Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages für die Beklagten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Nach Verbindung der beiden inhaltsgleichen Ausgangsverfahren durch Beschluss vom 10.01.2019 machen alle drei Kläger im Wege der Beschlussanfechtung und Beschlussersetzung Ansprüche gegen die übrigen Wohnungseigentümer geltend. Insoweit wird auf die Eigentümerliste (Blatt 198 d. A.) verwiesen.
Auf der Eigentümerversammlung vom 21.11.2018 wurden die angegriffenen Beschlüsse zu den laufenden Nummern 84.2 und 84.3 lautend:
„84.2 Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes Namens und in Vollmacht der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Verfolgung von Mängelgewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen gegenüber dem verantwortlichen Bauunternehmen und dem Architekten wird abgelehnt.
84.3 Der Antrag, dass Zahlungen erst nach mangelfreier Herstellung der Gewerke beziehungsweise nach Beseitigung von vorhandenen Mängeln und Schäden erfolgen sollen, wird abgelehnt.” mit Mehrheit gefasst und verkündet.
Wegen des Inhaltes der Teilungserklärung wird auf die Anlage K 1 (Blatt 20 f. d. A.) verwiesen.
Die beiden Beschlussfassungen gingen auf Positivanträge zurück, die von der Verwalterin negativ formuliert wurden mit der Folge, dass bei Ablehnung der Antrag ein positives Abstimmungsergebnis nötig war und auch erreicht wurde.
In der Einladung zur außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 14.07.2018 (Anlage K 3, Blatt 15 d. A.) wurde als TOP angekündigt: „Beschlussanträge von … und von … (siehe Anlage)”.
Zur Erläuterung wird ergänzend verwiesen auf das Schreiben der späteren Klägervertreter vom 06.11.2018 (Anlage K 4, Blatt 18 d. A.).
Zur Vorgeschichte der Dachsanierung wird auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 21.01.2019 verwiesen. Die Gemeinschaft hatte am 19.07.2018 – ausnahmsweise einmal nicht im Wege der Beschlussanfechtung gerichtlich überprüft – beschlossen, dass die Verwalterin beauftragt und ermächtigt wird, die …, auf Grundlage ihres Angebotes vom 30.01.2018, statt der Firma … mit der Ausführung, der anstehenden Dachdeckerarbeiten zu beauftragen.
Das Angebot vom 30.01.2018 stammte vom „Dachdeckermeister …” und wurde als Anlage zum Bauvertrag (Blatt 64 f. d. A.) vorgelegt.
Der Bauvertrag wurde abgeschlossen zwischen der WEG … Auftraggeber und „…” als Aftragnehmer (Anlage K 6, Blatt 62 d. A.).
Außerdem wurde dieser Firma ausweislich des Bauvertrages über das ursprüngliche Angebot vom 30.01.2018 hinaus folgendes in Auftrag gegeben
2.01 Rückbau Dachlattung 700 m² à 8,25 EUR = 5.775,00 EUR,
2.02 Rückbau Betumenpappe 700 m² à 9,10 EUR = 6.370,00 EUR,
2.03 Sondermüll Betumenpappe 6 m³ à 115,00 EUR = 690,00 EUR,
Unterspannbahn 700 m² à 9,25 EUR = 6.475,00 EUR,
insgesamt netto 19.310,00 EUR.
Einen entsprechenden Beschluss hierzu gibt es nicht. Laut Bauvertrag waren diese Arbeiten unter Titel 2 Position 3.04 im Angebot des Zimmerers, … ursprünglich enthalten.
Der Bauvertrag wurde am 28./30.07.2018 von den Vertragsparteien unterzeichnet (Blatt 63 d. A.).
Bereits am 21.06.2018 hat das Amtsgericht Oldenburg in Oldenburg im Insolvenzverfahren über das Vermögen der … eingetragen beim Amtsgericht Oldenburg HRB 120705, vertreten durch … (Geschäftsführer), die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt …bestellt.
Am 01.09.2018 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der vorläufige Verwalter zum Insolvenzverwalter bestellt. All dies war über www.insolvenzbekanntmachungen.de publiziert worden.
Die Beauftragung der Firma … wurde erforderlich, weil die ursprünglich zu beauftragende mit der Anlage vertraute Firma … trotz entsprechender Beschlussfassung nicht mehr bereit war, für die WEG Dacharbeiten vorzunehmen.
Am 26.09.2018 begannen die Instandsetzungsarbeiten am Dach. Es wurden alle Dachpfannen abgenommen. Das komplette Dach lag blank. Absicherungsmaßnahmen im Sinne einer Notabdeckung wurden nicht vorgenommen. Aufgrund des Regens in den Folgetagen und Nächten kam es zu massiven Wassereinbrüchen in den Spitzboden und unter anderem in die Wohnung der Kläger zu 1) und 2).- Ergänzend wird verwiesen auf den Statusbericht der Architekten …
Am 05.10.2018 brachten die Architekten eine Mängelrüge gemäß VOB/B § 4 gegenüber dem Werkunternehmer aus (vergleiche Anlage K 8, Blatt 72 d. A.).
Wegen der von den Architekten erstellten Fotodokumentation wird auf die Anlage K 9 (Blatt 74 f. d. A.) verwiesen.
Da es im Oktober und November 2018 immer wieder zu weiteren Wassereinbrüchen kam, ließen die Kläger das Gutachten vom 13.11.2018 durch die Firma … erstellen. Insoweit wird auf die Anlage K 10 (Blatt 82 d. A.) verwiesen.
Die Verwaltung ließ am 13.12.2018 durch den Sachverständigen … eine Begutachtung vornehmen. Insoweit wird auf das holztechnische Gutachten zum Wasserschaden vom 13.12.2018 (Anlage K 11, Blatt 137 f. d. A.) verwiesen.
Die Kläger rügen im Wesentlichen...