Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, den im Guten des Grundstücks … in Frankfurt am Main angebrachten Flechtzaun und Torbogen (Rosenbogen) sowie den an der Außenfassade des Hauses in Hohe des ersten Obergeschoß gartenseits angebrachten Strahler zu entfernen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten, ihren Mietern, Entfernung eines von diesen im Garten des Mietobjekts angebrachten Flechtzaunes, eines Torbogens und eines an der Hausfassade angebrachten Beleuchtungsstrahlers.

Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über das Anwesen … in Frankfurt am Main aufgrund der schriftlichen Mietverträge vom 22.11.73 und 23.9.77 (Bl. 4 ff. d.A.). Die in den Mietverträgen auf Mieterseite noch genannte … ist aus dem Mietverhältnis ausgeschieden. An ihre Stelle ist neben dem Beklagten zu 2) die Beklagte zu 1) getreten. Gegenstand des Mietverhältnisses ist auch ein Garten.

Mit Schreiben an die Klägerin vom 1.9.86 (Bl 32 d.A.) bat der Beklagte zu 2) u.a. um die Gestattung der Überdachung der Terrasse des Mietobjekts. Die Klägerin genehmigte dies mit Schreiben vom 29.10.86 (Bl. 32 a d.A.).

Mit Schreiben vom 15.8.88 (Bl. 8 d.A.) teilte die Klägerin den Beklagten mit, daß die Bebauung des Gebiets, in dem das streitbefangene Anwesen liegt, nunmehr unter Denkmalschutz gestellt worden sei.

Anläßlich eines Ortstermins im Jahre 1995 stellte das Denkmalamt der Stadt Frankfurt am Main fest, daß die von den Beklagten im Garten vorgenommenen Veränderungen denkmalschutzwidrig seien. Mit Schreiben vom 12.3.97 (Bl. 12 d.A.), auf das verwiesen wird, verlangte das Denkmalamt von der Klägerin die Entfernung des Flechtzaunes, des Torbogens und des an der Fassade angebrachten Lichtstrahlers bis zum 1.4.97. Die Klägerin verlangte daraufhin von den Beklagten mit Schreiben vom 24.4.97 vergeblich die Entfernung der Veränderungen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, den auf dem Grundstück in Frankfurt am Main angebrachten Flechtzaun und Torbogen sowie den im ersten OG des Hauses gartenseits angebrachten Strahler zu entfernen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, die Klägerin können die Entfernung der Gegenstände nicht mehr verlangen. Der Flechtzaun und der Torbogen (Rosenbogen) fügten sich harmonisch in das denkmalgeschützte Gesamtbild ein. Die Anbringung des Strahlers könne ihnen auch deshalb nicht verwehrt werden, weil er zur Abschreckung von Einbrechern diene. Zudem gäbe es – was unstreitig ist – in der unmittelbaren Nachbarschaft des streitbefangenen Mietobjekts unzählige Rosenbögen und Flechtzäune, so daß ihnen ebenfalls eine Anbringung gestattet sein müsse.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten Beseitigung des von ihnen im Garten angebrachten Flechtzauns, des Torbogens und des an der Außenfassade angebrachten Strahlers gemäß § 550 BGB verlangen. Das Anbringen der vorgenannten Gegenstände stellt einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar, den die Beklagten ungeachtet einer Abmahnung der Klägerin- der Aufforderung die Gegenstände zu entfernen – fortgesetzt haben. Obwohl der Anspruch nach § 550 BGB dem Vermieter unmittelbar nur einen Anspruch auf Unterlassung des vertragswidrigen Gebrauchs gibt, kann die Klägerin auch ihr Beseitigungsverlangen auf diese Vorschrift stützen, denn der Anspruch nach § 550 BGB schließt einen Anspruch auf Tätigwerden des Mieters mit ein (vgl. Sternel, Mietrecht, II RN 650).

Grundsätzlich müssen die Mieter die Mieträume in dem Zustand belassen, in dem sie gemietet wurden (Bub/Treier-Kraemer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, III. A, RN 981). Dies gilt auch für mitvermietete Flächen, wie etwa einen Garten. Dies schließt nicht aus, daß die Mieter im gewissen Umfang einen Anspruch auf Gestattung gewisser Veränderungen haben, wenn sie nicht in die bauliche Substanz des Mietobjekts eingreifen. So ist grundsätzlich nichts gegen dekorative Veränderungen einzuwenden, insbesondere dann nicht, wenn sie wie im vorliegenden Fall im Außen- bzw. Gartenbereich des Mietobjekts vorgenommen wurden und nach Ende des Mietverhältnisses leicht wieder zu entfernen sind (vgl. in diesem Sinne Bub/Treier-Kraemer, a.a.O.). Eine Grenze muß aber dort gezogen werden, wo die Mieter – wie vorliegend die Beklagten – durch die von ihnen vorgenommenen Änderungen gegen Denkmalschutzvorschriften verstoßen, deren Einhaltung der Vermieterin aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften obliegt. In diesem Fall liegt ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vor, weil die Beklagten eine stillschweigend vereinbarte Grenze ihres Gebrauchsrechts überschritten haben. Die Klägerin kann nämlich verlangen kann, daß sich die Beklagten bei der Ausübung ihrer Gebrauchsrechte so verhalten, daß sie den ihr obliegenden öffentlich-rechtl...

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