Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 12.02.1993; Aktenzeichen 2 BvR 2077/92)

 

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, die Dachgeschoßwohnung in Frankfurt am Main, Textorstraße 51, Vorderhaus, bestehend aus 4 Zimmer, einer Küche, einer Diele, einem Bad sowie einem Kellerabteil zu räumen und an die Kläger herauszugeben.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 1.6.1992 gewährt.

 

Tatbestand

Die Beklagten mieteten mit schriftlichem Vertrag vom 8.11.1984 nebst Zusatzvereinbarung (Bl. 6–15 d.A.) ab 1.12.1984 die im Urteilstenor genannte Wohnung von den früheren Grundstückseigentümern … und …. Der Mietvertrag wurde für die Dauer von 12 Monaten mit einer Verlängerungsklausel in § 2 Ziffer 3 des Vertrages geschlossen. Am 22.4.1986 wurde an der Wohnung Wohnungseigentum begründet. In dem noch von den Voreigentümern … und … geführten Rechtsstreit 33 C 4204/86-31 Amtsgericht Frankfurt am Main wurden die Beklagten durch Urteil vom 18.9.1987 zur Duldung des Einbaus von sechs schall- und wärmeisolierenden Thermopenfenstern sowie zur Herausgabe des von ihnen genutzten Raumes im Dachboden des Hauses Frankfurt am Main, Textorstraße 51, verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten wurde im Hinblick darauf, daß die Kläger am 4.2.1987 das Eigentum an der Wohnung erworben hatten, mit einer Modifizierung durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7.6.1988 (2/11 S 464/87) zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 11.2.1990 kündigten die Kläger das Mietverhältnis mit den Beklagten zum 30.11.1990 mit der Begründung, sie benötigten die Wohnung der Beklagten für sich und ihre beiden Kinder, da ihre derzeitige Wohnung, die 3 Zimmer habe und ca. 75 qm groß sei, nicht ausreiche. Wegen des Inhalts des Kündigungsschreibens im übrigen wird auf Bl. 18 d.A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24.9.1990 (Bl. 59 d.A.) widersprachen die Beklagten der Kündigung. Den Widerspruch begründeten sie im Schreiben vom 22.10.1990 (Bl. 61 d.A.). Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Kläger den Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung weiter.

Die Kläger behaupten, der Kläger zu 1) habe ursprünglich eine 2-Zimmer-Wohnung mit Küche und Bad mit einer Grundfläche von 45 qm im Hause … in Frankfurt am Main bewohnt, in die die Klägerin zu 2) nach der Eheschließung miteingezogen sei. Nach der Geburt des ersten Kindes sei ein Verbleib in der genannten Wohnung nicht mehr zumutbar gewesen. Sie hätten deshalb mit Mietvertrag vom 29.10. 1988 die 3-Zimmer-Wohnung im Hause … angemietet und bewohnten sie mit ihren beiden Kindern, von denen das zweite am 13.8.1989 als Frühgeburt geboren worden sei. Die Mietwohnung habe lediglich eine Grundfläche von 73 qm. Für eine angemessene Unterbringung sei eine größere Wohnung unbedingt erforderlich; sie würden auch für ihre derzeitige Wohnung eine Nettomiete von 750,– DM zahlen. Von ihrem Nutzungsrecht an dem Dachboden im Hause … machten sie wegen des hinhaltenden, zähen Widerstandes der Beklagten nur selten Gebrauch. Wegen des Verhaltens der Beklagten hätten sie auch von dem weiterhin beabsichtigten Einbau der Thermopenfenster abgesehen.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten zu verurteilen, die Dachgeschoß-Wohnung in der … Vorderhaus, bestehend aus 4 Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Bad sowie einem Kellerabteil, zu räumen und an die Kläger heraus zugeben,

ferner ihnen zu gestatten, eine von ihnen zu erbringende Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu leisten.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise den Beklagten eine Räumungsfrist von der gesetzlich einjährigen Höchstdauer zu gewähren und ihnen gem. § 712 ZPO zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kläger.

Die Beklagten bestreiten den Eigenbedarf der Kläger, insbesondere im Hinblick darauf, daß diese trotz des Duldungstitels keinerlei Anstalten unternommen hätten, den Fenstereinbau durchzusetzen, daß sie außerdem trotz des Herausgabeurteils den Dachboden nicht nutzten. Sie behaupten, die Kläger hätten nie die Absicht gehabt, den Dachboden zu nutzen und hätten dies intern ihrem damaligen Bevollmächtigten gegenüber auch eingeräumt. Sie sind der Ansicht, daß eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nicht gerechtfertigt sei, wenn der Vermieter diese Wohnsituation selbst geschaffen habe, ohne daß vernünftige und nachvollziehbare Gründe die Schaffung einer solchen Eigenbedarfslage legitimieren könnten. Dies gelte auch für den Eigenbedarf der Kläger. Sie behaupten, sie hätten für Orden Wiederaufbau der zerstörten Wohnung nicht weniger als 20.200,– DN aufgewendet. Die Beklagte zu 1) leide an chronischer. Polyarthritis, die sich im Falle eines unfreiwilligen Verlustes der Wohnung und des Wohnumfeldes dramatisch so zu verschlimmern drohe, daß eine weitgehende körperliche Bewegungseinschränkung der Beklagten zu 1) die Folge eines solchen unfre...

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