Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.739,75 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2015 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 206,95 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2015 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 4.740,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten Provision aus einem Maklervertrag.
Der Kläger ist gewerblicher Makler, der Beklagte Mieter eines Lagers und Büros in Schwarzenbek. Der Kläger annoncierte im Februar 2015 eine 150 m² messende Halle zzgl. 68 m² Bürofläche auf dem Portal ImmobilienScout24 unter der Scout-ID 75139980.
Dort enthalten war der Absatz: „Courtage: 3 Bruttomonatsmieten zzgl. 19 % MwSt”. Unter der Scout-ID 67868451 war durch den Vermieter eine nahezu inhaltsgleiche Annonce eingestellt worden. Am 04.02.2015 kontaktierte der Beklagte den Kläger über die Kontakttelefonnummer des Klägers. Noch am gleichen Tag wurde ein Termin zur Besichtigung vereinbart. Der Kläger versandte nach dem Telefonat eines Exposé an den Beklagten. Dieses enthielt ebenfalls einen Hinweis auf die Courtage und die AGB des Klägers. Für den Inhalt der AGB wird auf die Anlage B 3 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30.06.2015, Bl. 69 ff. d.A., Bezug genommen.
Am 06.02.2015 besichtigten die Parteien und ein Mitarbeiter der Vermieterin, Herr Mehlhorn, das Objekt. Am Gelände befand sich ein Schild, auf dem es u.a. hieß: „Provisionsfrei! Direkt vom Eigentümer!”. Anschließend bemühte sich der Kläger, finanzielle Vergünstigungen von der Vermieterin, erst in Form einer Teilübernahme der Provision, später in Form einer Anpassung der Mieterhöhung und der Abrede, dass der erste Monat mietfrei ist, zu erzielen.
Der Mietvertrag kam schließlich zwischen dem Beklagten und der Vermieterin unter diesen veränderten Konditionen zustande. Die Monatsmiete wurde mit 1.327,66 EUR brutto vereinbart.
Der Kläger behauptet, er habe am 18.4.2013 einen widerruflichen Vermittlungsauftrag des Eigentümers der Halle durch den Akquisiteur, Herrn Tiedemann, erhalten. Dieser sei im streitigen Zeitraum auch noch nicht widerrufen worden.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10.06.2015 seine Klage im Bezug auf die Zinsforderung teilweise zurückgenommen.
Der Kläger beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.740,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- den Beklagten zu verurteilen, an ihn 206,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage ist abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, es habe keinen Auftrag durch den Eigentümer gegeben. Beim Besichtigungstermin sei deutlich geworden, dass Kläger und Vermieter erstmals Kontakt gehabt hätten. Der Beklagte erklärte daher – was unstreitig ist – die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen Babalik im Zuge der mündlichen Verhandlung am 07.04.2016. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und zum weit überwiegenden Teil begründet.
I.
1. Der Kläger kann 4.739,75 EUR vom Kläger aus dem Maklervertrag gem. § 652 BGB verlangen.
a. Ein Maklervertrag wurde zwischen den Parteien durch die Kontaktaufnahme des Klägers über die in der Annonce des Klägers angegebene Telefonnummer und der Übersendung des Exposés an den Beklagten abgeschlossen. Ob bereits die Annonce des Klägers ausnahmsweise ein Angebot oder nur eine invitatio ad offerendum darstellt (so BGH, NJW 2012, 2268), kann dahinstehen. Denn auch die hohen Anforderungen an den konkludenten Vertragsschluss eines Maklervertrags sind hier erfüllt. Es genügt für den Rechtsbindungswillen nicht jedes Genügenlassen einer Maklerleistung. Da in der Annonce des Klägers ausdrücklich auf die Provision hingewiesen wurde, machte der Beklagte bereits mit seiner Kontaktaufnahme ein Vertragsangebot unter Bezugnahme auf die Provision. Dieses wurde durch Übersenden des Exposés und eine Vereinbarung eines Besichtigungstermins, spätestens aber mit der Verhandlung finanzieller Vergünstigungen angenommen. Dem kann der Beklagte nicht erfolgreich mit einem schutzwürdigen Vertrauen auf dem Schild am Objekt und der zweiten Annonce des Vermieters entgegentreten. Von diesen Umständen hatte der Kläger keine Kenntnis bzw. musste der Kläger keine Kenntnis haben, so dass aus objektivierter Klägersicht die Willenserklärung des Beklagten nicht auf eine kostenfreie Tätigkeit ausgerichtet ist. Auch hat der Beklagte nicht kundgetan, dass er für die Leistungen des Maklers nic...