Leitsatz (amtlich)
1. Ein Lottogewinn fällt grundsätzlich in vollem Umfang in die Insolvenzmasse.
2. Es bleibt dahingestellt, ob bei grobem Missverhältnis zwischen Insolvenzforderungen und Masse der Zweck der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger gem. § 1 Satz 1 InsO eine Begrenzung gebietet.
3. Bei der Berechnung der Vergütung ist auf den Anteil des Lottogewinnes ein deutlicher Vergütungsabschlag gem. § 3 Abs. 2 InsVV (hier 90%) angezeigt.
Tenor
Gemäß Antrag vom 11.07.2011 wird die Vergütung für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf
16.206,70 €
festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.
Dem Rechtsanwalt X wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe
A. Über das Vermögen des Schuldners ist aufgrund Eigenantrages am 10.12.2009 unter Bewilligung von Stundung das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Eröffnungsgutachten beziffert die Verbindlichkeiten auf ca. 32.000 €. Festgestellt worden sind im Laufe des Verfahrens Forderungen von 7 Gläubigern in Höhe von 16.350,39 €, vom Insolvenzverwalter bestritten sind 714,35 €. Der pfändbare Einkommensanteil des Schuldners beträgt zwischen 500 € und 800 €. Wegen Veräußerung eines KfZ unter Wert schuldet der Vater des Schuldners aufgrund eines Vergleiches 8.000 €, auf die er seit April 2010 monatliche Raten von 400 € zahlt. Bei Einreichung des Schlussberichtes waren gezahlt 4.400 €.
Am 11.07.2011 hat der Insolvenzverwalter den Schlussbericht eingereicht und nachträgliche Forderungsprüfung beantragt, die am 11.08.2011 im schriftlichen Verfahren erfolgte. Das Anderkonto weist zum Stichtag 01.07.2011 einen Betrag von 1.693.698,89 € aus. Der in den überreichten Kontounterlagen ausgewiesene Habenzinssatz beträgt 0,35 %. Hintergrund ist ein vom Schuldner am 20.06.2011 dem Insolvenzverwalter mitgeteilter Lottogewinn über 1.677.777,00 €. Die Gerichtskosten schätzt der Insolvenzverwalter auf 25.000 €. Seine Verwaltervergütung beantragt er auf 72.560,75 € festzusetzen, ausgehend von einer Teilungsmasse von 1.695.106,49 € und Berücksichtigung von 1.407,60 € im Verlaufe des Verfahrens getätigter Ausgaben. Der Insolvenzverwalter nimmt bei der Regelvergütung von 61.652,13 € und der Pauschale von 6.000 € gem. § 8 Abs. 3 InsVV jeweils einen Abschlag von 10 % vor. Unter Hinzurechnung einer Pauschale für 52 Zustellungen in Höhe von 88,50 € ergibt sich ein Nettobetrag von 60.975,42 €.
B. Der Antrag ist nur zu einem geringen Teil begründet. Der Lottogewinn ist grundsätzlich in die Insolvenzmasse gefallen. Die für die Vergütungsberechnung maßgebliche Teilungsmasse wird nicht durch den Gesamtbetrag der Insolvenzforderung nach oben begrenzt. Jedoch ist ein deutlicher Abschlag gem. § 3 Abs. 2 InsVV geboten. Die Zuständigkeit hat der Richter gem. § 18 Abs 2 Satz 3 RPflG an sich gezogen.
I. Der Lottogewinn ist Teil der Insolvenzmasse.
1) § 35 Abs. 1 InsO bestimmt, dass das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen des Schuldners erfasst, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (HambK-Lüdtke 3. Aufl. 2009, § 35 Rz. 49; HK-InsO/Eickmann § 35 Rz. 36; Uhlenbruck/Hirte § 35 Rz. 115). Der Lottogewinn fällt als Neuvermögen in die Insolvenzmasse (BK-Amelung/Wagner § 35 Rz. 97; Graf-Schlicker/Kexel § 35 Rz. 14; HambK-Lüdtke § 35 Rz. 55, 2. Aufl.; Hess §§ 36, 36 Rz. 53; Jaeger/Henkel § 35 Rz. 101 für den Gewinn eines bei Eröffnung dem Schuldner gehörenden Lotterieloses; MK-InsO/Lwowski-Peters § 35 Rz. 48; Uhlenbruck/Hirte § 36 Rz. 51a). Daran ändert es nichts, dass der Gewinn aus dem unpfändbaren Vermögen des Schuldners generiert wurde. Im Zusammenhang mit dem Lastschriftwiderruf war anerkannt, dass aus dem unpfändbaren Vermögen erbrachte Zahlungen nach Widerruf in die Masse fielen (Penzlin ZInsO 2009, 315, 317). Der BGH hat inzwischen entschieden, dass bei natürlichen Personen ein pauschaler Widerspruch ausscheidet. Ist eine Lastschrift unter Verwendung unpfändbaren Schuldnervermögens eingelöst worden, darf eine Versagung der Genehmigung nicht erfolgen. Übersteigt die Summe den Freibetrag, muss der Schuldner Gelegenheit erhalten, ob und ggf. welche Lastschriften aus dem Schonvermögen zu bedienen sind (BGH ZIP 2010, 1552, 1554 f.; FK-InsO/Schmerbach § 22 Rz. 110).
Anders verhält es sich nur bei gem. § 35 Abs. 2 InsO freigegebenen Geschäftsbetrieb. § 35 Abs. 2 Satz 2 InsO verweist auf § 295 Abs. 2 InsO. Der Schuldner muss nur das fiktive Einkommen eines angemessenen Dienstverhältnisses abführen; darüber hinaus gehende Beträge verbleiben ihm.
2) Es muss nicht entschieden werden, ob eine Begrenzung bei offensichtlichem Missverhältnis angebracht ist. Das Insolvenzverfahren dient gem. § 1 Satz 1 InsO der gemeinschaftlichen Befriedigung der insolvenzgläubiger. Dieser Zweck rechtfertigt es, dem Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zu entziehen und dem Insolvenzverwalter zu übertragen (§ 80 Abs. 1 InsO). Die Forderungssumme im vorliegenden Fall beträgt ca. 1% der Ma...