Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, die von ihr angebrachte Satellitenempfangsanlage auf dem Balkon bei ihrer Wohnung im Haus …, zu entfernen und es zu unterlassen, ohne Genehmigung der Klägerin erneut eine Satellitenempfangsanlage zu installieren, ist nicht begründet.
Die Beklagte stellte spätestens im Mai 1998 auf dem zu ihrer Wohnung, welche sie von der Klägerin gemietet hat, gehörenden Balkon im zweiten Obergeschoß des im Klageantrag genannten Hauses hinter einem Sichtschutz eine Parabolantenne in der Weise auf, daß sie diese an einer Stange, die mit einem etwa 10 kg schweren Fuß verbunden ist, mittels zweier starker Schellen so montierte, daß die Antenne mit höchstens einem Viertel ihres Umfangs über das Balkongeländer hinausragt.
Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 550 BGB auf Beseitigung dieses Zustandes besteht nicht und damit gemäß § 1004 Abs. 2 BGB auch kein Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB, weil die beschriebene Nutzung des Balkons durch die Beklagte kein vertragswidriger Gebrauch ist.
Das Gericht ist entgegen der von der Klägerin zitierten engen Auffassung des Amtsgerichts Schlüchtern (C 250/97 und C 251/97) der Meinung, daß ein Mieter den von ihm gemieteten Balkon nutzen kann, wie es ihm beliebt, solange er dadurch nicht berechtigte Interessen des Vermieters beeinträchtigt. Die genannten Entscheidungen räumen ein, daß auf Balkonen „Tische, Liegestühle und auch Sonnenschirme aufgestellt werden” dürfen. Das erkennende Gericht vermag in dem von der Beklagten vorgenommenen Aufstellen einer Parabolantenne keiner die Klägerin beeinträchtigendere Nutzung als die durch das Aufstellen zum Beispiel eines Sonnenschirms zu sehen.
Das Vorbringen der Klägerin, „der optische Zustand des Mietobjekts” werde „erheblich beeinträchtigt” ist mangels Angabe von Tatsachen, aus denen sich das Genannte ergeben soll, angesichts der oben beschriebenen Gegebenheiten nicht nachvollziehbar.
Die Auffassung der Klägerin, das Gewicht des Antennenfußes biete keine hinreichende Sicherheit vor Sturmeinwirkung, so daß die Antenne vom Balkon herabgeweht werden könne mit der Folge eines Haftungsrisikos für sie, die Klägerin, wird dadurch widerlegt, daß in den letzten Jahren jeweils im Frühjahr und im Herbst heftige und andauernde Stürme … heimsuchten, das von der Klägerin Befürchtete jedoch nicht eintrat.
Die Klägerin hat auch nicht das Vorbringen der Beklagten wirksam in Abrede gestellt, es seien keine Eingriffe in die bauliche Substanz vorgenommen worden; es sei zum Beispiel möglich, das Antennenkabel durch ein gekipptes Fenster zu führen. Weshalb „selbst ein loses Hineinlegen des Kabels durch das geöffnete Fenster zu Beschädigungen führen” können soll, ist mangels Darlegung von Tatsachen, aus denen sich solches ergeben soll, nicht nachvollziehbar.
Der kollektivistischen Betrachtungsweise der von der Klägerin angeführten oben genannten Entscheidungen, daß zum vertragsmäßigen Gebrauch einer Wohnung und damit, eines Balkons nur das gehöre, was „in Deutschland üblicherweise” als Nutzung erfolge, vermag das Gericht nicht zu folgen, denn bei einer Wohnung handelt es sich um einen besonders geschützten Bereich (vgl. Art. 13 GG), in welchem dem Inhaber eine größtmögliche individuelle Entfaltung und Gestaltung ermöglicht werden muß, die, handelt es sich um einen Mieter, im Verhältnis zum Vermieter nur durch dessen berechtigte Interessen begrenzt sein darf. Diese Grenze überschreitet aber, wie ausgeführt, die Nutzung, deren Unterlassung die Klägerin verlangt, nicht.
Die Klägerin kann diesbezüglich auch nicht mit Erfolg auf den zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag verweisen, nach welchem – so die Klägerin – „bauliche Änderungen, insbesondere die Anbringung von Antennen, … nur mit Zustimmung” der Klägerin sollen vorgenommen werden dürfen. Eine solche Vertragsbestimmung wäre nämlich für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da sie, wie die enge Verknüpfung zwischen dem Anbringen von Antennen und baulichen Veränderungen zeigt, nur mit solchen Veränderungen verbundene Antennenmontagen (durch zum Beispiel Anschrauben an Bauteile) betrifft.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Rechtsentscheid des OLG Frankfurt am Main (NJW 1992, 2490) ebenfalls nicht einschlägig. Ihm liegt nämlich der für den vorliegenden Rechtsstreit nicht analogiefähige Fall zugrunde, daß ein Mieter eine Parabolantenne mit einem Durchmesser von einem Meter auf dem Dach des Hauses anbringen wollte.
Infolge ihres Unterliegens hat die Klägerin gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1721683 |
NZM 1999, 1045 |
WuM 1999, 453 |