Tenor

Die Beklagte wird verurteiltm an den Kläger 1.414,01 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 28.06.1999 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.300,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abbau einer Markise.

Der Kläger ist seit 1982 Mieter einer Wohnung der Beklagten im 4. Obergeschoss des Anwesens …, Frankfurt am Main. Die Wohnungen des Anwesens, mit Ausnahme der beiden im Erdgeschoss gelegenen, waren von der Beklagten mit Markisen ausgestattet worden. Die Markisen befanden sich in den Loggien, waren an der Decke und den Seitenwänden fest verschraubt und funktionierten nach der Fallarmtechnik. Der Stoff war grün-weiss-gestreift.

Im Zuge von Renovierungsarbeiten im Sommer 1996 wurden sämtliche Markisen entfernt und nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder angebracht. Der Kläger forderte die Beklagte letztmals mit Schreiben vom 30.04.1997 (Bl. 6 d.A.) unter Fristsetzung zum 12.05.1997 ergebnislos auf, eine Markise anzubringen, nachdem die Beklagte es zuvor abgelehnt hatte, die abgenommene Markise zu ersetzen. 1998 bot die Beklagte dem Kläger eine Klemm-Markise an, welche auf Stelzen auf dem Boden steht. Der Kläger wies das Angebot mit der Begründung zurück, diese entspreche weder in technischer nich in optischer Hinsicht der ursprünglichen Markise. Er beauftragte die Fa. … mit der Anbringung einer Markise, welche der ursprünglichen entsprach. Diese stellte dem Kläger hierfür 1.414,01 DM unter dem 11.06.1999 (Bl. 7 d.A.) in Rechnung. Mit Schreiben vom 15.06.1999 begehrte der Kläger ergebnislos von der Beklagten den Ausgleich dieses Betrages bis einschliesslich 30.06.1999.

Der Kläger behauptet, die Stelzen der Ersatzmarkise seien hässlich anzusehen gewesen. Sie hätten die Sicht nach aussen behindert. Auch hätte diese Markise mehr Platz benötigt, als die ursprünglich angebrachte. Durch die Anbringung der Klemmmarkise wäre zudem die Isolierung an der Unterseite der Balkondecke beschädigt worden. Die von ihm angebrachte Markise entspreche zudem optisch und technisch der ursprünglich vorhandenen.

Er ist deshalb der Auffassung, er sei zur Anbringung einer geeigneten Ersatzmarkise auf Kosten der Beklagten berechtigt gewesen. Auch müsse es ihm aus Gründen der Gleichbehandlung der Mieter gestattet gewesen sein, eine Markise montieren zu lassen, wie sie andere Mieter an ihren Balkonen angebracht hätten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.414,01 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 28.06.1999 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte,

  1. den Kläger zu verurteilen, die von ihm in seinem Auftrag am Balkon der Wohnung … 4, 4. Obergeschoss rechts, montierte Markise zu entfernen und die durch die Verschraubungen entstandenen Beschädigungen an Wand und Vollwärmeschutz zu beseitigen;
  2. festzustellen, dass der Kläger sich bezüglich der Montage einer durch die Klägerin angebotenen Klemmstützenmarkise in Annahmeverzug befindet.

Er behauptet, der im Zuge der Renovierungsarbeiten im Sommer 1996 aufgebrachte Vollwärmeschutz erlaube es nicht mehr, festgeschraubte Markisen anzubringen. Dieser sei beschädigt worden. Mit dem Angebot einer Klemmstützenmarkise sei sie ihrer Verpflichtung, einen Sonnenschutz für die Loggia zur Verfügung zu stellen, in ausreichendem Maß nachgekommen. Zudem sei die im Auftrag des Klägers angebrachte Markise höherwertiger als die ursprünglich vorhandene.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Er behauptet, der aufgebrachte Vollwärmeschutz sei im Bereich der Befestigungen für die Markise geöffnet worden und später fachgerecht mit Styropor verschlossen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt, der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die vier Lichtbilder (Bl. 52 d.A.) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet; die Widerklage ist unbegründet.

I.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Aufwendungsersatz in Höhe von 1.414,01 DM gemäß § 538 Abs. 2 BGB zu. Er war berechtigt, auf dem Balkon der von ihm im Anwesen Herderstraße 34, Frankfurt am Main innegehaltenen Wohnung eine neue Markise im Wege des ihm zustehenden Selbsthilferechts anzubringen.

Die Wohnung war mit einem Mangel behaftet, welcher ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vereinbarten Gebrauch nicht lediglich unerheblich beeinträchtigte, § 537 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat im Zuge der Renovierungsarbeiten die zuvor vorhandene Markise entfernt, ohne diese nach Abschluss der Arbeiten wieder anzubringen. Die Markise war Gegenstand der Mietsache, weil sie zu Beginn des Mietverhältnisses vorhanden war und deshalb zur vertragsgemäßen Ausstattung der Wohnung gehörte. Die Entfernung...

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