Das Urteil ist rechtskräftig.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger verlangen von der Beklagten die Feststellung einer Mietminderung für die von ihnen bewohnte Wohnung in ….
Mit Vertrag vom 14.12.2004 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über eine 3-Zimmer-Wohnung im ersten Obergeschoss im Anwesen … zum monatlichen Preis von 458,00 EUR zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 100,00 EUR. Das Mietverhältnis begann am 16.01.2005.
Die Wohnung liegt nahe …-brücke, die seit dem 09.01.2006 saniert wird. Bis zum 07.05.2006 wurde eine Behelfsbrücke errichtet, über die der stadtauswärtige Verkehr der … Straße geführt wird. Nach Errichtung der Behelfsbrücke begannen die eigentlichen Sanierungsarbeiten …-brücke. Dabei wurde u.a. die alte Fahrbahndecke abgetragen, wodurch es zu Lärm- und Staubentwicklung kam. Im Zuge der Arbeiten wurden außerdem Bäume am Ufer der … gefällt. Die Arbeiten werden voraussichtlich noch bis Ende 2007 andauern.
Mit Schreiben vom 08.05.2006 zeigten die Kläger die Mängel an und forderten eine Mietminderung. Diese Forderung wies die Beklagte mit Schreiben vom 17.05.2006 zurück.
Die Kläger tragen vor, durch die Bauarbeiten erheblich beeinträchtigt zu sein. Bis zur Errichtung der Behelfsbrücke sei es zwischen 7.00 Uhr bzw. 8.00 Uhr und 18.00 Uhr zu erheblichen Lärmimmissionen gekommen. Eine Öffnung der Fenster sei nicht möglich gewesen. Zudem habe sich Staub entwickelt, sodass der Balkon nicht nutzbar gewesen sei. Auch die Aussicht sei durch das Fällen der Bäume verschlechtert. Durch die Umleitung des Verkehrs über die Behelfsbrücke führe der Verkehr nunmehr sehr nah an ihrer Wohnung vorbei. Sie seien verstärkt durch Autoabgase und die Scheinwerfer der Autos, die in die Wohn- und Schlafzimmer einleuchten, gestört. Auch die weiteren Bauarbeiten seien mit kaum aushaltbaren Schlag-, Kratz- und Quietschgeräuschen verbunden, die selbst bei geschlossenen Schallschutzfenstern hörbar seien.
Die Kläger beantragen,
es wird festgestellt, dass die Miete für die von den Klägern bewohnte Wohnung im 1. Obergeschoss der Wohnanlage … seit dem 09.01.2006 wegen der Bauarbeiten im Zuge der Sanierung der …-brücke in einer durch das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung festzusetzenden Höhe, mindestens aber in Höhe von 10 % gemindert ist.
Hilfsweise,
es wird festgestellt, dass die von den Klägern bewohnte Wohnung im 1. Obergeschoss der Wohnanlage … seit dem 09.01.2006 wegen der Bauarbeiten im Zuge der Sanierung der …-brücke in Höhe von 10 Prozent gemindert ist.
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass es zu den von den Klägern behaupteten Lärmimmissionen nicht gekommen sei. Die Wohnung verfüge über sehr gute Schallschutzfenster, sodass im geschlossenen Zustand Baulärm nicht zu hören sei. Auch die den Balkon beeinträchtigende Staubentwicklung sei nicht gegeben. Die Entfernung der Bäume am Ufer sei nicht geeignet, Ansprüche zu begründen. Schließlich führe auch der Umstand, dass der Verkehr nunmehr über eine Behelfsbrücke geführt werde, zu keinen nachteiligen Veränderungen. Die Behelfsbrücke führe den Verkehr nur unwesentlich näher als die …-brücke bei der Wohnung der Kläger vorbei. Abwegig sei im Übrigen, dass Scheinwerferlicht in die Wohnung der Kläger gelange. Vielmehr sei der Straßenverlauf und die Winkelstellung für den Kläger eher günstiger. Zudem habe auch die Beklagte von den geplanten Arbeiten der Stadt … nicht früher gewußt. Es handle sich um Arbeiten im Sinne des Allgemeinwohls, deren Auswirkungen nicht zu ihren Lasten gehen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst der dazu eingereichten Unterlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 26.09.2006 (Bl. 39 ff der Akte) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die im Hilfsantrag zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die gemäß §§ 29 a ZPO, 23 Nr. 2 a) GVG bei dem Amtsgericht Fürth erhobene Klage ist zumindest im Hilfsantrag zulässig.
Unzweifelhaft haben die Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Miete der von ihnen gemieteten Wohnung durch Mängel gemindert ist. Zwar ist die Erhebung der Feststellungsklage zur Verwirklichung des Rechts nicht erforderlich. Eine Feststellungsklage kann gleichwohl sachdienlich sein, um das Verzugs- und Kündigungsrisikio auszuschließen (vgl. auch Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 536 Rdnr. 93).
Entgegen der Ansicht der Kläger ist jedoch die im Hauptantrag erhobene Klage auf Feststellung einer unbezifferten, in das Ermessen des Gerichts gestellten Mietminderungshöhe unzulässig. Zwar wird teilwe...