Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die klagende Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die beklagte Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung rückständiger Miete.
Zwischen der Klägerin als Vermieterin und der Beklagten als Mieterin besteht ein Mietverhältnis über die im 4. Obergeschoß rechts des Hauses Hamburg, belegene 3-½-Zimmer-Wohnung aufgrund eines Mietvertrages vom 25.07.1988. Ausweislich des Mietvertrages beträgt die Wohnfläche 81,84 m².
Im Jahr 2003 betrug der Mietzins netto kalt 500,00 EUR zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung von 99,70 EUR und einer Heizkostenvorauszahlung von 35,79 EUR, insgesamt 635,49 EUR. Die Miete ist gemäß § 7 des Mietvertrages monatlich im voraus, spätestens am dritten Werktag eines Monats zahlbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
Anfang Juni 2003 begannen am Nachbarhaus Bauarbeiten zur Aufstockung des Gebäudes. Daraufhin schrieb die Beklagte mit Schreiben vom 11.06.2003 (Anlage B 3) an die Klägerin u. a.:
„So ist – wiederum pünktlich zu Beginn der sommerlichen Jahreszeit – der vordere Balkon durch die Lärm- und Schmutzentwicklung auf unabsehbare Zeit nicht mehr benutzbar. Darüber hinaus hat sich… auch die Einbruchsgefahr über das direkt an die Balkonbrüstung reichende massive Baugerüst erheblich erhöht, so daß sämtliche Fenster der vorderen Zimmer Tag und Nacht geschlossen gehalten werden müssen, zudem entwickeln die momentan andauernden Abbruch- und Entrümpelungsarbeiten, bei denen der anfallende Schutt ungedämpft in einem vorm Haus aufgestellten Container geschüttet wird, einen derart unerträglichen Lärm, daß selbst bei geschlossenen Fenstern die Zimmer tagsüber nur noch bedingt benutzbar sind.
… wir möchten Ihnen deshalb mitteilen, daß unsere Mietzahlungen ab sofort unter Vorbehalt stehen.”
In der Folgezeit fanden zwischen der Klägerin einerseits und weiteren Mietern des Hauses sowie der Beklagten andererseits weitere Kontakte, insbesondere Schriftwechsel statt, in denen über eine Minderung verhandelt wurde. Es kam jedoch nicht zu einer einvernehmlichen Regelung.
Die Beklagte kürzte daraufhin die Miete für September 2003 um 519,76 EUR, nachdem sie dies zuvor mit Schreiben vom 13.08.2003 angekündigt hatte. Dies entspricht einer monatlichen Minderung für die Monate Juni bis September 2003 von 129,94 EUR. Im Oktober 2003 kürzte die Beklagte die Miete um 119,94 EUR.
Die Klägerin meint, die Beklagte sei nicht zu einer Minderung berechtigt, da die Baumaßnahmen infolge der Aufstockung des Nachbarhauses nicht zu einer erheblichen Einschränkung des Mietgebrauches geführt hätten. Im übrigen sei sie für diese Baumaßnahme nicht verantwortlich und könne diese nicht verhindern.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 639,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 519,76 EUR seit dem 04.09.2003 und auf weitere 119,94 EUR seit dem 07.10.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, mit der Aufstockung des Nachbargebäudes sei zumindest bis einschließlich Oktober 2004 erheblicher Baulärm einhergegangen. Dies ergebe sich aus den vorliegenden Lärmprotokollen (vgl. Anlage B 2, Bl. 28 f. d. A.). Ab Juni 2003 habe es eine massive Lärmentwicklung durch den Einsatz von Preßlufthammern gegeben. Es sei erheblicher Schmutz entstanden, so daß die Balkone nicht nutzbar gewesen seien. Am Nachbargebäude seien das Fundament verstärkt worden, Aufgrabungen durchgeführt und das Dach abgetragen sowie Balkone abgebrochen worden. Diese Arbeiten hätten bis November/Dezember 2003 gedauert. Aufgrund dieser Beeinträchtigungen sei die vorgenommene Minderung auf jeden Fall gerechtfertigt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung folgender Akten:
48 C 405/03, 48 C 14/04 sowie 44 C 6/04 des Amtsgerichtes Hamburg, insbesondere die dort enthaltenen Zeugenvernehmungen der im vorliegenden Rechtsstreit benannten Zeugen S.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle in den dortigen Akten Bezug genommen.
Die Klägerin hat der Eigentümerin des Nachbargrundstückes, der Firma G. den Streit verkündet. Diese ist jedoch trotz Aufforderung dem Rechtsstreit nicht auf seiten der Klägerin beigetreten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu Protokoll gegebenen Erklärungen sowie die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung restlichen Mietzinses in Höhe von 639,70 EUR für die Monate September und Oktober 2003 aus § 535 Abs. 2 BGB zu. Die von der Beklagten zu zahlende Miete war näm...