Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 700,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte ist aufgrund eines schriftlichen Mietvertrages mit der Klage in vom 5.11.1984 seit 1.11.1984 Mieterin einer 2-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoß des Hauses … in …. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der monatliche Mietzins beträgt 354,14 DM zuzüglich Nebe kosten. In § 1 Abs. 2 des Mietvertrages heißt es unter anderem:
„Die Wohnung ist mit Darlehen der Deutschen Bundesbahn errichtet und zweckbestimmt für Personen, die die Deutsche Bundesbahn bestimmt.”
Wegen der weiteren Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die vorgelegte Fotokopie (Bl. 3–7 d.A.) verwiesen.
Der Beklagten war die Wohnung von der Deutschen Bundesbahn gemäß Schreiben vom 27.9.1984 (Bl. 8 d.A.) als „betriebsfremd” zugewiesen worden.
Mit Schreiben vom 4.4.1991 (Bl. 9 d.A.) forderte die Deutsche Bundesbahn die Klägerin auf, das Mietverhältnis mit der Beklagten wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Dies tat die Klägerin darauf in mit Schreiben vom 17.4.1991 (bl. 10–11 d.A.) zum 31.1.1991. Mit Schreiben vom 3.5.1991 (Bl. 12 d.A.) bat die Beklagte um eine Verlängerung der Frist. Mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 27.9.1991 (Bl. 14 d.A.) widersprach sie der Kündigung. Die Klägerin bestand jedoch mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 21.10.1991 (Bl. 15 d.A.) auf der Räumung.
Mit der der Beklagten am 20.12.1991 zugestellten Klage macht die Klägerin ihren Räumungsanspruch nun im Klageweg gegen die Beklagte gelten. Sie trägt vor, sie sei im Rahmen der von der Bundesbahn durchzuführenden Wohnungsfürsorge beauftragt und bevollmächtigt, die Bundesbahnwohnungen zu verwalten. Es bestehe bei der Bundesbahn ein dringender Bedarf an Wohnungen für ihre aktiven Mitarbeiter. Dies sei durch eine der Kündigung beigefügte Liste von Wohnungsbewerbern mitgeteilt worden. Daß die Wohnung vorübergehend an die Beklagte als betriebsfremde vermietet worden sei, ändere an ihrem Charakter als Werkmietwohnung nichts. Die Beklagte habe deshalb von Anfang an und stets damit rechnen müssen, wegen später auftretenden Betriebsbedarfs gekündigt zu bekommen und die Wohnung aufgeben zu müssen. Dies gelte nun um so mehr, als die Beklagte bereits seit ca. 7 Jahren in der Wohnung wohne. Bei einem Großunternehmen wie der Deutschen Bundesbahn sei bei der derzeitigen Wohnungsmarktlage im Raum Frankfurt am Main grundsätzlich von einem Betriebsbedarf auszugehen. Dieser Bedarf sei in letzter Zeit ganz erheblich gestiegen. Sie (die Klägerin) habe auch zu keinem Zeitpunkt auf das Kündigungsrecht wegen Eigenbedarfs verzichtet.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die von ihr innegehaltene Wohnung in …, Erdgeschoß rechts, bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Flur und Nebenräumen zu räumen und an sie herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise
ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin durch eigene Sicherheitsleistung abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Kündigung der Klägerin sei schon deshalb unwirksam, weil in dem Kündigungsschreiben kein konkreter Betriebsbedarf dargelegt sei. Sie trägt vor, bei Zuweisung der Wohnung habe die Deutsche Bundesbahn von ihrem Belegungsrecht ohne jeglichen Vorbehalt Gebrauch gemacht. Sie (die Klägerin) sei damals auch nicht darauf hingewiesen worden, daß die an sie vermietete Wohnung in Zukunft für einen Bediensteten benötigt werden könne. Darüberhinaus bestreite sie vorsorglich den behaupteten Eigenbedarf. Soweit eine Bewerberliste vorgelegt worden sei, könne sie diese nicht überprüfen, da dort keine Anschriften angegeben seien. Im übrigen stehe im gleichen Haus, in dem sie wohne, im 1. Stock seit 1.10.1991 eine Wohnung leer, ebenso eine weitere von der Klägerin betreute Wohnung im Hause …. Da sie Alleinerziehende ihres am 13.4.1991 geborenen Kindes sei, habe sie auch nur geringe Chancen, eine Ersatzwohnung zu finden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen, insbesondere die Aufstellung der Klägerin über die Bewerberzahl bei der Deutschen Bundesbahn (Bl. 42 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten keine Räumung und Herausgabe der von ihr bewohnten Wohnung verlangen, denn das Mietverhältnis der Parteien besteht fort. Die Kündigung des Mietvertrages vom 17.2.1991 durch die Klägerin war unwirksam, denn der Klägerin stand ein Kündigungsgrund weder gemäß § 565 c BGB noch gemäß § 564 b BGB zu. Bei der Wohnung der Beklagten handelt es sich nicht um eine Werkswohnung im Sinne des § 564 b BGB, denn die Beklagte war bei Abschluß des Vertrages nicht Bedienstete der Deutschen Bundesbahn. Vielmehr wurde die Bekl...