rechtskräftig geworden
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 650,– oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger verlangen Unterlassung der Haltung von Katzen.
Die Kläger sind Vermieter und die Beklagten sind Mieter einer im 2. Obergeschloß des Hauses … belegenen Wohnung gemäß Mietvertrag vom 9.1.1988. Unter § 23 des Formularmietvertrages heißt es: „Haustiere dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Vermieters gehalten werden. Dies gilt auch für die zeitweilige Verwahrung von Tieren. Die einmal erteilte Einwilligung kann bei Eintritt von Unzuträglichkeiten widerrufen werden; sie erlischt beim Tode oder bei Abschaffung des Tieres.”
Unter § 29 des Mietvertrages ist als Zusatz zu § 23 folgendes, maschinenschriftlich eingefügt worden: „Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Einwilligung des Vermieters zur Haltung von Hund und Katze nicht erteilt wird.”
Die Beklagten halten in der Wohnung 2 Katen.
Mit Schreiben vom 6.1.1995 forderte der Verwalter der Kläger die Beklagten zur Abschaffung der Katzen auf. Die Beklagten antworteten mit Schreiben vom 13.1.1995 (Anl. zur Klagschrift).
Die Kläger tragen vor,
von den von den Beklagten gehaltenen Katzen ginge ein massiver Katzen bzw. Katzenuringeruch, aus. Beim Ausleeren des Katzenklos in den Müllbehälter des Hauses werde durch die Kinder der Beklagten Katzenstreu neben dem Müllbehälter geworfen, wodurch es zu Geruchsbelästigungen anderer Mieter käme.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Haltung von Katzen in der Wohnung …, … Hamburg zu unterlassen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor,
von den von ihnen gehaltenen Katzen gingen keinerlei Belästigungen und Beeinträchtigungen aus.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluß vom 12.12.1995.
Wegen des Ergenisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 4.3.1996 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Kläger haben gegenüber den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der Haltung zweier Katzen.
Die Parteien haben in der maschinenschriftlich unter § 29 zu § 23 des Mietvertrages aufgenommenen Vereinbarung, wonach die Einwilligung des Vermieters zur Haltung von Hund und Katze nicht erteilt wird, nicht wirksam vereinbart, daß Hunde oder Katzen nicht in der Wohnung gehalten werden dürfen.
Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, handelt es sich bei dieser maschinenschriftlich eingefügten Klausel nicht um eine frei zwischen den Parteien ausgehandelte Individualvereinbarung. Der Zeuge Böttcher hat im Termin vom 4.3.1996 ausgesagt, daß in dem Zeitraum, in dem der Mietvertrag abgeschlossen worden sei, der vorgenannte Passus in allen von dem Verwalter der Kläger geschlossenen Mietverträgen enthalten gewesen sei und bereits vorformuliert „fertig in der Schublade” gelegen habe.
Es ist ferner davon auszugehen, daß die Beklagten bei Abschluß des Mietvertrages keine reale Möglichkeit hatten, die inhaltliche Ausgestaltung der unter § 29 zu § 23 aufgenommenen Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Der formularmäßige Ausschluß jeglicher Katzen oder Hundehaltung ist nach Auffassung des Gerichts wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot unzulässig (vgl. hierzu Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl. Rdn. 335 m.w.N.).
Vielmehr ist den Klägern als Vermieter bei der Frage, ob sie den Beklagten entsprechend § 23 des Mietvertrages eine Erlaubnis zur Katzenhaltung erteilen nach Auffassung des Gerichts nicht ein freies, sondern ein gebundenes Ermessen einzuräumen, das he ißt, daß wenn die Kläger keine konkreten, sachlichen Gründe haben, die gegen die Erlaubnis sprechen, sie verpflichtet sind, eine solche zu erteilen (OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 396, LG Mönchengladbach NJW-RR 1989, 145, AG Aachen NJW 1992, 906, Sternel Mietrecht, 3. Aufl., II Rn. 163 ff. andere Auffassung unter anderem LG Hamburg MDR 1986, 937, AG Hamburg NJW-RR 1992, 203).
Nach Auffassung des Gerichts gehört das Halten von Katzen in der Wohnung auch in einer Großstadt zum Lebensbereich Wohnen und ist daher ein Teil der freien Lebensgestaltung des Mieters. Es ist davon auszugehen, daß Hauskatzen bei artgerechter Haltung keinen störenden Lärm verursachen, reinlich sind und keine Sachbeschädigungen verursachen. Etwaige Kratzspuren an den Tapeten sind nicht irreparabel, sondern lassen sich durch eine vom Mieter durchzuführende Renovierung beseitigen. Auch nennenswerte Großbelästigungen sind auszuschließen, wenn sichergestellt wird, daß sich die Katzen ausschließlich in der Wohnung aufhalten und ihnen eine ausreichend große Katzentoilette zur Verf...