.10.2004 kam es in Ettlingen auf der Hertzstraße zu einem Verkehrsunfall zwischen der Klägerin und der bei der Beklagten Ziffer 1 haftpflichtversicherten Beklagten Ziffer 2. Die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Das Fahrzeug der Klägerin, ein BMW 528i touring, war zum Unfallzeitpunkt 6 Jahre und 3 Monate alt, seine Fahrleistung lag bei 104.304 Kilometern. Sein Wiederbeschaffungswert betrug zum Unfallzeitpunkt 12.414,00 EUR netto, für die Reparatur musste die Klägerin 8987,00 EUR netto aufwenden.
Die Klägerin behauptet, an ihrem Fahrzeug sei ein merkantiler Minderwert in Höhe von 1000,00 EUR entstanden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch dazu zu verurteilen, an die Klägerin 1000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 22.12.2004 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten meinen, dass bei dem Fahrzeug kein merkantiler Minderwert angefallen und zu berücksichtigen sei. Insbesondere sei die Methode Ruhkopf-Sam zur Ermittlung der merkantilen Wertminderung auf das 4. Zulassungsjahr begrenzt.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 18.08.2005 (Aktenseite 89). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 20.10.2005 (Aktenseiten 113-133) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2006 (Aktenseiten 177-183) Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des bei ihrem Fahrzeug eingetretenen merkantilen Minderwertes in Höhe von 900,00 EUR zu.
1.
Der Erstattungsfähigkeit eines merkantilen Minderwertes steht das Alter des Fahrzeuges der Klägerin nicht entgegen. Beim merkantilen Minderwert handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswertes, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachtes verborgen gebliebener Schäden, einen den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (BGH NJW 2005, 277/279). Bei der Frage, ob ein derartiger Minderwert auch bei älteren Fahrzeugen existiert, handelt es sich nicht um eine rechtliche, sondern um eine tatsächliche Frage. Wenn sich nach einem Verkehrsunfall ein merkantiler Minderwert an einem Fahrzeug feststellen läßt, ist dieser vom Schädiger zu ersetzen. Dass die zur Ermittlung des merkantilen Minderwertes in der Praxis gängige Methode Ruhkopf-Sam nur Fahrzeuge bis zum 4. Zulassungsjahr erfaßt, steht diese Annahme nicht entgegen. Wie der Sachverständige schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar dargelegt hat, folgt dies auch daraus, dass diese Berechnungsmethode verhältnismäßig alt ist und dem heutigen Stand der technischen Entwicklung mit einer zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge nicht mehr entspricht (vgl. auch BGH, NJW 2005, 277/279; LG Oldenburg, NZV 1990, 670).
2.
Das Fahrzeug der Klägerin hat aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles eine merkantile Wertminderung in Höhe von 900,00 EUR erfahren. Der Sachverständige hat insoweit schlüssig für das Gericht nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund des durch den Unfall beschädigten Karosseriegefüges eine merkantile Wertminderung eingetreten ist. Er hat zudem - ebenso überzeugend - ausgeführt, dass bei einem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges der Klägerin zum Unfallzeitpunkt von 14.400,00 EUR brutto nicht von einem unbedeutendem Wirtschaftsgut gesprochen werden könne, das seine Verschleißgrenze erreicht habe, zumal dieser Fahrzeugwert über dem Neupreis der meisten Kleinwagen liege. Zur Höhe der merkantilen Wertminderung ist der Sachverständige in nachvollziehbarer Weise v...