Leitsatz (amtlich)

Der Rechtsanwalt erhält eine Beweisgebühr auch für die Anhörung der Ehegatten zur elterlichen Sorge.

 

Normenkette

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 613 Abs. 1 S. 2

 

Gründe

Das Rechtsmittel der Erinnerung ist nach § 11 II S. 1 RPflG gegeben, weil die Beschwerde nach § 128 IV BRAGO wessen des Wertes von unter 100 DM unzulässig ist.

Die Erinnerung ist auch begründet.

Nach § 31 I Nr. 3 BRAGO steht dem Anwalt für Vertretung bei der Anhörung nach § 613 ZPO die Beweisgebühr zu.

Diese Vertretung fand auch bei der Anhörung zur elterl. Sorge statt (§ 613 I S. 2 ZPO).

Wenn der Gesetzgeber bei der Begründung der Vorlage gemäß BT-Drucks. zu § 613 I S. 2 ZPO etwas anderes geplant hat, wie der Bezirksrevisor bei dem LG Bonn in seiner Stellungnahme v. 5.3.1999 anführt, so ist das nicht verwirklicht worden. Kostenregelungen sind wörtlich zu nehmen der Klarheit wegen. Bei der Änderung des § 613 ZPO und der Erweiterung der Anhörung auf die elterl. Sorge hätte § 31 BRAGO dahin geändert werden können, daß dort § 613 I S. 1 ZPO gestanden hätte. Das hat der Gesetzgeber aber nicht getan, so daß eine solche Regelung entgegen dem klaren Wortlaut auch nicht im Wege der Auslegung unterstellt werden kann.

 

Unterschriften

Mitgeteilt von RAin A. Hierlwimmer, Blankenheim

 

Fundstellen

Haufe-Index 1203775

FamRZ 1999, 1683

FF 2000, 33

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