Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, die von ihnen gehaltene Hauskatze abzuschaffen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
3 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger sind Vermieter, die Beklagten sind Mieter der Wohnung …. Die Kläger begehren Abschaffen der von den Beklagten gehaltenen Hauskatze. Zur Tierhaltung heißt es in § 23 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages:
„Haustiere dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Vermieters gehalten werden …. Die einmal erteilte Einwilligung kann bei Eintritt von Unzuträglichkeiten widerrufen werden;”
Die einmal unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilte Genehmigung zum Halten einer Katze wurde von den Klägern unter dem 15.11.1989 widerrufen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten zu verurteilen,
die von ihnen gehaltene Hauskatze abzuschaffen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der dort genannten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich der begehrten Abschaffung der Hauskatze begründet.
Die in § 23 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages enthaltene Klausel zur Tierhaltung ist gültig und wirksam. In einem Haus, in dem es mehrere von Mietern bewohnte Wohnungen gibt, muß der Vermieter sowohl diejenigen Interessen berücksichtigen, die Mieter ohne Haustiere – hier Katzen – haben und diejenigen Interessen, die Mieter mit Haustieren haben. Diese Interessen der einzelnen Mieter können bereits bei Abschluß des Mietvertrages sehr gegenläufig sein oder aber sich später gegenläufig entwickeln, z.B. daß andere Mieter einziehen. Im Hinblick auf die Gefahr des Vorliegens solcher widerstreitenden Interessen ist es nicht überraschend für den Mieter und benachteiligt diesen auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, wenn der Mietvertrag eine Klausel zur Tierhaltung entsprechend der vorliegenden Art aufweist. Einer Kontrolle gemäß §§ 3, 9 AGB-Gesetz hält die entsprechende Klausel dementsprechend stand.
Jedenfalls aufgrund des Beschwerdeschreibens der Mieter einer anderen Wohnung im selben Haus über den Geruch der von den Beklagen gehaltenen Katze ist der Widerruf der Erlaubniserteilung zum Halten einer Katze – der stillschweigend erneut im Erheben der Klage und im Stellen des Klagantrages liegt – wirksam. Entgegen den Ausführungen der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob die anderen Mieter sich zu Recht beschwert haben oder nicht. Die Klausel, wonach die einmal erteilte Einwilligung bei Eintritt von Unzuträglichkeiten widerrufen werden kann, berechtigt den Vermieter zum Widerruf der einmal erteilten Einwilligung, wenn ein anderer Mieter sich über die gehaltene Katze beschwert.
Die Frage, ob der von einer Katze ausgehende Geruch als störend empfunden wird oder nicht, ist größerenteils rein subjektiv zu bestimmen, kann aber nicht objektiv festgelegt werden. Der eine Mieter im Hause mag die Nase bereits rümpfen, wenn sich ein geringer Geruch verbreitet, während ein anderer Mieter möglicherweise bereit ist, auch stärkene Gerüche von Katzen zu tolerieren. Es kann insoweit von einem Vermieter nicht verlangt werden, das Unmögliche vor Widerruf einer solchen Erlaubnis zu versuchen, nämlich die Beeinträchtigung der anderen Mieter zu objektivieren. Die genannte Klausel hinsichtlich der Tierhaltung soll gerade den Vermieter davon freistellen, beweisen zu müssen, daß eine erfolgte Beschwerde eines anderen Mieters zu Recht erfolgt ist oder nicht. Unzuträglichkeiten bestehen bereits dann, wenn ein anderer Mieter sich über die Katzenhaltung beschwert. (Vgl. zur Parallelfrage, ob dem Vermieter ein „freies Ermessen” für das Einräumen einer Erlaubnis zur Tierhaltung zusteht LG Hamburg, ZMR 86, 440 und Rechtsentscheid des OLG Hamm WM 81, 53; vgl. im übrigen zu diesen Problemkreisen Sternel, 3. Auflage, II Rdnrn. 163–172 mit einem anderen Ergebnis als dem hier vertretenen).
Eine Beschwerde anderer Mieter liegt vor. Anders, als eine Beschwerde, ist das Schreiben der anderen Mieter vom 18.1.1990 (K 4) nicht aufzufassen. Hier hilft auch keine Auslegung nach Beweisaufnahme, so daß es auf das Beweisangebot der Beklagten nicht ankommt. Ob diese Beschwerde hinsichtlich ihrer Schriftform auf einem eigenen Entschluß der anderen Mieter beruht oder sie zum Abfassen der Beschwerde in Schriftform vom Vermieter veranlaßt wurden, wie die Beklagten im Schriftsatz vom 28.2.1990 vortragen (im Schriftsatz vom 6.3.1990, der nicht nachgelassen wurde, äußern die Beklagten nur noch aufgrund der Form Zweifel), bleibt für die Frage, ob eine Beschwerde vorliegt, ohne Belang. Gleichfalls ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Beklagten, wonach die anderen Mieter eine Abschaffung der Katze nicht fordern. Die Frage, ob der Vermieter zum Widerruf der Erlaubnis zum Halten einer Katze berechtigt ist oder nicht, kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein anderer beschwerd...