Tenor
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt.
Gründe
Gemäß § 91 a ZPO war nach übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf den Kläger.
Unter Hinweis auf § 564 b Abs. 4 BGB kündigte der Kläger als Vermieter das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis am 12.05.1997 zum 30.11.1997. Unter Hinweis auf § 556 a BGB widersprach die Beklagte mit Schreiben vom 02.06.1997 der Kündigung und verlangte die Fortsetzung des Mietverhältnisses über den 30.11.1997 hinaus. Mit selbem Schreiben erklärte die Beklagte durch ihren früheren Prozeßbevollmächtigten, sie sei intensiv bemüht, eine entsprechende Ersatzwohnung zu finden und werde sich unverzüglich mit dem Vermieter in Verbindung setzen, sobald sie eine geeignete Wohnung gefunden habe, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Mit Klageschrift vom 18.06.1997 erhob der Kläger Räumungsklage zum 30.11.1997. Diese Klageschrift wurde der Beklagten am 09.07.1997 zugestellt. Mit Klageerwiderungsschriftsatz vom 29.07.1997 erklärte die Beklagte durch ihren Prozeßbevollmächtigten, daß sie den Räumungsanspruch anerkennen werde, denn sie habe ab dem 15.10.1997 bereits eine weitere Mietwohnung.
Nach diesem Zeitpunkt haben beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Klage auf künftige Räumung von Wohnraum war gemäß §§ 257, 259 ZPO nicht zulässig, da nach den hier vorliegenden Umständen zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht die Besorgnis gerechtfertigt war, daß die Beklagte nicht rechtzeitig zum 30.11.1997 aus der Mietwohnung ausziehen werde.
Diese Besorgnis ist zwar regelmäßig anzunehmen, wenn der Mieter gemäß § 556 a BGB der Kündigung widerspricht und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangt. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Mieter, wie hier die Beklagte, trotz des eindeutigen Widerspruchs zum einen die rechtlichen Voraussetzungen für die Berechtigung zur Kündigung nicht anzweifelt und zum anderen eine rechtzeitige Räumung in Aussicht stellt, und darüber hinaus für den Vermieter ausreichend Zeit besteht, um durch eine später zu erhebende Klage noch rechtzeitig vor dem Auszugszeitpunkt Rechtschutz zu erlangen. So war es im vorliegenden Fall. Die Beklagte hat ihren bis zum 30.09.1997 zulässigen Widerspruch bereits sehr frühzeitig Anfang Juni 1997 erhoben und zugleich ihr intensives Bemühen um eine neue Wohnung und eine einvernehmliche Lösung kundgetan. Insoweit war es dem Kläger als Vermieter zuzumuten, mit einer Klage bis zumindest 3 Monate vor dem Räumungszeitraum zu warten, denn in diesem Fall durfte er bei dem Amtsgericht Fritzlar regelmäßig mit einer rechtzeitigen Entscheidung noch vor dem 30.11.1997 rechnen, so daß er seinen Räumungsanspruch in diesem Fall auch durchsetzen konnte. Vorliegend wäre es dann jedoch nicht zur Klage gekommen, da der Kläger bereits nahezu 4 Monate vor dem Ende des Mietverhältnisses wußte, daß die Beklagte bereits ab dem 15.10.1997 eine andere Wohnung gefunden hatte. Allein durch den formal erhobenen Widerspruch bestand deshalb keine im Sinne des § 259 ZPO ausreichende Besorgnis der Nichterfüllung der Räumungsforderung (vgl. LG Köln, NJW-RR 96, Seite 778).
Dieses Ergebnis, wonach der Kläger trotz wirksamer Kündigung die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, folgt auch im Hinblick auf das sofortige Anerkenntnis der Beklagten aus § 93 b Abs. 3 ZPO.
Nach alle dem war es angemessen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Unterschriften
Rhiel
Fundstellen
Haufe-Index 1714774 |
WuM 1998, 606 |