Tenor
Der Antragsgegner ist verpflichtet, den auf der Fassade des Hauses … angebrachten Befestigungssockel für eine Überwachungskamera zu entfernen und jegliches Anbringen einer Überwachungs-Video-Kamera oder sonst zur Überwachung geeigneten Einrichtung zu unterlassen.
Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten zu tragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird auf 4.000,– EURO festgesetzt.
Tatbestand
I. Der Antragsgegner ist Eigentümer der Eigentumswohnungen Nr. 7 und 8 … in Frankfurt am Main.
Im Herbst 2001 befestigte der Antragsgegner an seinem Fenster der Wohnung Nr. 7 einen, die Hausfassade überragenden, Befestigungssockel für eine Videokamera. Zeitweise war dort auch eine Videokamera angebracht, zumindest seit dem 13.03.2000 befindet sich die Videokamera wieder auf dem Sockel und wird auch vom Antragsgegner in Betrieb genommen. Die Anbringung der Videokamera erfolgte ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer. Entsprechende Aufforderungen des Verwalters und auch der Antragsteller, die Videokamera und den Befestigungssockel abzumontieren, hat der Antragsgegner keine Folge geleistet.
Die Antragsteller sind der Ansicht, dass die Kamera das äußere Erscheinungsbild der Hausfassade beeinträchtige und diese Beeinträchtigung unabhängig vom ästhetischen Befinden einzelner zu beseitigen sei.
Zudem bedeute die unkontrollierte Überwachung des Eingangsbereichs eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der antragstellenden Parteien sowie deren Besucher und könne aus diesem Grund nicht geduldet werden.
Die Antragsteller beantragen,
den Antragsgegner zu verpflichten, den aus der Fassade des Hauses … angebrachten Befestigungssockel für eine Überwachungskamera zu entfernen und jegliches Anbringen einer Überwachungsvideokamera oder sonst zu Überwachung geeigneten Einrichtung zu unterlassen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner verteidigt die von ihm angebrachte Befestigungsanlage mit Videokamera damit, dass er aufgrund des Vordaches den Eingangsbereich nicht einsehen könne und aus diesem Grund nicht erkennen könne, welche Personen Einlass begehren.
Die Kamera werde immer nur dann eingeschaltet, wenn es an seiner Haustür klingele und er erkennen müsse, welche Anzahl von Personen vor der Tür stehe. Gesichter seien nicht zu erkennen, zudem sei die Kamera nur wenige Wochen im Sommer montiert, da sie aufgrund der Qualität im Winter nicht funktioniere. Im übrigen leide der Antragsgegner an einer Lendenwirbelerkrankung, die ihm an manchen Tagen das Aufstehen und Bewegen unmöglich mache. Aus diesem Grunde habe er auch die Kamera installiert. Die Kamera sei nicht immer eingeschaltet, sie könne aber den ganzen Tag in Betrieb sein. Eine Videoaufzeichnung finde nicht statt.
Ergänzend wird Bezug genommen auf die Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 07.06.2002 (Blatt 27 bis 28 d.A.).
Entscheidungsgründe
II. Der gemäß §§ 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässige Antrag ist begründet.
Der Antragsgegner ist verpflichtet, den an seinem Fenster der Wohnung Nr. 7 befindlichen Befestigungssockel nebst Videokamera zu entfernen, da es sich hierbei um eine bauliche Veränderung im Sinne des §§ 22 Abs. 1 Satz 1 WEG handelt, die der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedarf.
Bauliche Veränderungen sind auf Dauer angelegte gegenständliche Eingriffe in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums, die nicht mehr der Pflege, Erhaltung und Bewahrung des gegenwärtigen Zustands oder erstmaligen Herstellung dienen, sondern darüber hinaus einen neuen Zustand schaffen (Niedenführ/Schulze §§ 22 Rz. 5).
Die Installation einer Videoüberwachungsanlage ist keine modernisierende Instandsetzung, sondern bauliche Veränderung, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf (Huff NZM 2002, 89, 91).
Vorliegend kann auch nicht von einer Ausnahme von dem Grundsatz der Einstimmigkeit gemäß §§ 22 Abs. 1 Satz 2 WEG ausgegangen werden. Nach dieser Vorschrift bedarf eine Maßnahme nach Satz 1 dann nicht der Zustimmung eines Wohnungseigentümers, wenn dieser nicht über das in § 14 bestimmte Maß hinaus in seinen Rechten beeinträchtigt wird.
Nachdem im vorliegenden Fall sämtliche Wohnungseigentümer, die durch die betreffende Haustür gehen müssen, von der Videokamera betroffen sind, bedürfte es nur dann nicht der Einstimmigkeit, wenn den Wohnungseigentümern keine konkreten und objektiven Beeinträchtigungen zur Last fielen. Für einen dementsprechenen Nachteil ist entscheidend, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in einer entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtig fühlen kann (GBHZ 116, 392). Unerhebliche Beeinträchtigungen genügen nicht.
Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei der Installation einer Videokamera um eine erhebliche objektive Beeinträchtigung der übrigen Miteigentümer handelt. Unabhängig davon, dass der Antragsgegner behauptet, die Videokamera laufe immer nur dann, wenn bei ihm geklingelt werde...