Tenor
1. Die Kostenfestsetzung des Amtsgerichts Leonberg vom 7.06.1999 wird bezüglich der Beweisgebühr dahingehend abgeändert, dass die Beweisgebühr aus einem Gegenstandswert von 7.000,00 DM festzusetzen ist.
2. Die Entscheidung ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Parteien waren miteinander verheiratet. Durch Urteil des Amtsgerichtes Leonberg vom 1.04.1999 wurde die Ehe der Parteien geschieden und die elterliche Sorge –nach Anhörung der Eltern und der Kinder– für die 3 gemeinsamen, minderjährigen Kinder- auf die Mutter übertragen.
Nach Abschluß des Verfahrens begehrte die Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin u.a. die Festsetzung einer Beweisgebühr für die Anhörung in der Ehesache sowie zur Sorgerechtsentscheidung. Mit Beschluß vom 7.06.1999 hat die zuständige Kostenbeamtin die Kosten festgesetzt. Dabei ging sie bezüglich der Beweisgebühr von einem Gegenstandswert von 4.000,00 DM für die Ehesache aus und lehnte die Einbeziehung des Gegenstandswertes für die elterliche Sorge in die Beweisgebühr ab.
Gegen diese Bewertung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Erinnerung vom 14.06.1999. Zur Begründung ihrer Erinnerung trägt die Antragstellerin vor, zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 1671 BGB sei –nach entsprechender Anordnung durch das erkennende Gericht– die Anhörung der Eltern und der Kinder erfolgt, weshalb der Gegenstandswertes für die elterliche Sorge bei der Festsetzung der Beweisgebühr berücksichtigt werden müsse.
Der Bezirksrevisor beim Landgericht in Stuttgart wurde am Verfahren beteiligt. Er hält die Erinnerung für unbegründet und hat beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen. Der Bezirksrevisor vertritt mit der Kostenbeamtin die Meinung, dass die Ermittlungen, die das Familiengericht gem. § 12 FGG zur Vorbereitung der zu treffenden Sorgerechtsentscheidung tätige, keine Beweisaufnahme sei und deshalb auch keine Beweisgebühr angefalle.
Wegen der Einzelheiten des Vertrages der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Die Erinnerung ist begründet.
Mit der Erinnerungsführerin vertritt der erkennende Richter die Meinung, dass für die Anhörung der Eltern gem. § 613 ZPO eine Beweisgebühr anfällt. Der Bezirksrevisor weist zwar zutreffend darauf hin, dass in der Rechtsprechung und Literatur die Meinung vertreten wird, dass gerichtliche Ermittlungen nach § 12 FGG zur Vorbereitung der Entscheidung über einen gestellten Sorgerechtsantrag keine Beweisgebühr auslösen. Diese Rechtsauffassung mag in einem isolierten Sorgerechtsverfahren vertretbar sein, da –nach verbreiteter gerichtlicher Praxis– die Anhörung der Eltern und der Kinder gemäß §§ 50 a, b FGG nicht als Beweisaufnahme im Sinne von § 15 FGG bewertet wird. Das Gericht tätigt von Amts wegen gemäß § 12 FGG die erforderlichen Ermittlungen und entscheidet dabei, ob es den Sachverhalt im Freibweis oder durch Strengbeweis (z.B. förmliche Zeugenvernehmumg) ermittelt.
Diese Problematik stellt sich bei einer Anhörung der Eltern zum Sorgerecht im Verbundverfahren nicht.
Nach der Neufassung des § 613 ZPO zum 1.7.1999 ist –unabhängig davon, ob eine Entscheidung gemäß § 1671 BGB im Verbund mit der Ehescheidung beantragt wurde oder nicht– die Anhörung der Eltern zum Sorgerecht zwingend durchzuführen. Unabhängig von der Frage, ob diese Anhörung eine Beweisaufnahme im Sinne von § 15 FGG ist, fällt nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO bei einer Anhörung oder Vernehmung einer Partei gem. § 613 ZPO eine Beweisgebühr an. § 31 BRAGO differenziert nicht nach der Anhörung der Eltern zur Ehescheidung und zur elterlichen Sorge. Unter Berücksichtigung des klaren, und nicht auslegungsbedürftigen und auslegungsfähigen Wortlautes dieser Bestimmung kann die auch in der Literatur vertretene Rechtsmeinung (u.a. Hoffmann im Familienrechtsreformkommentar, S. 792, Rdnr. 9 zu § 613 ZPO ohne Begründung) nicht geteilt werden, dass bei einer Anhörung der Eltern zur elterlichen Sorge keine Beweisgebühr anfällt. Es ist zwar möglich, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung von § 613 ZPO die gebührenrechtliche Verweisung des § 31 BRAGO übersehen hat, und der Anfall einer Beweisgebühr nicht gewollt war. Entscheidend ist primär der Wortlaut des Gesetzes.
Auf die zulässige Erinnerung ist der Kostenfestsetzungsbeschluß bezüglich der Bewertung zur Beweisgebühr aufzuheben und der Kostenbeamte anzuweisen, bei seiner Kostenfestsetzung eine Beweisgebühr aus einem Streitwert von 7.000,00 DM zu berücksichtigen.
Fundstellen