Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500,00 DM (in Worten: eintausendfünfhundert Deutsche Mark) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 53 %, die Beklagte 47 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.300,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 28.07.1999 in Hagen. Der Versicherungsnehmer der Beklagten mißachtete die Vorfahrt des Klägers, der mit dem Motorrad unterwegs war. Durch den nachfolgenden Zusammenstoß erlitt der Kläger eine Knieprellung mit Kniegelenkserguß und Hautablederung sowie eine Leistenzerrung mit Hodenprellung.
Der Kläger bezifferte seinen Schaden zunächst auf insgesamt 9.655,77 DM und forderte die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 02.08.1999 zur Schadensregulierung bis zum 30.08.1999 auf. Wegen der einzelnen Schadenspositionen wird auf Seite 3 der Klageschrift vom 01.03.2001 verwiesen. Die Beklagte zahlte vorprozessual einen Betrag von 5.556,20 DM, wovon 1.000/00 DM auf das Schmerzensgeld entfielen und 500,00 DM auf die Position f der Schadensaufstellung.
Mit der Klage forderte der Kläger weitere 1.000,00 DM auf das Schmerzensgeld, abzüglich der bereits geleisteten 1.000,00 DM, also insgesamt noch 3.000,00 DM Schmerzensgeld. Während des Rechtsstreits zahlte die Beklagte die Positionen g bis j der Schadensaufstellung in Höhe von insgesamt 891,77 DM.
Die Parteien streiten nunmehr noch um die Position b Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 498,00 DM und ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 DM.
Der Kläger trägt dazu vor, er habe unfallbedingt keine Möglichkeit zur Nutzung des Motorrads gehabt. Er habe jedoch die Absicht, sich im Frühjahr diesen Jahres ein neues Motorrad zu kaufen. Aufgrund einer schlechten Heilung des Kniegelenks habe er insgesamt circa fünf Wochen an Krücken laufen müssen. Er habe erhebliche Schmerzen im Knie gehabt. Auch heute noch verspüre er ein Ziehen im Kniegelenk, wenn er schwere Lasten hebe.
Der Kläger beantragte nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.099,57 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.1999 abzüglich am 20.10.1999 gezahlter 699,00 DM und am 23.03.2001 gezahlter 891,77 DM zu zahlen.
Er erklärt den Rechtsstreit hinsichtlich der gezahlten Beträge in der Hauptsache für erledigt.
Die Beklagte stimmt der Erledigungserklärung zu und beantragt im übrigen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Nutzungswillen gehabt, da er sich bis heute kein neues Motorrad angeschafft habe. Die Verletzung des Klägers rechtfertige kein Schmerzensgeld in der geforderten Höhe von 4.000,00 DM. Selbst wenn das Kniegelenk schlecht abheilte, so sei der Kläger jedoch in seinem täglichen Leben nicht erheblich beeinträchtigt gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist noch zum Teil begründet.
Der Kläger hat noch einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 3 PflVersG, 847 BGB in Höhe von 1.500,00 DM.
Die erlittenen Verletzungen des Klägers rechtfertigen ein Schmerzensgeld in einer Höhe von 2.500,00 DM. Aufgrund des erlittenen Verkehrsunfalls erlitt der Kläger eine Wunde am linken Knie mit massiver Schwellung sowie eine Hodenprellung und Leistenzerrung. Er war über einen Zeitraum von sechs Wochen zu hundert Prozent arbeitsunfähig erkrankt. Zunächst fünf Wochen davon konnte sich der Kläger nur an Krücken fortbewegen, was eine erhebliche Beeinträchtigung im allgemeinen Alltag darstellt. Diese erlittenen Verletzungen rechtfertigen ein Schmerzensgeld in einer Höhe von 2.500,00 DM. Das von der Beklagten bisher gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 DM wird in der Regel bereits bei einem HWS-Schleudertrauma mit einer vierzehntägigen Arbeitsunfähigkeit gefordert und gezahlt. Die Beeinträchtigungen des Klägers waren jedoch erheblich schlimmer. Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Kläger zur Verschlimmerung der Verletzungen zum Teil selbst beitragen hat, wenn er keine Schutzkleidung trug, so erscheint trotzdem noch eine weitere Schmerzensgeldforderung in Höhe von 1.500,00 DM angemessen aber auch ausreichend. Ein höherer Betrag erscheint dem Gericht bereits deshalb nicht gerechtfertigt, da der Kläger keine Schutzkleidung trug.
Ein Anspruch auf Nutzungsausfall hat der Kläger dagegen nicht ausreichend dargelegt.
Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 249 BGB besteht für den Eigentümer eines Fahrzeugs grundsätzlich dann, wenn er keine Nutzungsmöglichkeit für sein Fahrzeug hat und kein Ersatzfahrzeug anmietet. Anspruchsvoraussetzung ist jedoch eine fühlbare Beeinträchtigung. Erforderlich sind daher Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit. Beides hat der Kläger jedoch nicht dargelegt. Aufgrund seiner unfallbedingten Ve...