Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 26 % und die Beklagten 74 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten und die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.081,20 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin und die Beklagten sind Wohnungseigentümer in der Wohnungseigentümergemeinschaft … Hamburg. Die Klägerin wendet sich gegen die Gültigkeit der auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.09.2012 zu TOP 2 (Dämmung im Dachbereich und deren Finanzierung) und TOP 6b gefassten Beschlüsse.

Zu TOP 2 der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.09.2012 beschloss die Gemeinschaft die Dämmung im Dachbereich mit Zelluloseflocken, wobei die anfallenden Kosten der Instandhaltungsrücklage entnommen werden sollten. Bei der Beschlussfassung ging die Verwaltung davon aus, dass es sich bei der beschlossenen Maßnahme nicht um eine Modernisierung i.S.d. § 22 Abs. 2 WEG, sondern um eine modernisierende Instandsetzung i.S.v. § 22 Abs. 3 WEG i.V.m. § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG handelte. Für eine modernisierende Instandsetzung ist eine einfache Mehrheit ausreichend (§ 22 Abs. 3 WEG i.V.m. § 21 Abs. 3 WEG), wohingegen für eine Modernisierung i.S.d. § 22 Abs. 2 WEG eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist (siehe ebendort). Da zwar keine qualifizierte Mehrheit i.S.d. § 22 Abs. 2 S. 1 WEG, jedoch eine einfache Mehrheit erzielt wurde, verkündete die Verwaltung den Beschluss als zustande gekommen.

Nachfolgend machte die Verwaltung die Dachdämmung zum Gegenstand einer weiteren Eigentümerversammlung. Da die Abgrenzung zwischen Modernisierung und modernisierender Instandsetzung in der Praxis oft erhebliche Schwierigkeiten bereitet, wollte die Verwaltung auf „Nummer sicher” gehen und die Dachsanierung mit qualifizierter Mehrheit beschließen lassen. Auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 13.11.2012 wurde daher unter TOP 1a der Beschluss zu TOP 2 der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.09.2012 aufgehoben und unter TOP 1b die Dachdämmung neu beschlossen.

Zu TOP 6 der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.09.2012 beschloss die Gemeinschaft mehrheitlich bei einer Gegenstimme folgendes:

„a) Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt, der Eigentümerin … das Angebot zu unterbreiten, auf die weitere Umsetzung des Beschlusses zur Fenstersanierung zu verzichten, wenn im Gegenzug die Gemeinschaft der Eigentümerin ein neues Balkontürelement ohne Oberlicht zugesteht. Von den in diesem Zuge anfallenden Kosten ist die Eigentümerin … freizustellen.

b) Falls Antrag a) nicht zur Umsetzung kommt, beschließt die Wöhnungseigentümergemeinschaft die weitere Umsetzung des Beschlusses zur Fenstersanierung in der Weise, dass die in jüngster Vergangenheit eingebauten zweifach verglasten Fensterelemente in der Wohnung der Eigentümerin … im Jahr 2020 gegen dreifach verglaste Fensterelemente getauscht bzw. erneuert werden.”

Hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 6a teilte die Klägerin der Verwaltung mit Schreiben vom 18.10.2010 mit, dass sie von dem Angebot keinen Gebrauch machen wolle.

Hintergrund zum Beschluss zu TOP 6b ist folgendes: Bereits in der Eigentümerversammlung vom 10.06.2009 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen, eine umfassende Modernisierung bei den Fenstern durchzuführen und sämtliche Fenster und Balkontüren gegen dreifach verglaste Elemente auszutauschen. Allerdings waren diese Arbeiten nicht in sämtlichen Wohnungen vollständig ausgeführt worden; namentlich in der Wohnung der Eigentümerin … war es nicht zu einem Austausch der Fenster gekommen.

Durch den Beschluss zu TOP 6b sollte die weitere Ausführung der Fenstermodernisierung in Bezug auf die Wohnung der Miteigentümerin … geregelt werden. Jedoch hatte die Klägerin bereits im Jahr 2011 wegen der Nichtausführung der Fenstermordernisierung vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg Klage erhoben. In seiner Entscheidung vom 02.10.2012 zum Aktenzeichen 980C 61/11 hatte das Amtsgerichts Hamburg-St. Georg daraufhin die übrigen Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 8 WEG verurteilt, gegenüber der Verwaltung darauf hinzuwirken, den beschlossenen Einbau neuer Fenster und gegebenenfalls Türelemente in allen Wohnungen durchzusetzen und gegebenenfalls gegen die betroffenen Wohnungseigentümer den Anspruch auf Duldung der erforderlichen Maßnahmen auch gerichtlich durzusetzen. In dem Verfahren 980 C 61/11 war zuvor das schriftliche Verfahren angeordnet und den Parteien eine Schriftsatzfrist bis zum 18.09.2012 (d.h. einen Tag vor der streitgegenständlichen Eigentümerversammlung am 19.09.2012) gewährt worden, so dass der 18.09.2012 dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 18.10.2012 (eingegangen beim erk...

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